Abschlag aufgrund von Delegation

  • Hallo zusammen,
    ich habe nach Prüfung eines Schlussberichts folgenden Sachverhalt vorliegen:

    Ein vom Insolvenzverwalter beauftragter Dienstleister hat die Sicherstellung und Überführung von 9 Fahrzeugen vorgenommen. Hierfür hat er einen Betrag i.H.v. ca. 5000,00 € zu Lasten der Masse abgerechnet. Die Fahrzeuge waren mit Aussonderungsrechten behaftet (Leasing) und wurden durch die Aussonderungsgläubiger abgeholt. Die entsprechenden Kosten hätten nach meiner Meinung den Aussonderungsgläubigern in Rechnung gestellt werden müssen. Eine entsprechende Veranlassung seitens des Insolvenzverwalters erfolgte hier aber nicht.

    Eine Haftung der Insolvenzmasse und damit aller Insolvenzgläubiger kann hier nicht nachvollzogen werden. Der Insolvenzverwalter hat auf Nachfrage erklärt, dass sich hier um einen Haftungsanspruch der Insolvenzgläubiger handelt und dieser Anspruch von den Insolvenzgläubigern geltend zu machen ist. Es wurde jedoch angeboten i.H.v. 2.500,00 € auf die Vergütung zu verzichten.

    Ich bin der Meinung, dass die vollen 5000,00 € von der Vergütung in Abzug zu bringen sind.
    Stützen würde ich mich auf die Entscheidung des BGH v. 10.07.2008 - IX ZB 152/07[FONT=&amp], NZI 2008, 544 = ZInsO 2008, 854:[/FONT]
    [FONT=&amp]Entlastet sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang von einer originären Verwaltertätigkeit, indem er diese an Hilfskräfte delegiert, kann dies zu Abschlägen führen.

    [/FONT]
    [FONT=&amp]Würdet Ihr da mitgehen?

    Viele Grüße

    Manja

    [/FONT]

  • Die Sicherung der Masse ist Aufgabe des Verwalters, darunter fällt auch Aus- und Absonderungsgut, jedenfalls dann, wenn er es in seinem Besitz hat, wobei mittelbarer Besitz genügen dürfte.
    Die Sicherung kann auch so gestaltet sein, dass der IV die Sicherung nicht selbst besorgen kann, entsprechend kann er auch delegieren. Da Feststellungs- und Verwertungskosten für Aussonderungsgut nicht anfällt, wird es schwer sein, die Kosten auf den Gläubiger abzuwälzen.
    Das mag bei den Ausbaukosten für OBU noch klappen, die mag der Gläubiger auf seine Kosten ausbauen. Zumal das Fahrzeug dann schon auf dem Hof des Leasinggebers steht und somit gesichert ist. Für den 40 Tonner, der in der Pampa steht, wird das aber nicht klappen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine Abzugsmöglichkeit von der Vergütung sehe ich ehrlich gesagt nicht, denn es geht hier nicht um die klassische Delegation von Regelaufgaben. Vielmehr stellt sich ausschließlich die Frage eines verursachten Schadens, wobei hierzu La Flor de Cano schon etwas geschrieben. hat
    Ganz allgemein gesprochen empfehle ich jedoch immer die Gläubigerversammlung anzuhören, wenn ich einen vermeintlichen Schaden des Insolvenzverwalters festgestellt habe und die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erwäge.

  • Okay, vielen Dank für Eure Antworten!

    Würdet Ihr zum gleichen Ergebnis kommen, wenn dieser Dienstleister selber Sachen aus der Masse erwirbt -hier waren es Fahrzeuge- und weitere Hilfsarbeiten für den Insolvenzverwalter wie z.B. Archivierungen vornimmt?

  • Manja
    mE hat das eine nichts mit dem anderen zutun. Allerdings hat so etwas einen Geschmack.

    Jetzt kann man sich trefflich darüber streiten, ob und wie die ISO (Normen, die für einen selbst gelten, gelten auch für Gruppen, die man im Verfahren beschäftigt), die Berufsgrundsätze des VID (§ 8, man erwirbt nichts aus der Masse, auch keine Partner der Kanzlei) und die GOI (Grundsatz 20, für Arbeitnehmer gilt § 8) anzuwenden sind, sofern der IV überhaupt Mitglied im VID ist und sich entsprechend zur Anwendung verpflichtet hat.

    Hoffentlich hat der IV sich wenigstens einen Vergleichsangebot zur Verkauf eingeholt. Selbst wenn alles ordnungsgemäß abgelaufen ist, wirft es kein gutes Bild. Es entsteht Erklärungsbedarf, den er dann wenigstens vor oder mit der Stellung des Vergütungsantrages bedient und nicht erst auf Nachfrage.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Ganz allgemein gesprochen empfehle ich jedoch immer die Gläubigerversammlung anzuhören, wenn ich einen vermeintlichen Schaden des Insolvenzverwalters festgestellt habe und die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erwäge.

    Die Entscheidung über eine Sonderverwaltung ist Aufgabe des Gerichts. Da hilft mir die Gläubigerversammlung gar nicht. Selbst wenn die eine wollen, habe ich unabhängig davon als Gericht zu entscheiden und ggf. anzuordnen wenn ich es für erforderlich halte.


  • Ganz allgemein gesprochen empfehle ich jedoch immer die Gläubigerversammlung anzuhören, wenn ich einen vermeintlichen Schaden des Insolvenzverwalters festgestellt habe und die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erwäge.

    Die Entscheidung über eine Sonderverwaltung ist Aufgabe des Gerichts. Da hilft mir die Gläubigerversammlung gar nicht. Selbst wenn die eine wollen, habe ich unabhängig davon als Gericht zu entscheiden und ggf. anzuordnen wenn ich es für erforderlich halte.

    Der Stimme der Gläubigerversammlung hat in einem Insolvenzverfahren auch dabei Bedeutung, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 58/15 –.


  • Ganz allgemein gesprochen empfehle ich jedoch immer die Gläubigerversammlung anzuhören, wenn ich einen vermeintlichen Schaden des Insolvenzverwalters festgestellt habe und die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erwäge.

    Die Entscheidung über eine Sonderverwaltung ist Aufgabe des Gerichts. Da hilft mir die Gläubigerversammlung gar nicht. Selbst wenn die eine wollen, habe ich unabhängig davon als Gericht zu entscheiden und ggf. anzuordnen wenn ich es für erforderlich halte.

    Der Stimme der Gläubigerversammlung hat in einem Insolvenzverfahren auch dabei Bedeutung, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 58/15 –.

    der zitierte Beschluss sagt genau das Gegenteil - Zitat: "Entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses der Gläubi-
    gerversammlung wurde nicht durch diese die Sonderinsolvenzverwaltung an-
    geordnet und der Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Denn die  Gläubigerver-
    sammlung selbst kann die Sonderinsolvenzverwaltung nicht anordnen  und den
    Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellen, sie kann insoweit nur einen dahinge-
    henden Antrag  an das Insolvenzgericht  stellen  oder eine entsprechende Ent-
    scheidung des Insolvenzgerichts anregen.  Der Beschluss  der Gläubigerver-
    sammlung ist deswegen in diesem Sinne auszulegen. "

    Egal was die Gläubigerversammlung will, ich habe als Gericht sowieso von Amtsg wegen zu prüfen - die Gläubigerversammlung regt nur an bzw. beantragt

  • Ich glaube wir reden aneinander vorbei. Natürlich kann eine GlV keinen Sonderinsolvenzverwalter einsetzen. Aber der BGH sagt am Ende ganz klar, dass das Gericht auch auf die gemeinsamen Interessen der Gläubiger zu schauen hat, für die das Verfahren betrieben wird und die Entscheidung der Versammlung hat dabei erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts

    Ergänzung: vgl. Rn 19,20 und 30

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!