Hallo zusammen,
ich habe nach Prüfung eines Schlussberichts folgenden Sachverhalt vorliegen:
Ein vom Insolvenzverwalter beauftragter Dienstleister hat die Sicherstellung und Überführung von 9 Fahrzeugen vorgenommen. Hierfür hat er einen Betrag i.H.v. ca. 5000,00 € zu Lasten der Masse abgerechnet. Die Fahrzeuge waren mit Aussonderungsrechten behaftet (Leasing) und wurden durch die Aussonderungsgläubiger abgeholt. Die entsprechenden Kosten hätten nach meiner Meinung den Aussonderungsgläubigern in Rechnung gestellt werden müssen. Eine entsprechende Veranlassung seitens des Insolvenzverwalters erfolgte hier aber nicht.
Eine Haftung der Insolvenzmasse und damit aller Insolvenzgläubiger kann hier nicht nachvollzogen werden. Der Insolvenzverwalter hat auf Nachfrage erklärt, dass sich hier um einen Haftungsanspruch der Insolvenzgläubiger handelt und dieser Anspruch von den Insolvenzgläubigern geltend zu machen ist. Es wurde jedoch angeboten i.H.v. 2.500,00 € auf die Vergütung zu verzichten.
Ich bin der Meinung, dass die vollen 5000,00 € von der Vergütung in Abzug zu bringen sind.
Stützen würde ich mich auf die Entscheidung des BGH v. 10.07.2008 - IX ZB 152/07[FONT=&], NZI 2008, 544 = ZInsO 2008, 854:[/FONT]
[FONT=&]Entlastet sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang von einer originären Verwaltertätigkeit, indem er diese an Hilfskräfte delegiert, kann dies zu Abschlägen führen.
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[FONT=&]Würdet Ihr da mitgehen?
Viele Grüße
Manja
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