Beratungshilfe für die Beantragung von Überbrückungshilfe III Plus

  • Hallo,

    kann eurer Auffassung nach Beratungshilfe für die Beantragung von Überbrückungshilfe III Plus bewilligt werden? Zwar werden wohl die Anwaltsgebühren für die Antragstellung im Rahmen der Überbrückungshilfe übernommen aber eben auch nur teilweise, sodass eine Bewilligung von Beratungshilfe durchaus in Betracht kommen dürfte oder?

    BG
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Grundsätzlich sagt man ja, dass es in Verwaltungssachen für Erstanträge keine Beratungshilfe gibt. Das würde ich im Normalfall auch bei Coronahilfen so vertreten. Insbesondere die erste Coronahilfe aus dem Frühjahr 2020 konnte wirklich jeder ohne anwaltliche Hilfe selbst beantragen.

    Bei der Überbrückungshilfe III plus scheint es aber so zu sein, dass der Antrag über einen professionellen Einreicher (Rechtsanwalt oder Steuerberater) kommen muss. Das entnehme ich jedenfalls dem Internetauftritt des Wirtschaftsministeriums (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation…e-iii-plus.html).

    Daher werde ich kaum vertreten können, dass die Inanspruchnahme von Beratungshilfe mutwillig ist und müsste bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen wohl bewilligen.

    Eine andere Frage ist jedoch, ob der Rechtsanwalt am Ende des Tages wirklich eine Vergütung aus der Landeskasse erhält.

    Sofern das Wirtschaftsministerium die Rechtsanwaltsvergütung zumindest teilweise aus der Staatskasse bezahlt, wird diese Zahlung gem. § 58 RVG auf den Vergütungsanspruch anzurechnen sein und diesen eventuell zum Erlöschen bringen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2011 – 2 Wx 30/11 –).

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