Interessenkonflikt?

  • Guten Tag!

    Folgender Fall:
    Ehegatten, 2 gemeinsame minderjährige Kinder.
    Ehegatte verstirbt und setzt testamentarisch seine Ehegattin als Alleinerbin ein.

    Gibt es jetzt bezüglich der mdj. Kinder etwas zu beachten, da die Ehegattin die Kinder ja nunmehr allein vertritt? Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück zu ½ Anteil.
    Prüfung Geltendmachung Pflichtteil (fällt mir gerade dazu ein)?

    LG
    D.

  • Sofern keine Hinweise auf eine Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs bestehen, ist nichts zu veranlassen, siehe z. B. BeckOGK/Reisnecker, 1.8.2021, BGB § 2317 Rn. 74, 75:

    Zitat

    Haben sich die Eltern testamentarisch gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, dann richtet sich der Pflichtteilsanspruch der enterbten minderjährigen Kinder beim ersten Erbfall gegen den nunmehr allein sorgeberechtigten Elternteil (§ 1680 Abs. 1). Als Inhaber der elterlichen Sorge kann dieser entscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht oder sichergestellt werden soll, oder ob nichts unternommen wird. § 181 schließt die Mutter zwar von der Vertretung ihres Kindes insoweit aus, als ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen in Frage steht. Die Entscheidung, ob der Pflichtteil beansprucht oder sichergestellt werden soll, ist aber nicht Teil eines Rechtsgeschäfts.
    Bei einem erheblichen Interessengegensatz kann dem Elternteil zwar die Vermögenssorge nach § 1629 Abs. 2 S. 3, § 1796 Abs. 2 entzogen und ein Pfleger (§ 1909) bestellt werden; dies ist idR jedoch nicht notwendig. Die Entziehung der Vermögenssorge ist nur erforderlich, wenn sie dem Wohl der Kinder dient. Dabei ist die mögliche Gefährdung des Pflichtteils insbesondere gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen.

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