Minderjähriger Vermächtnisnehmer

  • Ist ein Vermächtnisnehmer minderjährig und übersteigt die Höhe des Vermächtnisses den Betrag von 15.000,00 EUR muss das Nachlassgericht ja Mitteilung an das Familiengericht machen.

    Teilt Ihr dies den Eltern des Minderjährigen mit und weist sie auf § 1640 BGB hin?

    Ich war immer der Meinung, das Gericht würde es dem Minderjährigen, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter, mitteilen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • aus Sicht des Familiengerichts:

    Es bedarf keiner Elterninformation durch das Nachlassgericht, da das Familiengericht standardmäßig die (gesetztlichen) Vertreter des Kindes anschreibt wegen § 1640 BGB.

    Ich persönlich fände es sogar kontraproduktiv, wenn gerichtliche Schreiben doppelt kommen. Viele Eltern (auch Akademiker, nicht nur "Prekariat") haben bei dem Thema eh schon dicht gemacht, dann macht es das nicht besser, wenn es ein Info-Schreiben des Nachlassgerichts gibt, bei dem die Eltern nichts machen müssen, und zeitlich später ein auf den ersten Blick gleichlautendes Schreiben des Familiengerichts, in dem die Eltern nun plötzlich tätig werden müssen.

    Wir fragen hier auch erst einmal regelmäßig nach dem Nachlassverzeichnis und wenn es eines gibt, dann nehmen wir eine Kopie davon als Verzeichnis nach § 1640 BGB. Ist inhaltlich ja praktisch gleich und wir vermeiden dann bürokratischen Aufwand bei den Eltern.

  • Ist ein Vermächtnisnehmer minderjährig und übersteigt die Höhe des Vermächtnisses den Betrag von 15.000,00 EUR muss das Nachlassgericht ja Mitteilung an das Familiengericht machen.

    Teilt Ihr dies den Eltern des Minderjährigen mit und weist sie auf § 1640 BGB hin?

    Beglaubigte Abschrift des Testaments plus Eröffnungsprotokoll ans Familiengericht per MiZi unabhängig vom Nachlasswert bei Beteiligung Minderjähriger.
    Die Prüfung, ob die Pflicht zum Vermögensverzeichnis besteht, obliegt nicht mir als Nachlassgericht.

  • aus Sicht des Familiengerichts:

    Es bedarf keiner Elterninformation durch das Nachlassgericht, da das Familiengericht standardmäßig die (gesetztlichen) Vertreter des Kindes anschreibt wegen § 1640 BGB.

    Ich persönlich fände es sogar kontraproduktiv, wenn gerichtliche Schreiben doppelt kommen. Viele Eltern (auch Akademiker, nicht nur "Prekariat") haben bei dem Thema eh schon dicht gemacht, dann macht es das nicht besser, wenn es ein Info-Schreiben des Nachlassgerichts gibt, bei dem die Eltern nichts machen müssen, und zeitlich später ein auf den ersten Blick gleichlautendes Schreiben des Familiengerichts, in dem die Eltern nun plötzlich tätig werden müssen.

    Wir fragen hier auch erst einmal regelmäßig nach dem Nachlassverzeichnis und wenn es eines gibt, dann nehmen wir eine Kopie davon als Verzeichnis nach § 1640 BGB. Ist inhaltlich ja praktisch gleich und wir vermeiden dann bürokratischen Aufwand bei den Eltern.

    Dem mag ich mich nicht anschließen.

    Die Eltern sollten durchaus vom Nachlassgericht informiert werden, dass dem Kind vom Erblasser ein Vermächtnis zugewandt wurde und dieses nicht automatisch durch d. Erben geleistet wird, sondern eine Geltendmachung erforderlich ist und ihnen die Entscheidung obliegt, ob diese erfolgen soll.
    Ein entsprechendes Hinweisschreiben des NLG finde ich alles andere als kontraproduktiv.

    Auch die Handhabung, einfach das Nachlassverzeichnis zu kopieren, um d. gesetzlichen Vertreter nicht mit der Erstellung des Verzeichnisses nach § 1640 BGB belästigen zu müssen, kann ich nicht teilen.

    Es handelt sich um gesetzlich ganz unterschiedliche Gründe, weshalb die Verzeichnisse einzureichen sind. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Pflicht zur Erstellung des Verzeichnis des § 1640 BGB entsprechend eingeschränkt (immer wenn NLV vorhanden, dann keine Pflicht nach § 1640 BGB oder so ähnlich).

    Hinzu kommt, dass das Nachlassverzeichnis nicht zwingend vom gesetzlichen Vertreter des Kindes erstellt sein muss, sondern ggf. auch von einem Miterben stammen kann. Ferner unterscheiden sich - zumindest bei uns - die beiden Verzeichnisvordrucke inhaltlich schon deutlich.

  • frog stellt sicher den korrekten Ablauf dar, den wir so auch unseren Anwärtern erläutern.

    Wir weichen bei uns dennoch bewusst davon ab, da Sinn und Zweck des § 1640 BGB ja ist, dass der Minderjährige eine Grundlage hat, auf der er ggf. seine Eltern/Vertreter auf Zahlung oder Herausgabe von Gegenständen verklagen könnte. Hierfür reicht aus unserer Sicht das NV aus; aus meiner Sicht unterscheiden sich die Verzeichnisse inhaltlich nur marginal. Das NV ist eher noch ausführlicher.

    Da ich auch Einblick in die Zivilsachen am AG und LG bei uns habe, kann ich sagen, dass seit mindestens 20 Jahren noch keine derartige Klage bei uns geführt worden ist. Auch an anderen Gerichten in unserer Nachbarschaft ist mir das aufgrund von Geschäftsprüfungen und gelegentlichem Austausch nicht bekannt.
    Das ändert natürlich nichts an der Verpflichtung der Familiengerichte, § 1640 BGB zu beachten. Nur reduzieren wir den Aufwand für die Bürger und für uns. In vielen Fällen gibt es ja kein NV, so dass wir die Eltern anschreiben und ggf. auch zwangsweise dazu anhalten - nur um gleich einmal dem Vorwurf rein vorsorglich entgegenzutreten, wir würden § 1640 BGB unter den Tisch fallen lassen.

    Nebenbei: Ich wette, dass § 1640 BGB dasselbe Schicksal erleidet wie der alte § 1683 BGB und zwar noch zu meiner aktiven Dienstzeit.

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