Ist ein Vermächtnisnehmer minderjährig und übersteigt die Höhe des Vermächtnisses den Betrag von 15.000,00 EUR muss das Nachlassgericht ja Mitteilung an das Familiengericht machen.
Teilt Ihr dies den Eltern des Minderjährigen mit und weist sie auf § 1640 BGB hin?