Gläubigerbenachteiligung

  • Immer wieder kommt es vor, dass Schuldner nicht pfändbare Vermögenswerte in den Anfechtungszeiträumen an Gläubiger abgeben. ZB nicht pfändbare Einkommensanteile. In diesen Fällen ist ja bekannt, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, schließlich hätte die Gläubigergesamtheit ja ohnehin nicht auf diese zugreifen können.


    Wie sieht das aber aus, wenn ein Gläubiger einen Schuldner dazu überredet/drängt, eine Lebensversicherung, die eigentlich nach BetrAVG pfändungsgeschützt ist, aufzulösen und an ihn auszuzahlen? Ist auch dort die Gläubigerbenachteiligung weg, oder könnte man zB argumentieren, dass es sich durch den 'freiwilligen' Verzicht auf den Pfändungsschutz um einen normalen, für alle Gläubiger zugänglichen Vermögenswert gehandelt habe?

  • Mit "Auflösung" der Lebensversicherung steht dem Schuldner ein Zahlungsanspruch zu, der nicht mehr dem Pfändungsschutz unterliegt und damit dem Zugriff seiner Gläubiger unterfällt. Wenn er über diesen Vermögenswert zugunsten des einen Gläubigers verfügt, liegt daher eine Gläubigerbenachteiligung vor.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Einspruch Euer Ehren!
    Wenn der Schuldner den Vertrag mit der Maßgabe auflöst, dass eine Direktzahlung nur an einen ganz bestimmten Gläubiger erfolgen soll, ist eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubigergemeinschaft auf den Vermögenswert fraglich. Es sei denn, wir bemühen die berühmte juristische Sekunde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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