Antrag gemäß § 850k ZPO in der Wohlverhaltensphase ohne Pfändung

  • Hallo miteinander,

    ich sitze auf dem Vollstreckungsgericht und habe hier einen Antrag auf Freigabe eines einmaligen Betrages von Wohngeld auf dem P-Konto vorliegen. Die Schuldnerin befindet sich in der Wohlverhaltensphase, das Insolvenzverfahren war an einem zentralisierten Gericht, also nicht hier, anhängig. Jetzt liegt mir ein Schreiben der Bank vor wonach das P-Konto von niemandem gepfändet ist, ich kann also nichts freigeben.
    Jetzt meine Frage (aus Eigeninteresse): wo kann sich die Schuldnerin denn hinwenden? Gibt es überhaupt einen Weg an das Geld zu kommen?
    Vielen Dank im Voraus!

  • Also die Fakten:
    - keine Pfändung weder von vor Inso noch von Neugläubigern ?
    - Restschuldbefreiungsverfahren läuft ?

    ....sehr ärgerlich immer mal wieder, das manche Banken das immer noch nicht verstanden haben:

    Wenn ein P-Konto ohne Pfändung/Verstrickung und ohne Insolvenzbeschlag geführt wird, muss die Bank natürlich alles Guthaben auszahlen!

    Manchmal hilft es, dies der Bank (oder Zentrale bzw. "Pfädnungsabteiung / Insolvenzabteilung") mitzuteilen, verbunden mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und einem Standard-Infoschreiben, welches ich für solche Fälle gerne nutze.

    Manchmal sind auch die Treuhänder oder Rechtspleger des Insogerichts so lieb und erklären den Banken nochmal die Rechtslage.

    Meistens hilft nur ein langer Atem.

  • ... wenn aber auf dem Konto mal eine Pfändung gelandet war, verschwindet die mit der Erteilung der RSB nicht,
    dass der Insolvenzbeschlag mit der Verfahrensaufhebung von der ex-Schuldnerin zum Verschwinden zu bringen ist, mag sein, aber alle anderen Pfändungen --- ich denke wegen der Verstrickung muss der Gläubiger was erklären, auch wenn er nichts mehr fordern darf.

    Wenn nie eine Pfändung drauf war (J e t z t liegt mir ein Schreiben der Bank vor wonach das P-Konto von niemandem gepfändet ist...), dann sollte sich der ehemalige Verwalter einen Ruck geben und schreiben, dass der Insolvenzbeschlag erledigt ist.

  • ...

    Wenn nie eine Pfändung drauf war (J e t z t liegt mir ein Schreiben der Bank vor wonach das P-Konto von niemandem gepfändet ist...), dann sollte sich der ehemalige Verwalter einen Ruck geben und schreiben, dass der Insolvenzbeschlag erledigt ist.

    Dazu braucht es den Verwalter nicht. Der Schuldner hat den Aufhebungsbeschluss, den kann er einfach selbst der Bank vorlegen

  • da könnte der Schuldner auch eine Schreiben seiner Oma vorlegen.... den Insolvenzverwalter gibt es nicht mehr !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ach:gruebel:
    aber den ehemaligen Insolvenzverwalter , den könnte es geben, wenn er nicht gestorben ist...
    ich denke, die Bank spinnt und der Schuldner in er RSB liest zuviel im Internet.


    Ja und auch Verwalter sterben, wie bei uns dieses Jahr tragischerweise geschehen ist.Sollen dann die Ereben eine entsprechende Erklärung abgeben ???
    Sofern eine Nachhilfe zum Thema Insolvenzbeschlag, Ende des Insolvenzbeschlags und zum Thema von "Altpfändungen" nach Verfahrensaufhebung für Rechtsanwälte gewünscht wird, bitte ich mir ein entsprechendes Forum mitzuteilen; hier tut offenbar Fortbildung not. Hier nehme ich eine entsprechende Fortbildung nicht vor !

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    aber den ehemaligen Insolvenzverwalter , den könnte es geben, wenn er nicht gestorben ist...
    ich denke, die Bank spinnt und der Schuldner in er RSB liest zuviel im Internet.


    Ja und auch Verwalter sterben, wie bei uns dieses Jahr tragischerweise geschehen ist.Sollen dann die Ereben eine entsprechende Erklärung abgeben ???
    Sofern eine Nachhilfe zum Thema Insolvenzbeschlag, Ende des Insolvenzbeschlags und zum Thema von "Altpfändungen" nach Verfahrensaufhebung für Rechtsanwälte gewünscht wird, bitte ich mir ein entsprechendes Forum mitzuteilen; hier tut offenbar Fortbildung not. Hier nehme ich eine entsprechende Fortbildung nicht vor !

    ...Nein nicht die Erben....und auch der neu eingesetzte Treuhänder muss es nicht und kann es nicht, das dürfte hier auch jedem klar sein.... in der Praxis werden viele Leut aber am Bankschalter abgewimmelt, weil da oft noch der einfache Denkmechanismus "(irgendwann) Insolvenz = Insolvenzverwalter muss....freigeben/erklären/irgendwas" oder "Kontopfändung = Bescheinigung" vorherrscht. Und da hilft es ganz pragmatisch, wenn ein Treuhänder oder Schuldnerberater oder Rechtspfleger der Bank kurz erklärt, was mit Verfahrensaufhebung für Wirkungen verbunden sind.

    Vielleicht hilft ja die ab heute "klarstellende" Neuformulierung des § 36 InsO zumindest für den Bereich des eröffneten Verfahrens....hilfreich wäre es natürlich noch gewesen, wenn man zur hiesigen Themenfrage ähnlich klarstellen irgendwo formuliert hätte, dass mit Aufhebung des Verfahrens keine Verfügungsbeschränkungen aufgrund der Insolvenzeröffnung mehr, da kein Insolvenzbeschlag....usw.

    ...und wenn wirklich keine Altpfändung usw. dann is es ab heute ja auch einfacher, das P-Konto wieder in ein normales Girokonto umzuwandeln (auch da gab es ja immer wieder haarsträubende Aussagen von Banken, dass das nicht geht) .....aber nur wenn wirklich nichts mehr verstrickt oder verhäkelt ist

  • ach:gruebel:
    aber den ehemaligen Insolvenzverwalter , den könnte es geben, wenn er nicht gestorben ist...
    ich denke, die Bank spinnt und der Schuldner in er RSB liest zuviel im Internet.


    Ja und auch Verwalter sterben, wie bei uns dieses Jahr tragischerweise geschehen ist.Sollen dann die Ereben eine entsprechende Erklärung abgeben ???
    Sofern eine Nachhilfe zum Thema Insolvenzbeschlag, Ende des Insolvenzbeschlags und zum Thema von "Altpfändungen" nach Verfahrensaufhebung für Rechtsanwälte gewünscht wird, bitte ich mir ein entsprechendes Forum mitzuteilen; hier tut offenbar Fortbildung not. Hier nehme ich eine entsprechende Fortbildung nicht vor !

    ...Nein nicht die Erben....und auch der neu eingesetzte Treuhänder muss es nicht und kann es nicht, das dürfte hier auch jedem klar sein.... in der Praxis werden viele Leut aber am Bankschalter abgewimmelt, weil da oft noch der einfache Denkmechanismus "(irgendwann) Insolvenz = Insolvenzverwalter muss....freigeben/erklären/irgendwas" oder "Kontopfändung = Bescheinigung" vorherrscht. Und da hilft es ganz pragmatisch, wenn ein Treuhänder oder Schuldnerberater oder Rechtspfleger der Bank kurz erklärt, was mit Verfahrensaufhebung für Wirkungen verbunden sind.

    Vielleicht hilft ja die ab heute "klarstellende" Neuformulierung des § 36 InsO zumindest für den Bereich des eröffneten Verfahrens....hilfreich wäre es natürlich noch gewesen, wenn man zur hiesigen Themenfrage ähnlich klarstellen irgendwo formuliert hätte, dass mit Aufhebung des Verfahrens keine Verfügungsbeschränkungen aufgrund der Insolvenzeröffnung mehr, da kein Insolvenzbeschlag....usw.

    ...und wenn wirklich keine Altpfändung usw. dann is es ab heute ja auch einfacher, das P-Konto wieder in ein normales Girokonto umzuwandeln (auch da gab es ja immer wieder haarsträubende Aussagen von Banken, dass das nicht geht) .....aber nur wenn wirklich nichts mehr verstrickt oder verhäkelt ist

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  • sorry, irgendwie ist die Antwort auf der Streckte geblieben:klar war und ist, der Schuldner kann nach Verfahrensaufhebung sein P-Konto in ein normales Konto unswitschen. Dies emfpehle ich aber den Schuldnern in meinem Aufhebungs-Hirtenbrref nicht - weil noch Altpfändungen drauf sein könnten. Dies hat und muss der Schuldner mit seiner Bank halt abklären.
    Das Umswitschen ist auch in Ansehung des § 36 nf. sinnvoll, weil P-Konten immer noch aufwändig für die Banken sind.

    sorry, wg. fehlenden Textes

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