Selbstständige Fischereirechte in Nds.

  • Hallo, ich bin jetzt leider schon zum zweiten Mal innerhalb kürzester Zeit auf diese dubiosen Fischereirechte im Grundbuch gestoßen (Niedersachsen), und weiß nicht wirklich etwas damit anzufangen, meine Kollegen konnten mir leider auch nicht wirklich helfen.

    Das Recht lautet "Anteil zu 1 ha 95 a 37 qm des jeweiligen Eigentümers an der Koppelfischerei in der... Auf ersuchen er Königlichen Generalkommission für die Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein vom 17. November 1906 eingetragen am 10.11.1906.."

    Das Recht ist eingetragen unter lfd. Nr. 7/zu 11, die lfd. Nr. 11 ist unter lfd. Nr. 12 neu eingetragen. Lastet also m.E. auf der lfd. Nr. 12.
    Nun soll von lfd. Nr. 12 ein Flurstück übertragen werden. Ich weiß jedoch absolut nichts mit diesem Fischereirecht anzufangen. Muss das ähnlich behandelt werden wie die Salzrechte? Und wie kann man es ggf. löschen?

    Im Nds. FishG habe ich schon etwas gelesen, auch de § 2, hat mir aber ehrlichgesagt nicht wirklich weiter geholfen.

    Kennt sich jemand damit aus? Das würde mir wirklich sehr helfen!

  • Ich weiß nicht, ob ich Dir helfen kann, aber wenn von dem belasteten Grundstück BV 12 ein Flurstück übertragen werden soll, dann wird es als selbständiges Grundstück zu buchen sein, also der Übertragung eine Teilung (auch von Amts wegen, § 7 GBO; s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021, § 7 RN 36) vorausgehen. Wird ein mit einem Fischereirecht belastetes Grundstück geteilt, dann dürfte die Regelung des § 7 Nds. FischG, gültig ab 01.03.1978, Nds. GVBl. 1978, 81, 375, gelten. Diese lautet:

    § 7
    Steht ein selbständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, dass das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt folgendes:

    1.
    Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.

    2.
    Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.

    Also müssten zunächst einmal die Beteiligten den Teil bestimmen, für den das Fischereirecht fortgelten soll. Ansonsten wäre auf die im Zweifelsfall geltende Regelung zurück zu greifen.

    Wie Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand 236. EL Mai 2021, Teil J. Überblick über das Fischereirecht des Landes Niedersachsen, RNern. 3 ff. ausführt, gelten nach § 3 Abs. 4 Nds. FischG bestehende selbstständige Fischereirechte fort, sofern sie am 31. 12. 1981 im Wasserbuch eingetragen waren. Dabei sind nach § 2 Absatz 1 Nds. FischG die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten anzuwenden, je nachdem, ob es sich es sich um ein subjektiv dingliches oder subjektiv persönliches Fischereirecht handelt.

    In Deinem Fall ist das Fischereirecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers, also als Grunddienstbarkeit, eingetragen.

    Die Rechtsentwicklung von den preußischen zu den heutigen Fischereirechten kann dem Urteil des OVG Lüneburg, Urteil vom 17. 4. 2013, 4 LC 58/10 = BeckRS 2013, 49801, entnommen werden. Danach galten bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 das Fischereigesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 1. Juli 1879 (Nds. GVBl. Sb. III S. 596), das Preußische Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Nds. GVBl. Sb. III S. 582) sowie das Fischereigesetz für den Landesteil Oldenburg vom 26. Februar 1929 (Nds. GVBl. Sb. II S. 931) als Partikularrecht in Niedersachsen fort (Zitat: vgl. Tesmer/Messal, a. a. O., Einführung, Seite 8).

    Das OVG fährt fort: „Nach dem Preußischen Fischereigesetz (§§ 8 bis 10 PrFischG), das für die Ems als Gewässer innerhalb des preußischen Staatsgebiets galt (vgl. § 1 PrFischG), bestanden unter den dort genannten Voraussetzungen selbständige Fischereirechte, die einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustanden. Diese selbständigen Fischereirechte nach dem Preußischen Fischereigesetz waren der privaten Eigentumsordnung zugewiesen. Denn dieses gab seinem Inhaber die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Krebse, Austern und andere Muscheln, Seemoos und Korallenmoos sowie Schildkröten zu hegen und sich anzueignen (vgl. § 4 Abs. 1 PrFischG). Die vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Fischereigesetzes entstandenen selbständigen Fischereirechte nach dem Preußischen Fischereigesetz stellen damit vermögenswerte Rechte des Berechtigten dar, die vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985, a. a. O.; ferner Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl., S. 231 m.w.N)….“

    Dass mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG die nach bisherigem Recht (§ 19 Preußisches Fischereigesetz - PrFischG) gegebene Möglichkeit zur (isolierten) Übertragung selbstständiger Fischereirechte entzogen worden ist, hat das BVerwG (3. Senat), im Beschluss vom 02.06.2014, 3 B 49.13, gebilligt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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