Gerichtl. Vergleich § 278 Abs. 6 ZPO Ratenzahlung ohne Verfallsklausel

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt ein gerichtlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO vor, in welchem dem Schuldner gestattet wurde, die titulierte Forderung in genau bestimmten monatlichen Raten zu zahlen. Der Vergleich enthält keine Verfallsklausel alá "Kommt der Beklagte mit mehr als einer Rate in Verzug, wird der gesamte dann noch offene Forderungsbetrag sofort fällig.".

    Der Gläubiger möchte nun wegen der Gesamtforderung die Zwangsvollstreckung betreiben, nachdem der Schuldner keine Raten gezahlt hat. Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde seitens des Gläubigers fristlos gekündigt, weshalb der Gläubiger nun daraus sein Recht herleitet, ohne Weiteres wegen der Gesamtforderung die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

    Ich bin der Auffassung, dass ohne Verfallsklausel im gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO nur hinsichtlich der bereits fällig gewordenen Raten die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Bin ich auf dem Holzweg?

    Herzlichen Dank vorab! :daumenrau


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