Mehrere Unterhaltspfändungen/ Unterschiedliche Pfändungsfreibeträge

  • Hallo zusammen,
    ich habe gegen einen Schuldner 3 bestehende Unterhaltspfänder. Es pfänden 3 Kinder.
    Für Kind 1 und 2 die Stadt und für Kind 3 der LK.
    Die Stadt hat alle 3 Kinder angegeben. Da nicht bekannt war, ob Unterhalt für Kind 3 gezahlt wird, hat der Schuldner in den beiden Pfändern seinen Freibetrag zuzüglich 1/3 des Mehrbetrages bekommen.
    Der LK hat angegeben, dass es keine weiteren Kinder gibt. Für diesen Pfänder hat der Schuldner nur seinen Freibetrag bekommen.

    Jetzt beantragt die Stadt, den Pfänder des LK abzuändern, damit alle drei Kinder berücksichtigt werden. Grundsätzlich würde ich sagen, dass ein anderer Gläubiger nicht das Antragsrecht hat, um einen anderen Pfänder abzuändern. Hier ist es ja aber so, dass nicht der Pfänder des LK abgeändert werden muss, sondern die der Stadt. Die beiden Pfänder müssten dahingehend abändern, dass jeweils der Mehrbetrag herauszunehmen ist, da der Schuldner für keines der Kinder Unterhalt zahlt.

    Ich hätte die beiden Pfänder der Stadt bezüglich des Mehrbetrages vorläufig eingestellt. Den Schuldner angehört und nach Fristablauf die beiden Pfänder der Stadt dahingehend berichtigt, dass nur der Freibetrag bestehen bleibt.

    Macht das so Sinn oder übersehe ich etwas?

  • Die Ausgangslage war
    PfÜB K3: 1.000,00
    im Rang danach
    PfÜB K1: 1.000,00 + 1/3
    PfÜB K2: 1.000,00 + 1/3 (vermutlich gleichrangig mit PfÜB K1, sofern gleichzeitig zugestellt).

    So kommt natürlich bei K1 und 2 nichts an.
    Das Ergebnis sollte sein: K 1-3 jeweils 1/3.

    Hierfür ist PfÜB K3 auf 1.000,00 + 2/3 zu ändern und PfÜBse K1 und 2 auf 1.000,00 (das ist ja bereits geschehen).
    Hinsichtlich der Änderung PfÜB K1 ist die Stadt auch antragsberechtigt, § 850g Satz 2 ZPO.

    2 Mal editiert, zuletzt von WinterM (26. November 2021 um 13:56) aus folgendem Grund: berichtigt, dank Frogs/ Matzes Hinweis

  • Ich weiß ja aber jetzt, dass er für keines seiner drei Kinder Unterhalt zahlt, dann würde ich ihm doch keinen Mehrbetrag mehr geben oder?

  • Die Gewährung des Unterhalts erfolgt dann (unfreiwillig) durch die Zwangsvolsltreckung.
    Anderenfalls würdest du die gleichrangigen Unterhaltsansprüche von K 1 und 2 benachteiligen.
    Genau dafür ist u.a. der § 850g ZPO da.

    Ich bin jetzt doch noch etwas fragend.

    Wenn ich jetzt alle Pfänder so abändere, dass alle den Freibetrag zuzüglich 1/3 des Mehrbetrages haben, wird ja dann beim Pfänder weniger gepfändet. Da freut sich ja dann der Schuldner, obwohl er ja für keines seiner Kinder den Mehrbetrag als Unterhalt verwendet.

    Ich hätte jetzt die Pfänder, in denen der Mehrbetrag mit aufgenommen ist (weil da ja nicht bekannt war, dass er für kein Kind Unterhalt zahlt), abgeändert, sodass am Ende 3 Pfänder mit 1.000 € rauskommen.

  • WinterM hat das doch hier wunderbar erklärt. Wenn du bei K3 keinen Mehrbetrag freigibst, bleibt aufgrund der früher erfolgten Pfändung des K3 nichts mehr für K1 und K2 über. :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!