Urkundszeuge Testament

  • Ich habe hier ein notarielles Einzeltestament. In der Einleitung zur Urkunde heißt es:

    "Da Frau X nicht gut sehen kann, wird für die Dauer der Beurkundung Frau Y als Urkundszeuge hinzugezogen."

    Es folgt dann das Testament.

    Am Ende unterschrieben haben nur der Urkundszeuge und der Notar, die Erblasserin NICHT.

    Ist das jetzt wirksam? In § 22 II BeurkG steht ja nur, daß AUCH der Zeuge unterschreiben soll, das bedeutet für mich, daß eine Unterschrift des Erblassers notwendig ist, zumal auch die Urkunde nichts hergibt, daß ein Fall des § 25 BeurkG vorliegen könnte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

    Einmal editiert, zuletzt von Pfänder (26. November 2021 um 12:13)

  • Ist das jetzt wirksam? In § 22 II BeurkG steht ja nur, daß AUCH der Zeuge unterschreiben soll, das bedeutet für mich, daß eine Unterschrift des Erblassers notwendig ist, zumal auch die Urkunde nichts hergibt, daß ein Fall des § 26 BeurkG vorliegen könnte.

    Nach BeckOK BGB/Litzenburger, 60. Ed. 1.11.2021, BeurkG § 22 Rn. 12 ist die Beurkundung nichtig, wenn der Beteiligte (hier der Erblasser) nicht unterschrieben hat.

  • Unfassbar, was bei Notaren produziert wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich tippe mal auf Anwaltsnotar.

    Nein, ein Nur-Notar, der sonst - auch grundbuchmäßig - schon gute Qualität abliefert, aber einfach viel zu viel zu tun hat. Er kann es sich deshalb leisten, nur die simplen 0815-Sachen zu beurkunden, an denen dann auch nichts auszusetzen ist.

    Alles was komplizierter ist, schickt er normalerweise woanders hin...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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