Einziehung Erbschein nach erfolgter Erbauseinandersetzung u. Grundbucheintragung

  • Hallo,

    im vorliegenden Fall wurde eine Erbauseinandersetzung aufgrund eines Erbscheins (Erben: Ehefrau und drei Kinder) vorgenommen. Die Erbengemeinschaft hat das Grundstück an die Ehefrau =Miterbin (die jetzt verstorben ist) aufgelassen und die Eintragung der Miterbin als Alleineigentümerin ist im Grundbuch ist vor 30 Jahren erfolgt.

    Nun ist ein neues, privatschriftliches Testament der jetzt verstorbenen Miterbin und ihres vorverstorbenen Ehemannes aufgetaucht und der bisherige Erbschein nach dem vorverstorbenen Ehemann wurde wegen Unrichtigkeit eingezogen. Nach dem nun gefundenen Testament war die Ehefrau nur Vorerbin, die drei Kinder sollen Nacherben sein. Nun überlege ich, was meinerseits zu tun ist.

    Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt m. E. nicht in Betracht. Auf jeden Fall dürfte ein neuer Erbschein vorzulegen sein. Diesbezüglich will ich einen der "neuen" Miterben = Nacherben anschreiben. Die Frage ist ja auch, ob die Erbauseinandersetzung wirksam erfolgt ist. Das Grundbuch ist ja möglicherweise unrichtig.

    Stehe grade ein wenig auf dem Schlauch...

  • Ein Amtswiderspruch kommt nicht in Betracht, weil das GBA keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat. Ich gehe mal davon aus, dass es Sache der Beteiligten ist, für die Berichtigung des Grundbuchs zu sorgen; siehe auch diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1155786

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des OLG Frankfurt/Main v. 19.10.1978, 20 W 262/78 = Rpfleger 1979, 106, lautet:

    Das Grundbuchamt hat gesetzliche Vorschriften nicht i. S. von § 53 Abs. 1 S. 1 GBO verletzt, wenn es den Eigentumserwerb auf Grund einer bei Erbauseinandersetzung erklärten Auflassung eingetragen hat, weil die Erbfolge durch Erbschein nachgewiesen war, der sich später (infolge einer im Erbschein nicht bezeichneten Nacherbfolge) als unrichtig erwiesen hat, sofern diese Unrichtigkeit des Erbscheins dem Grundbuchamt nicht bekannt war und sich auch nicht feststellen läßt, daß sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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