Ausschlagung, Genehmigung konnte nicht mehr erteilt werden

  • Erblasser verstirbt.
    Dessen Bruder schlägt, vertreten durch seinen Betreuer die Erbschaft aus. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wird beantragt. Vor Erteilung der Genehmigung verstirbt er.

    Seine Erben hatten im vorauseilenden Gehorsam, bereits zu Lebezeiten dieses Bruders, die ihnen nach erfolgreicher Ausschlagung des Bruders anfallende Erbschaft ausgeschlagen.
    Ich gehe davon aus, dass man dies nicht als konkludente Genehmigung der Ausschlagungserklärung ansehen kann, da die Erklärung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Bruder noch lebte und das Genehmigungsverfahren noch lief.

    Eine Genehmigung der Ausschlagung ist hier bisher nicht eingegangen. Ich vermute, dass den beiden Personen gar nicht bewusst ist, dass sie noch etwas machen können. Können sie als Erbeserben die ihrem Vater angefallene Erbschaft nach § 1952 BGB anfechten?

  • Stichwort: Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts!

    Haben die Erben des nachverstorbenen Erben als Erben die Erbschaft ausgeschlagen?

  • In ihrer eigenen Ausschlagungserklärung geben Sie an, dass sie selbst Erben geworden sind und schlagen die ihnen angefallene/anfallende Erbschaft aus. Diese Angabe ist im Prinzip nicht richtig, da die Ausschlagungserklärung ihres Vaters ja noch nicht genehmigt war und sie daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Erben waren.

  • Aber: Der Verstorbene ist doch Erbe. Und dessen Erben haben das Ausschlagungsrecht geerbt und können noch ausschlagen. Und da kommen doch die Söhne des Verstorbenen wieder ins Spiel.

  • Richtig. Ich sehe jedoch ein Fristproblem. Die Restfrist ist für den Erstnachlass ist abgelaufen. Die Frist für den Zweitnachlass auch.

    In meinem Fall will der Ehepartner des Toten einen Erbscheinsantrag stellen. Nach derzeitigem Stand müsste ich den nachverstorbenen Bruder mit aufnehmen.

  • Richtig. Ich sehe jedoch ein Fristproblem. Die Restfrist ist für den Erstnachlass ist abgelaufen. Die Frist für den Zweitnachlass auch.

    In meinem Fall will der Ehepartner des Toten einen Erbscheinsantrag stellen. Nach derzeitigem Stand müsste ich den nachverstorbenen Bruder mit aufnehmen.

    So isses, wenn die Ausschlagungsfrist nach dem ersten Erblasser hinsichtlich aller Ausschlagungsberechtigten abgelaufen ist und keine Ausschlagung vorliegt.

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