2 verschiedene Geschäftsgebühren?

  • Hallo, nach meiner bestandenen Prüfung im Sommer und einer bisher guten Einarbeitung in der Praxis komme ich nun, als bislang begeisterter Leser, auch mal zum erstellen eines Themas.

    Ich darf unter anderem Beratungshilfe machen. In meinem Verfahren war eigentlich alles normal: Antrag -> Bewilligung -> Vergütung einer Geschäftsgebühr insg. 121,38 € (Schein zurück).
    Nun kam jedoch durch den Anwalt 2 Monate später ein erneuter Vergütungsantrag zu den gleichen Gebühren, also wieder die VV Nr. 2503 RVG. Als Anlage hatte er mir Schriftsätze zu einem Vergleichsabschluss der beiden Parteien gepackt. Also wird wohl an die 2. Alternative des VV Nr. 2503 I RVG gedacht.
    Nun meine Frage: Kann ein RA 2x die Geschäftsgebühr abrechnen, einmal nach VV Nr. 2503 I 1.Alt und einmal nach der 2.Alt ?
    Mich wundert es halt, dass nicht die extra Einigungsgebühr abgerechnet wird, welche ja auch lukrativer wäre.
    Wie seht ihr das?

  • Hallo, nach meiner bestandenen Prüfung im Sommer und einer bisher guten Einarbeitung in der Praxis komme ich nun, als bislang begeisterter Leser, auch mal zum erstellen eines Themas.

    Ich darf unter anderem Beratungshilfe machen. In meinem Verfahren war eigentlich alles normal: Antrag -> Bewilligung -> Vergütung einer Geschäftsgebühr insg. 121,38 € (Schein zurück).
    Nun kam jedoch durch den Anwalt 2 Monate später ein erneuter Vergütungsantrag zu den gleichen Gebühren, also wieder die VV Nr. 2503 RVG. Als Anlage hatte er mir Schriftsätze zu einem Vergleichsabschluss der beiden Parteien gepackt. Also wird wohl an die 2. Alternative des VV Nr. 2503 I RVG gedacht.
    Nun meine Frage: Kann ein RA 2x die Geschäftsgebühr abrechnen, einmal nach VV Nr. 2503 I 1.Alt und einmal nach der 2.Alt ?
    Mich wundert es halt, dass nicht die extra Einigungsgebühr abgerechnet wird, welche ja auch lukrativer wäre.
    Wie seht ihr das?

    Ich mache kein Beratungshilfe-, aber ein Kostenfestsetzungspensum.

    Ich würde eine Vergleichsberechnung zur Akte nehmen, welche Gebühren und Auslagen insgesamt möglich sind (Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr...), feststellen, dass die Anmeldungen (also 2x die Geschäftsgebühr...) diesen möglichen Gesamtbetrag unterschreiten, und dann mit Rücksicht auf § 308 Abs. 1 ZPO antragsgemäß festsetzen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Nachdem es sich um die selbe Angelegenheit handelt, kann auch die Gebühr nur einmal entstehen, § 15 Abs. 2 RVG.

    Entweder du bist nett und schreibt ihm raus, er soll stattdessen die Einigungsgebühr geltend machen und er kommt mehr. Oder du rennst ihm nicht hinterher und setzt ihm den beantragten Betrag fest allerdings als nicht in voller Höhe beantragte Einigungsgebühr (falsche Gebühr durch nicht beantragte, richtige Gebühr ersetzt).

  • Nachdem es sich um die selbe Angelegenheit handelt, kann auch die Gebühr nur einmal entstehen, § 15 Abs. 2 RVG.

    Entweder du bist nett und schreibt ihm raus, er soll stattdessen die Einigungsgebühr geltend machen und er kommt mehr. Oder du rennst ihm nicht hinterher und setzt ihm den beantragten Betrag fest allerdings als nicht in voller Höhe beantragte Einigungsgebühr (falsche Gebühr durch nicht beantragte, richtige Gebühr ersetzt).

    Und wenn er nicht auf den Kopf gefallen ist, wird er dann noch den Rest der Gebühr beantragen. Du hättest damit dann nocheinmal Arbeit. Mir erscheint es sinnvoller darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gerichts ein anderer Gebührentatbestand gegeben ist und zu fragen, ob der Antrag abgeändert wird.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nachdem es sich um die selbe Angelegenheit handelt, kann auch die Gebühr nur einmal entstehen, § 15 Abs. 2 RVG.

    Entweder du bist nett und schreibt ihm raus, er soll stattdessen die Einigungsgebühr geltend machen und er kommt mehr. Oder du rennst ihm nicht hinterher und setzt ihm den beantragten Betrag fest allerdings als nicht in voller Höhe beantragte Einigungsgebühr (falsche Gebühr durch nicht beantragte, richtige Gebühr ersetzt).

    Und wenn er nicht auf den Kopf gefallen ist, wird er dann noch den Rest der Gebühr beantragen. Du hättest damit dann nocheinmal Arbeit. Mir erscheint es sinnvoller darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gerichts ein anderer Gebührentatbestand gegeben ist und zu fragen, ob der Antrag abgeändert wird.

    Ist auch m. E. die sauberere Lösung.

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