Hallo, nach meiner bestandenen Prüfung im Sommer und einer bisher guten Einarbeitung in der Praxis komme ich nun, als bislang begeisterter Leser, auch mal zum erstellen eines Themas.
Ich darf unter anderem Beratungshilfe machen. In meinem Verfahren war eigentlich alles normal: Antrag -> Bewilligung -> Vergütung einer Geschäftsgebühr insg. 121,38 € (Schein zurück).
Nun kam jedoch durch den Anwalt 2 Monate später ein erneuter Vergütungsantrag zu den gleichen Gebühren, also wieder die VV Nr. 2503 RVG. Als Anlage hatte er mir Schriftsätze zu einem Vergleichsabschluss der beiden Parteien gepackt. Also wird wohl an die 2. Alternative des VV Nr. 2503 I RVG gedacht.
Nun meine Frage: Kann ein RA 2x die Geschäftsgebühr abrechnen, einmal nach VV Nr. 2503 I 1.Alt und einmal nach der 2.Alt ?
Mich wundert es halt, dass nicht die extra Einigungsgebühr abgerechnet wird, welche ja auch lukrativer wäre.
Wie seht ihr das?