Nachlass nicht überschuldet, Eltern schlagen für Kind aus

  • Mutter schlägt Erbschaft aus und anschließend dann gemeinsam mit dem Kindesvater für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.

    In der Erklärung ist bereits enthalten, dass für den Erblasser ein Nachlasspfleger bestellt ist und der Nachlasswert ca. 15.000,00 € beträgt.

    Der Notar weist darauf hin, dass die Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses aus rein persönlichen Gründen für ein minderjähriges Kind einen Sorgerechtsverstoß begründen kann und hat empfohlen, die familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.
    Das haben die Eltern hiermit getan.

    :confused: Auf welcher gesetzlichen Grundlage soll man denn genehmigen? Zudem würde man auch, wenn der Vater allein sorgeberechtigt wäre, bei diesen Informationen, eine Genehmigung versagen (müssen). :confused:

    Was meint der Notar? Oder ist das ein Fall für den Richter, Überprüfung Vermögenssorge......

  • Ich bin kein Familienrechtler, aber m. E. liegt hier überhaupt kein Genehmigungstatbestand vor. § 1643 BGB ist da wohl eindeutig.
    Vielmehr wäre hier aus meiner Sicht § 1667 BGB zu prüfen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich bin kein Familienrechtler, aber m. E. liegt hier überhaupt kein Genehmigungstatbestand vor. § 1643 BGB ist da wohl eindeutig.
    Vielmehr wäre hier aus meiner Sicht § 1667 BGB zu prüfen.

    Das wird der Notar schon wissen, für mich klingt die Formulierung eher wie "lassen Sie sich das familiengerichtlich absegnen". In Sorgesachen reicht eine Anregung. Inwieweit dann gerichtliches Tätigwerden, ggf. in welche Richtung erfolgt, steht auf einem anderen Blatt.

    Die Eltern haben den Sachverhalt mitgeteilt und damit den nötigen Anstoß gegeben. Was das Gericht jetzt draus macht, ist seine Sache. Zu retten dürfte hier wahrscheinlich ohnehin nichts mehr sein...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich bin kein Familienrechtler, aber m. E. liegt hier überhaupt kein Genehmigungstatbestand vor. § 1643 BGB ist da wohl eindeutig.
    Vielmehr wäre hier aus meiner Sicht § 1667 BGB zu prüfen.

    Richtig, mit der kleinen Ergänzung, dass § 1667 BGB einen Zusatz zu § 1666 BGB darstellt. Die Genehmigungsfreiheit bleibt auch bei werthaltigem Nachlass bestehen, allerdings ergeben sich Hinweise, dass die Eltern vielleicht nicht im Interesse des Kindes handeln.
    Dafür ist übrigens auch der Rechtspfleger zuständig, § 14 Abs. 1 Nr. 2 RpflG trifft nur einen Richtervorhalt bei § 1666 BGB, wenn die persönlichen Belange des Kindes betroffen sind.

    Man sollte sich aber bewusst sein, dass man den Eltern im Rahmen einer Sorgerechtsprüfung einen größeren Spielraum beimessen muss als bei einer Genehmigung. Guter Anfang ist sicher, die Eltern nach dem genauen Ausschlagungsgrund zu fragen.

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