Benachrichtigung von Aufhebung des Verfahrens

  • Ich bin als Rechtspfleger gleichzeitig für ein im Jahr 2021 eröffnetes Insolvenzverfahren und für ein M-Verfahren aus dem Jahr 2020, jeweils gegen den den Schuldner S, zuständig.

    Im M-Verfahren ist im Jahr 2020 ein PfüB ergangen. Hier beantragte die Insolvenzverwalterin die Aussetzung der Vollziehung des PfüB bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wurde von mir als Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts antragsgemäß erlassen und u.a. an den Drittschuldner aus dem PfüB zugestellt.

    Dieser Drittschuldner meldet sich nun schriftlich im zugehörigen Insolvenzverfahren und bittet darum, ihm "...bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Insolvenzgericht den entsprechenden Beschluss zukommen zu lassen".

    In Letzter Zeit häufen sich Anträge der vorgenannten Art und es sollte sicher gewährleistet sein, dass der Beschluss den Drittschuldner bei Aufhebung des Verfahrens auch erreicht, was mit in den Aktendeckel heften u. ä. meiner Meinung nach nicht gewährleistet ist. Auch kann der Drittschuldner mit dem von ihm gewünschten Beschluss nichts anfangen und die Übersendung wäre sogar falsch, da es ja ausdrücklich auf die Rechtskraft ankommt.

    Aus den genannten Gründen sehe ich das Gericht eigentlich nicht als richtigen Adressaten für die Bitte des Drittschuldners an.

    Wie könnte man dies verfahrensgerecht lösen?

  • Ich habe in meinen Aussetzungsbeschlüssen von vorneherein immer Folgendes angeordnet:

    ...
    Die Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leben erst wieder auf sobald der Drittschuldnerin die rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichtes (durch die Gläubigerin) zugestellt wurde.

    Gründe:
    ...

    Da die Drittschuldnerin grundsätzlich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist wird dieser nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen wann das Insolvenzverfahren rechtskräftig aufgehoben wurde. Es ist ihr zudem nicht zuzumuten dauerhaft zu überprüfen, ob eine rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichtes vorliegt. Es obliegt daher der Gläubigerin der Drittschuldnerin diese Kenntnis zu vermitteln. Erst wenn dies geschehen ist lebt die Pfändung wieder auf.

    Ich fand, dass dies ein interessengerechtes Ergebnis ist.

  • Ich habe in meinen Aussetzungsbeschlüssen von vorneherein immer Folgendes angeordnet: ... Die Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leben erst wieder auf sobald der Drittschuldnerin die rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichtes (durch die Gläubigerin) zugestellt wurde. Gründe: ... Da die Drittschuldnerin grundsätzlich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist wird dieser nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen wann das Insolvenzverfahren rechtskräftig aufgehoben wurde. Es ist ihr zudem nicht zuzumuten dauerhaft zu überprüfen, ob eine rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichtes vorliegt. Es obliegt daher der Gläubigerin der Drittschuldnerin diese Kenntnis zu vermitteln. Erst wenn dies geschehen ist lebt die Pfändung wieder auf. Ich fand, dass dies ein interessengerechtes Ergebnis ist.

    Was würdest du in meinem Fall tun?

  • Als Insolvenzrechtspfleger muss ich dem Drittschuldner mitteilen, dass er kein Beteiligter des Verfahrens ist, daher auch keinen Beschluss erhält.
    Er mag sich an den Schuldner, also seinen Bankkunden oder den Gläubiger wenden.

  • Als Insolvenzrechtspfleger muss ich dem Drittschuldner mitteilen, dass er kein Beteiligter des Verfahrens ist, daher auch keinen Beschluss erhält.
    Er mag sich an den Schuldner, also seinen Bankkunden oder den Gläubiger wenden.

    ... oder an die Veröffentlichung der Aufhebung.

  • Als Insolvenzrechtspfleger muss ich dem Drittschuldner mitteilen, dass er kein Beteiligter des Verfahrens ist, daher auch keinen Beschluss erhält.
    Er mag sich an den Schuldner, also seinen Bankkunden oder den Gläubiger wenden.

    Ich habe gerade gesehen, dass sich der Drittschuldner im M-Verfahren mit dem dortigen Aktenzeichen mit der von mir zitierten Bitte gemeldet hat. Ich habe es an das Insolvenzgericht weitergeleitet. Ich bin mir nicht sicher, ob das richtig war.

    Was habe ich als M-Rechtspfleger zu veranlassen? Wie würdet ihr den Fall lösen?

  • als M-Rechtspfleger muss du dem Drittschuldner natürlich mitteilen, dass du nicht weißt wann das Inso-Verfahren aufgehoben wird und es auch nicht deine Aufgabe ist, dass zu recherchieren.

    Und natürlich hätte das gar nicht weitergeleitet werden müssen

  • als M-Rechtspfleger muss du dem Drittschuldner natürlich mitteilen, dass du nicht weißt wann das Inso-Verfahren aufgehoben wird und es auch nicht deine Aufgabe ist, dass zu recherchieren.

    Und natürlich hätte das gar nicht weitergeleitet werden müssen

    Die Weiterleitung erfolgte wegen der Bitte des Drittschuldners ihm den Aufhebungsbeschluss "...über das Insolvenzgericht zuzuleiten...". Jetzt ist das Schreiben schon in der Insolvenzakte. Eine Möglichkeit wäre, dem Drittschuldner als M-Rechtspfleger und als Insolvenzrechtspfleger zu schreiben und ihm mitzuteilen, dass die Überwachung und Übersendung des Beschlusses nicht Aufgabe des Gerichts ist. Oder ist das übertrieben?

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