Ich bin als Rechtspfleger gleichzeitig für ein im Jahr 2021 eröffnetes Insolvenzverfahren und für ein M-Verfahren aus dem Jahr 2020, jeweils gegen den den Schuldner S, zuständig.
Im M-Verfahren ist im Jahr 2020 ein PfüB ergangen. Hier beantragte die Insolvenzverwalterin die Aussetzung der Vollziehung des PfüB bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wurde von mir als Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts antragsgemäß erlassen und u.a. an den Drittschuldner aus dem PfüB zugestellt.
Dieser Drittschuldner meldet sich nun schriftlich im zugehörigen Insolvenzverfahren und bittet darum, ihm "...bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Insolvenzgericht den entsprechenden Beschluss zukommen zu lassen".
In Letzter Zeit häufen sich Anträge der vorgenannten Art und es sollte sicher gewährleistet sein, dass der Beschluss den Drittschuldner bei Aufhebung des Verfahrens auch erreicht, was mit in den Aktendeckel heften u. ä. meiner Meinung nach nicht gewährleistet ist. Auch kann der Drittschuldner mit dem von ihm gewünschten Beschluss nichts anfangen und die Übersendung wäre sogar falsch, da es ja ausdrücklich auf die Rechtskraft ankommt.
Aus den genannten Gründen sehe ich das Gericht eigentlich nicht als richtigen Adressaten für die Bitte des Drittschuldners an.
Wie könnte man dies verfahrensgerecht lösen?