Kostenauferlegung Gläubiger

  • Hallo zusammen,
    ich hätte mal wieder eine Frage.
    Sachverhalt: In einem Verfahren ist seit 2018 das Konto gepfändet. Anfang des Jahres hat der Schuldner eine Nachzahlung des Jobcenters erhalten. Der Schuldner hat die Freigabe der Nachzahlung beantragt. Der Antrag wurde dem Gl.-Vertreter zur Stellungnahme übersandt.
    Der Gl-Vertr. hat die teilweise Ablehnung beantragt.
    Der Schuldner hat sich anwaltlich vertreten lassen und weiterhin die Freigabe beantragt.
    Es wurde dann so entschieden (von meiner Vorgängerin) dass der Schuldner die vollständig beantragte Freigabe bekommen hat.

    Jetzt meine Frage: Der Schuldner-Vertreter hat jetzt beantragt, dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Vollstreckungsmaßnahme offensichtlich rechtswidrig war.
    Der Gläubiger-Vertreter beantragt die Zurückweisung.

    Also ich würde die Zurückweisung beschließen, für mich war die Vollstreckungsmaßnahme nicht rechtswidrig. Und für mich sprichts auch nichts für eine Billigkeit nach § 788 ZPO dem Gläubiger die Kosten aufzuerlegen. Aber wie genau mache ich das? Im Programm finde ich irgendwie nichts passendes. Hat vielleicht jemand ein Muster für sowas?
    Oder wäre genau das falsch?
    Schon vorab vielen Dank

  • Nach §308 II ZPO hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vorliegend der Freigabebeschluss).
    Wenn eine solche Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist, ist nur die Ergänzung der Entscheidung nach §321 ZPO gegeben (vgl. z.B. BGH, II ZR 297/11; OLG Koblenz, 6 W 310/16).

    Vorliegend liegt indes näher, dass eine Kostenentscheidung gar nicht unterblieben ist, sondern die Kollegin keine Entscheidung nach §788 Abs. 4 ZPO treffen wollte und es daher auch ohne besondere Aussprache nach §788 I ZPO bei der Kostentragungspflicht des Schuldners bleibt (vgl. Preuß in: BeckOK ZPO, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 788 Rn. 65; Kawell in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, §788, Rn. 117; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann ZPO § 788 Rn. 55; Geimer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 788 ZPO).

    Eine bewusst unterlassene Entscheidung nach §788 Abs. 4 ZPO könnte der Schuldner nur mit der sofortigen Beschwerde rügen.
    Daher wäre vorliegend m.E. der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Freigabebeschluss zu werten. Die Akte wäre dann nach Nichtabhilfe dem LG vorzulegen.
    Wenn die Beschwerdefrist verpasst wurde, könnte man ggf. noch darauf hinweisen und die Rücknahme anheimstellen.

    Die Argumentation des Schuldnervertreters erscheint mir übrigens auch abwegig.

  • ...

    Jetzt meine Frage: Der Schuldner-Vertreter hat jetzt beantragt, dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Vollstreckungsmaßnahme offensichtlich rechtswidrig war.
    Der Gläubiger-Vertreter beantragt die Zurückweisung.

    ....

    Was für ein merkwürdiges "Argument" des Schuldner-Vertreters.

    Seit wann ist denn eine Kontopfändung "offensichtlich rechtswidrig", bloß weil einem Erhöhungsantrag entsprochen werden konnte?

    Die Kosten des Verfahrens auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages muss der Schuldner selbst tragen, § 788 ZPO.

  • Nach §308 II ZPO hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vorliegend der Freigabebeschluss).
    Wenn eine solche Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist, ist nur die Ergänzung der Entscheidung nach §321 ZPO gegeben (vgl. z.B. BGH, II ZR 297/11; OLG Koblenz, 6 W 310/16).

    Vorliegend liegt indes näher, dass eine Kostenentscheidung gar nicht unterblieben ist, sondern die Kollegin keine Entscheidung nach §788 Abs. 4 ZPO treffen wollte und es daher auch ohne besondere Aussprache nach §788 I ZPO bei der Kostentragungspflicht des Schuldners bleibt (vgl. Preuß in: BeckOK ZPO, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 788 Rn. 65; Kawell in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, §788, Rn. 117; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann ZPO § 788 Rn. 55; Geimer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 788 ZPO).

    Eine bewusst unterlassene Entscheidung nach §788 Abs. 4 ZPO könnte der Schuldner nur mit der sofortigen Beschwerde rügen.
    Daher wäre vorliegend m.E. der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Freigabebeschluss zu werten. Die Akte wäre dann nach Nichtabhilfe dem LG vorzulegen.
    Wenn die Beschwerdefrist verpasst wurde, könnte man ggf. noch darauf hinweisen und die Rücknahme anheimstellen.

    Die Argumentation des Schuldnervertreters erscheint mir übrigens auch abwegig.


    Ich denke auch nicht, dass die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist, sondern bewusst.
    Dann werde ich das als sofortige Beschwerde auslegen und nach Nichtabhilfe dem LG vorlegen.
    Vielen Dank

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