Das NLG hat mir einen Fall übertragen, wie er im Osten zuhauf vorkommt:
Erblasser noch keine 50, Transferleistungsempfänger seit Jahrzehnten, Wohnung heruntergekommen, Konto bei Bestallung überzogen und von Sparkasse schon geschlossen, kaum Unterlagen in der Wohnung, NLPf.-Antrag durch Vermieter.
Bis zum Eröffnungsbericht war ich mit allem fertig, Vergütungsantrag nach § 1836 BGB gegen die Staatskasse, Aufhebung angeregt.
Wie so oft.
Dachte ich.
Kommt der Prüfbericht von der Bezirksrevision zurück mit Hinweis, der Nachlass sei leistungsfähig für Vergütung nach § 1915 BGB, weswegen Staatskasse nach § 1836 BGB nicht zu zahlen hätte.
Der Erblasser befände sich in ungeteilter Erbeserbengemeinschaft nach seinem 1973 verstorbenen Großvater, der 1/2-Miteigentümer von 4,5 ha Ackerflächen in bester Lage war.
Überflüssig zu erwähnen, dass nichts, aber auch gar nichts im Nachlass darauf hinwies.
Habe alles überprüft; die Revision irrt sich ja bekanntlich nie ... es stimmt.
Es gibt Erbscheine vom Großvater abwärts bis zum Erblasser.
Im Grundbuch thront noch der Großvater ... nix berichtigt, also auch nie was auseinandergesetzt.
Jetzt das Dilemma:
Das NLG muss alsbald aufheben, da die Erben bekannt wurden - zwei minderjährige Nichten, deren mitsorgeberechtigter Erzeuger während der Ausschlagungsfrist brav untätig blieb.
Die Staatskasse zahlt die Vergütung nicht, ist ja Vermögen da.
Die Erbteilungsklage dürfte Jahre dauern, solange wird das Gericht nicht warten.
Einen Käufer für den Erbteil finden - illusorisch.
Was würdet Ihr tun?
Schon einmal herzlichen Dank für Euer Interesse an diesem Fall