• brauche mal eure Hilfe.

    Testament in dem die Tochter aus erster Ehe der vorverstorbenen Ehegattin als Alleinerbin eingesetzt wurde.
    Diese schlägt nach erhalt der Eröffnungsniederschrift aus mit der Begründung ,,zum Schutz vor eventuellen Gläubigeransprüchen. Über den Nachlass ist nichts bekannt.''
    Es wurde ein NLP bestellt. Dieser teilt mit, dass Nachlass von über 50 T € vorhanden ist.
    Bei der o.g. Alleinerbin wurden Kosten für werthaltigen Nachlass in Rechnung gestellt. Die zuständige Rpfl hat ihr am 02.10.2020 telefonisch mitgeteilt, dass der Nachlass nicht überschuldet ist.
    Am 22.06.2021 fechtet sie durch Protokollierung beim Nachlassgericht die Ausschlagung an und teilt hier mit, dass sie erst durch Mitteilung des NLP vom 31.05.2021 Kenntnis davon hatte, dass der Nachlass nicht überschuldet ist.
    Gesetzliche Erben sind nicht bekannt.
    Nun reicht sie einen ESA + eine vom Notar beglaubigte Anfechtung der Ausschlagung samt Anfechtung der Fristversäumnis zur Anfechtung ein. Begründung: aufgrund der Pandemie kein Termin erhalten und zum Notar ist sie nicht weil sie erst das Geld hierfür zusammensparen musste.

    1) Würdet ihr einen Pfleger für die unbekannten gesetzlichen Erben bestellen für das Erbscheinsverfahren ?
    2) Würdet ihr die Anfechtung der Ausschlagung und die Anfechtung der Fristversäumnis unter den o.g. Gesichtspunkten durchgehen lassen ?

  • Von der Frage Mal abgesehen: wieso wird eine Nichterbin für die Kosten der NLP herangezogen?


    Hab mich falsch ausgedrückt am frühen Morgen.
    Bei ihr wurden Kosten der Ausschlagung bei werthaltigem Nachlass erhoben und ihr dadurch mitgeteilt, dass der Nachlass werthaltig ist.
    Kosten für die NLP wurden bei ihr nicht erhoben.

  • Meine Ansicht ist: Wenn man sagt, dass einem der Nachlass nicht bekannt ist, ist man nicht im Irrtum. Man weiß, dass man nichts weiß. Einen Anfechtungsgrund sehe ich nicht.

    Inwiefern wird die Fristversäumnis angefochten?
    Wieso keinen Termin bekommen aufgrund der Pandemie? Ist das tatsächlich so? Wir haben hier durchweg Ausschlagungstermine vergeben.

  • Meine Ansicht ist: Wenn man sagt, dass einem der Nachlass nicht bekannt ist, ist man nicht im Irrtum. Man weiß, dass man nichts weiß. Einen Anfechtungsgrund sehe ich nicht.

    Inwiefern wird die Fristversäumnis angefochten?
    Wieso keinen Termin bekommen aufgrund der Pandemie? Ist das tatsächlich so? Wir haben hier durchweg Ausschlagungstermine vergeben.


    Sie war am 22.06.2021 bei ihrem Wohnortgericht und hat die Ausschlagung angefochten. (Was ja auch schon zu spät war, wenn man ihr von hier aus am 02.10.2021 von der Werthaltigkeit des Nachlasses berichtet hat)
    In dieser Anfechtungserklärung teilt sie nur mit, dass die Anfechten möchte und durch den NLP am 31.05.2021 von der Werthaltigkeit des Nachlasses in Kenntnis gesetzt wurde.

    Jetzt war sie noch beim Notar und hat einen Erbscheinsantrag und eine Anfechtungserklärung mit UB eingereicht.
    In dieser Anfechtungserklärung hat sie nun die Versäumung der Frist zur Anfechtung der Erbausschlagung erklärt mit der Begründung, dass sie sich wie gesagt um einen Termin bemüht hätte aber keinen Termin erhalten hat.

    Sie war zur Erklärung am 22.06.2021 bei dem für ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht. Wie das dort mit der Terminsvergabe zu diesem Zeitpunkt gehandhabt wurde ist mir leider nicht bekannt. Ich vermute aber, dass alle Nachlassgerichts solche Termine haben stattfinden lassen.

  • Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir fehlt auch schlicht und ergreifend der Anfechtungsgrund. § 119 BGB dürfte nicht greifen.
    Dem schließe ich mich an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Meine Ansicht ist: Wenn man sagt, dass einem der Nachlass nicht bekannt ist, ist man nicht im Irrtum. Man weiß, dass man nichts weiß. Einen Anfechtungsgrund sehe ich nicht.

    Ebenso. So auch OLG Düsseldorf, I-3 Wx 140/18

    Wobei das OLG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, weil es sich im Widerspruch zum KG sieht. (KG 20.2.2018 - 6 W 1/18)

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