Ich habe hier einen Altfall, bei dem § 114 InsO a.F. noch galt. Der Schuldner ist Rentner und erhielt Restschuldbefreiung. Der Gläubiger beruft sich nun auf die vor Insolvenz angebrachte Pfändung der Rente und § 301 Abs. 2 InsO (Recht auf abgesonderte Befriedigung), so dass die pfändbare Rente für sich beansprucht wird.
Das widerspricht doch § 114 Abs. 3 InsO a.F., nach dem die Verfügung nur für den Monat der Eröffnung wirkt?