.verstirbt, im notariellen Testament setzt er seine drei Kinder als Erben zugleichen Teilen ein. Hinsichtlich des Hauses ordnet folgende Teilung an: Kind B soll das Haus allein erhalten.
Testamentsvollstreckung wird angeordnet. Als TV wird Kind T von B bestimmt.Entsprechendes TV-Zeugnis liegt vor, keine Befreiung von § 181 BGB.
Vorgelegt wird folgender Vertrag.
Es erscheinen die Erben B, C und D und T–ausdrücklich handelnd für sich selbst-.
B,C und D erklären: Das Haus soll B bekommen. Wir –B,C und D- erklären uns ausdrücklich damit einverstanden, dass abweichend zur Teilungsanordnung aufWunsch von B das Haus nicht an B, sondern direkt an T übertragen wird.
Dann kommt folgender Satz: Der Erschienene T ist gemäß Testament zum TV bestimmt worden, er hat das Amt mit Schreiben vom …. Angenommen.
Nunmehr folgt die Übertragung:
1. Die Erbengemeinschaft bestehend aus B, C und D – nachstehend auch Veräußerer genannt- überträgt an
T –nachstehend auch Erwerber genannt- den Grundbesitz zu Alleineigentum.
Nächster Paragraph:
B, C und D sind sich darüber einig, dass die Übertragung des GB in Abweichungder Teilungsanordnung direkt an den Sohn von B erfolgen soll. Klargestellt wird, es handelt sich um eine Übertragung von B! an T.
Die Mitwirkung von C und D ist nur erforderlich, da die Übertragung im Rahmender vorbezeichneten Erbauseinandersetzung erfolgt. Eine unentgeltlicheÜbertragung von C und D an T liegt nicht vor.
(Anmerkung: Das Geldvermögen wird in diesem Vertrag zu je 1/3 übertragen und Tübernimmt anstelle von B die im Testament genannten Ausgleichzahlungen an C undD für die Grundbesitzübertragung. Weitere Gelder durch T fließen nicht).
Mir fehlt die Mitwirkung des TV. T handelt ausdrücklich nur für sich.
Die Übertragung des GB an B hätte durch den TV erfolgen müssen, nicht durch die Erbengemeinschaft.
B hätte dann an T übertragen können.
Oder ist die Urkunde so auszulegen, dass T als TV mit Zustimmung unentgeltlich wirksam gehandelt hat? T zahlt keinen Kaufpreis, er übernimmt die im Testamentbestimmte Ausgleichzahlung von B.
Im Vertrag wird später eine Finanzierungsvollmacht von den Veräußerern –welche ausdrücklichdie Erbengemeinschaft ist- an den Erwerber –welcher ausdrücklich T ist-erteilt.
Aufgrund dieser Vollmacht bestellt T für eine Bank eine Grundschuld. T bestelltdiese Grundschuld –inhaltlich wie ein normaler Käufer- es befindet sichkeinerlei Hinweis auf die Testamentsvollstreckung.
Der Notar weißt daraufhin, dass durch die Mitwirkung aller Erben alles ok sei.
Ich frage mich jedoch, ob dies zutrifft. Denn es handelt immer die Erbengemeinschaft und T. Nie der TV.