Hallo Zusammen,
ich habe hier bezüglich einer §850 d Pfändung einen Antrag gem. § 850 f auf Erhöhung des Freibetrages wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes vorliegen.
Meinen PfÜb hatte ich nach Angabe des Gläubigers so erlassen, als ob der Schuldner keine weiteren Kinder hat (also nur den "einfachen" Freibetrag von bei uns 980 €).
Das Kind, welches nun noch nachträglich berücksichtigt werden soll, pfändet jedoch selbst wegen Unterhalt. In diesem PfüB wurden damals auch keine anderen unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt.
Ist dies Eurer Meinung nach ein Fall für eine Berücksichtigung und Erhöhung des Freibetrages? Der eventuell festzusetzende Mehrbetrag dient ja dazu, dem Schuldner genug Geld für die Erfüllung seiner weiteren Unterhaltspflicht zu belassen. Diese Verpflichtungen erfüllt er ja nicht freiwillig, sondern nur dadurch, dass eben sein Lohn gepfändet wird. Ein zusätzlicher Mehrbetrag wurde doch nur den Schuldner besser stellen, da ja feststeht, dass er den Mehrbetrag nicht für Unterhalt an das weitere Kind aufwendet, oder denke ich falsch? Ist es in diesem Fall dann nicht einfach Sache des Drittschuldners, die Gläubiger als gleichrangige Unterhaltsberechtigte aus dem nach § 850 d zusätzlich pfändbaren Betrag zu befriedigen? Bezüglich des normalen nach § 850 c pfändbaren Betrages gilt ja das Prioritätsprinzip (BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850d Rn. 48-50).
Ich habe im Forum zu diesem Fall leider keine anderen Beiträge gefunden, falls ich was übersehen haben sollte, gerne einen Hinweis
Für Meinungen wäre ich dankbar!
Vielen Dank im Voraus.