Berücksichtigung unterhaltsberechtigtes Kind, welches selbst vollstreckt

  • Hallo Zusammen,

    ich habe hier bezüglich einer §850 d Pfändung einen Antrag gem. § 850 f auf Erhöhung des Freibetrages wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes vorliegen.
    Meinen PfÜb hatte ich nach Angabe des Gläubigers so erlassen, als ob der Schuldner keine weiteren Kinder hat (also nur den "einfachen" Freibetrag von bei uns 980 €).
    Das Kind, welches nun noch nachträglich berücksichtigt werden soll, pfändet jedoch selbst wegen Unterhalt. In diesem PfüB wurden damals auch keine anderen unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt.

    Ist dies Eurer Meinung nach ein Fall für eine Berücksichtigung und Erhöhung des Freibetrages? Der eventuell festzusetzende Mehrbetrag dient ja dazu, dem Schuldner genug Geld für die Erfüllung seiner weiteren Unterhaltspflicht zu belassen. Diese Verpflichtungen erfüllt er ja nicht freiwillig, sondern nur dadurch, dass eben sein Lohn gepfändet wird. Ein zusätzlicher Mehrbetrag wurde doch nur den Schuldner besser stellen, da ja feststeht, dass er den Mehrbetrag nicht für Unterhalt an das weitere Kind aufwendet, oder denke ich falsch? Ist es in diesem Fall dann nicht einfach Sache des Drittschuldners, die Gläubiger als gleichrangige Unterhaltsberechtigte aus dem nach § 850 d zusätzlich pfändbaren Betrag zu befriedigen? Bezüglich des normalen nach § 850 c pfändbaren Betrages gilt ja das Prioritätsprinzip (BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850d Rn. 48-50).
    Ich habe im Forum zu diesem Fall leider keine anderen Beiträge gefunden, falls ich was übersehen haben sollte, gerne einen Hinweis :)

    Für Meinungen wäre ich dankbar!
    Vielen Dank im Voraus.

  • Ich würde den Freibetrag im ersten erlassenen Pfüb auf 980 EUR + 1/2 festsetzen und den im nachrangigen Pfüb auf 980 EUR. Damit bekommen die beiden Kinder jeweils die Hälfte des übersteigenden Betrags und der Schuldner nur den Freibetrag von 980 EUR.

  • Ich würde dem Antrag des Schuldners nicht entsprechen.

    Die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten setzt voraus, dass den entsprechenden Kindern auch Bar- oder Naturalunterhalt (freiwillig) geleistet wird. Das ist jedoch offenbar nicht der Fall. Das bloße Bestehen von Unterhaltspflichten genügt jedoch nicht, um diese zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen.

    Unabhängig davon sehe ich auch nicht das Erfordernis, die Pfübse (von Amts wegen) hinsichtlich der pfandfreien Beträge nachträglich anzupassen, damit beide Kinder gleich großen Erfolg mit ihren Pfändungen haben.

  • Ich hatte es so verstanden, dass das nachträglich pfändende Kind den Antrag gestellt hat?

    Nein, siehe Satz 1 von Beitrag #1:

    Zitat

    ich habe hier bezüglich einer §850 d Pfändung einen Antrag gem. § 850 f auf Erhöhung des Freibetrages wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes vorliegen.

    Antrag vorliegen wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes, heißt der Schuldner möchte aus diesem Grund seinen Freibetrag erhöht haben.
    Ansonsten hätte die TS geschrieben, dass ein Antrag eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes vorliegt.

  • Ich hatte es so verstanden, dass das nachträglich pfändende Kind den Antrag gestellt hat?

    Nein, siehe Satz 1 von Beitrag #1:

    Zitat

    ich habe hier bezüglich einer §850 d Pfändung einen Antrag gem. § 850 f auf Erhöhung des Freibetrages wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes vorliegen.

    Antrag vorliegen wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes, heißt der Schuldner möchte aus diesem Grund seinen Freibetrag erhöht haben.
    Ansonsten hätte die TS geschrieben, dass ein Antrag eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes vorliegt.

    Ja, genau so war es gemeint. Dann scheinen meine Gedanken ja richtig gewesen zu sein, danke für die Meinungen. Werde dem Schuldner das mal so mitteilen und Gelegenheit zur Antragsrücknahme geben.

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