Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022


  • Vergleicht man die Konstellation mal mit einer Zivilklage:

    Da ist es vom Gesetzgeber ja wohl nicht gewollt, dass lediglich die Klageschrift durch den RA elektronisch übermittelt wird und die Anlagen zu dieser per Post (ggf. eine Woche später) eingereicht dürfen.

    Ich denke der Vergleich mit der Klageschrift hinkt, da auf diese zumindest die Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden sind (§ 253 Abs. 4 ZPO), wenn die Klageschrift selbst nicht sogar einen vorbereitenden Schriftsatz darstellt (§ 588 Abs. 1 ZPO).

    Nimmt man § 130d ZPO also wörtlich, so müssten nach m.E. Anlagen zu Anträgen nicht elektronisch übersandt werden...

  • In der Drucksache lautet es:

    Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, sieht Satz 1 eine Pflicht für alle Rechtsanwälte und Behörden vor, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen den Gerichten nur noch in elektronischer Form zu übermitteln.

    Titel und Vollstreckungsunterlagen sind für mich nicht Teil von einem Antrag.

  • Die Anlagen einer Klage bleiben aber in der (elektronischen) Akte, die Anlagen zum § 788 ZPO gehen wieder zurück an den Einreicher.

    Sendet ihr tatsächlich elektronisch eingegangene Anlagen wieder an den Gläubiger-RA zurück? :cool::)

    Aus meiner Sicht sind diese Teil des Pfüb-Antrages durch konkludente Bezugnahme, da die entsprechenden Vollstreckungkosten in diesem geltend gemacht werden.

  • In der Drucksache lautet es:

    Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, sieht Satz 1 eine Pflicht für alle Rechtsanwälte und Behörden vor, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen den Gerichten nur noch in elektronischer Form zu übermitteln.

    ...

    Man wird den elektronischen Rechtsverkehr sicher ganz besonders etablieren, wenn die Anlagen zu allen möglichen Vollstreckungsanträgen dann jeweils per Post eingereicht werden dürfen (ggf. noch mit zeitlichem Versatz von einer Woche). :cool::(

    Sollte es so gehandhabt und gesehen werden, kann man die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Anträgen in Vollstreckungssachen (außerhalb des § 829a ZPO) eigentlich gleich wieder abschaffen.

  • ...kann man die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Anträgen in Vollstreckungssachen (außerhalb des § 829a ZPO) eigentlich gleich wieder abschaffen.

    Gut, über die (bisher) mangelnde Sinnhaftigkeit der elektronischen Antragstellung in ZV-Sachen (ausgenommen 829a ZPO) sind wir uns ja eh alle einig. :D

    Die Vollstreckungsunterlagen können allerdings niemals Teil des Antrags sein, da sie lediglich als Anlage zur Glaubhaftmachung der entstanden bisherigen Vollstreckungskosten beigefügt sind. Und nein, digitale Vollstreckungsunterlagen senden wir nicht zurück an den Antragsteller.


  • Puh, alles ziemlich Haarspalterei meiner Meinung nach.
    Ich persönlich sehe auch die Übersendung der Anlagen als verpflichtend elektronisch an.
    Für mich gehört alles zum Antrag, was ich brauche, um über ihn abschließend (positiv) zu bescheiden.
    Ohne Nachweis der Vollstreckungskosten wäre dies nicht der Fall.

    Letzten Endes passt das aber alles zum System, dass sich entwickelt zu haben scheint: "Die genaue Lösung der sich noch aufwerfenden Probleme wird die Rechtsprechung schon entwickeln".


    Zitat

    Rechtspflegerin.

    Bei uns werden die Anträge in entsprechenden Datumsmappen vorgelegt, wegen dem Rang.


    Rang ist aber mit Eingang des elektronischen Antrags gesichert oder?


    Oder erst wenn der Titel im Original vorliegt? :gruebel:

    Rangwahrung in M-Sachen?

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ja klar, Rang. :eek:

    Man muss zwingend darauf achten, dass man die Beschlüsse nach dem Eingang/ Eingang Kostenvorschuss bearbeitet.

    Auch beim raus schicken wird hier eine ,,Datumsmappe'' immer einheitlich bearbeitet.

    Da würde ich jetzt aber vom Glauben abfallen, wenn das nur im hiesigen Bundesland so gehandhabt wird.

  • Und nach welcher Vorschrift?

    Ein solches, deutlich und auch gesetzlich verankertes Wesen gibt es nur im Grundbuch.
    Etwas vergleichliches wie den §13 GBO gibt es in der ZPO nicht.

    Es entspricht dem allgemeinen normalen Vorgehen, dass der Reihenfolge nach abgearbeitet wird, aber das war's dann auch.
    Wie geht ihr denn vor, wenn postalischer Antrag einer Privatperson und elektr. Eingang Gläubiger: beim elektr. Eingang habt ihr ja eine konkrete Uhrzeit, aber PfÜBse werden ja nicht beim Eingang mit einem Grundbuchstempel (Datum und Uhrzeit) präsentiert. Wann also dein postalischer Antrag der Privatperson eingegangen ist, lässt sich gar nicht feststellen.

    Es gibt keine "rangwahrenden" Zwischenverfügungen in M-Sachen.
    Dafür hat die ZPO notfalls ein eigenes Instrument: Die Vorpfändung nach §845 ZPO.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Naja um § 804 Abs.3 ZPO zu wahren.
    Deswegen sind bei uns die M Sachen auch nach Namen verteilt und nicht nach Nummern, damit bezüglich des gleichen Schuldners nicht die Gefahr besteht, dass einer schneller arbeitet und damit der Gläubiger der zuerst einen Antrag gestellt hat aufgrund ungleicher Bearbeitungsgeschwindigkeit später das Pfandrecht erlangt.

    Hier wird das auf jeden Fall penibel beachtet. Die Geschäftsstellen müssen die Eingänge in die entsprechenden Mappen einsortieren.
    Bei Antworten auf ,,Aufklärungsverfügungen'' werden diese auch in die entsprechende Datumsmappe einsortiert und sind dementsprechend zu bearbeiten.

  • Bei uns werden die Anträge in entsprechenden Datumsmappen vorgelegt, wegen dem Rang.

    Rang ist aber mit Eingang des elektronischen Antrags gesichert oder?

    Oder erst wenn der Titel im Original vorliegt? :gruebel:

    Puh, das ist aber einigermaßen abenteuerlich. In den Gerichten in Hessen, in denen ich bisher gearbeitet habe, wird das so nicht gehandhabt. Und eine gesetzliche Grundlage fehlt mir dafür ebenso...

    Rangwahrender Eingang bei Gericht in ZV Sachen... :gruebel::gruebel::gruebel:

    Der Rang der Pfändung richtet sich nach der Zustellung an den Drittschuldner, nicht wann der Antrag bei Gericht eingeht.

  • Naja um § 804 Abs.3 ZPO zu wahren.
    Deswegen sind bei uns die M Sachen auch nach Namen verteilt und nicht nach Nummern, damit bezüglich des gleichen Schuldners nicht die Gefahr besteht, dass einer schneller arbeitet und damit der Gläubiger der zuerst einen Antrag gestellt hat aufgrund ungleicher Bearbeitungsgeschwindigkeit später das Pfandrecht erlangt.

    Hier wird das auf jeden Fall penibel beachtet. Die Geschäftsstellen müssen die Eingänge in die entsprechenden Mappen einsortieren.
    Bei Antworten auf ,,Aufklärungsverfügungen'' werden diese auch in die entsprechende Datumsmappe einsortiert und sind dementsprechend zu bearbeiten.

    Das ist hier nicht der Fall und m.E. auch von Gesetzes wegen nicht erforderlich.
    Das würde hier allein deshalb schon nicht funktionieren, weil es unterschiedlich lange dauert bis Eingänge (postalisch, elektronisch, Fax) in der Abteilung landen.

    Rang ist aber mit Eingang des elektronischen Antrags gesichert oder?

    Solange der Titel nicht im Original vorliegt -vorbehaltlich §829a ZPO - ist die Sache nicht zur Entscheidung reif. Selbstredend kann zwischenzeitlich über entscheidungsreife andere Anträge bzgl. desselben Schuldners unabhängig vom Antragseingang entschieden werden.

  • §804 III ZPO ist nicht einschlägig, da das Pfändungspfandrecht ja erst mit Zustellung beim Drittschuldner wirksam wird.

    Das Vorgehen bei euch, Rechtspflegerin, ist schon hart an der Grenze.
    Meiner Meinung nach ist das Zurückhalten eines Antrags wegen einer "rangwahrenden" Zwischenverfügung im Ernstfall haftungsrelevant ...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Zitat

    Das Vorgehen bei euch, Rechtspflegerin, ist schon hart an der Grenze.
    Meiner Meinung nach ist das Zurückhalten eines Antrags wegen einer "rangwahrenden" Zwischenverfügung im Ernstfall haftungsrelevant ...

    Ich habe nie von rangwahrenden Zwischenverfügungen gesprochen?! Die gibt es natürlich nicht.

    Wenn der Antrag einen Mangel hat, ergeht Aufklärungsverfügung (nicht rangwahrend) und sofern der Mangel behoben ist, wird der PÜ selbstverständlich nicht mit dem ursprünglichen Eingang bearbeitet, sondern mit Eingang der den Mangel behebenden Rückantwort.

    Na klar ist Zugang beim Drittschuldner für die Entstehung des Pfändungspfandrechts maßgeblich.
    Wenn aber ein bei Gericht später eingegangenen PÜ Antrag vor einem früher eingegangenen Antrag den gleichen Schuldner betreffend vorher erlassen wird und damit auch früher an den Gerichtsvollzieher zwecks Zustellung weitergeleitet wird, verursacht man die frühere Zustellung eines später eingegangenen Antrags.
    Da sehe ich die Haftungsproblematik.
    Daher die entsprechende Handhabung.

  • Wie geht man denn bei Euch mit Antworten auf Zwischenverfügungen um?

    Werden die einfach zwischendurch bearbeitet?
    Manchmal brauchen Geschäftsstellen ja auch länger bis sie die Neuanträge erfassen. Antworten auf Zwischenverfügungen werden mit Bearbeitung der Post ja direkt zur Akte beigefügt und diese dann auch sofort vorgelegt.

    Ausgegangen vom gleichen Schuldner:

    Wenn ein Neuantrag eingeht, der mangelfrei ist, Vorschuss da, also erlassbereit ist und ein anderer Antrag zuvor Mängel hatte und entsprechende Verfügung erging, kann ich zweiteren ja erst mit Behebung der Mängel erlassen.
    Jetzt werden die Mängel mit einem Schriftsatz behoben, der Eingang des Schriftsatzes ist nach Eingang des mangelfreien Neuantrags.

    Wenn ich den Beschluss bezüglich der behobenen Mängel nun sofort erlasse und zwar vor dem mangelfreien Neuantrag, dann geht dieser in der Folge früher zur Zustellung raus.
    Im Ergebnis wird er ja durch meine Bearbeitungsreihenfolge schneller zugestellt, als der andere, obwohl hier vorher ein mangelfreier Antrag vorgelegen hat.

    Versteht ihr was ich meine?

    Ich lasse mich da gerne eines Besseren belehren.
    Ich habe es hier an allen Gerichten im Bundesland so kennengelernt und kann durchaus auch nachvollziehen gemäß obiger Erläuterung, weswegen man das hier so handhabt.
    Aber das muss ja nicht heißen, dass man die Praxis dort durchaus überdenken kann.

  • Du schreibst ja selber, dass die Akten bei euch nach Buchstaben verteilt sind (so auch sinnigerweise bei uns). Dann ergibt sich diese Problematik für mein Dafürhalten nicht. Neuanträge und Antworten auf Zwischenverfügungen, die am selben Tag eingehen, werden mir auch am selben Tag vorgelegt und von mir bearbeitet. Wenn mal Pfändungen gegen den gleichen Schuldner dabei sind, bearbeite ich die natürlich dann auch am gleichen Tag. Aber dafür bedarf es ja keines gesonderten "Mappen-Systems"... :)

    Rang ist aber mit Eingang des elektronischen Antrags gesichert oder?

    Diese Aussage ist nach m.E. halt einfach nicht zutreffend oder zumindest unglücklich formuliert.

  • Ich habe mich unglücklich ausgedrückt, sorry.
    Mir ist schon klar, dass der Eingang bei Gericht keinen Rang sichert.

    Aber m.E. zwingend die Bearbeitungsreihenfolge bestimmen sollte.
    Durch die Bearbeitungsreihenfolge hat man die Zustellung ja unmittelbar in der Hand.

    Hier kommt es durchaus vor, dass im Vertretungsfall (krank + Urlaub) länger keine Neuanträge erfasst werden, aber die Post wird täglich beigefügt.
    Dann kommt es ja immer zu der Problematik, dass PÜ's schneller erlassen und zur Zustellung weitergeleitet werden und damit dann auch schneller den Pfändungsrang erhalten, owohl eventuell ein anderer Gläubiger eigentlich zuvor einen entscheidungsreifen Antrag eingereicht hatte.

    Das Mappensystem soll gewährleisten, dass die erlassenen PÜ's nach dem entscheidungsreifen Eingang gleichermaßen weitergeleitet werden.

  • Versteht ihr was ich meine?

    Es liegt ja auf der Hand warum ihr das so handhabt.
    Eine derart strikte Handhabung ist m.E. aber nicht erforderlich.
    M.E. muss der Gläubiger es hinnehmen, wenn innerhalb des normalen gerichtlichen Geschäftsganges ein später gestellter Antrag früher erlassen wird. Eine Vorschrift wie §17 GBO gibt es für diese Verfahren nicht.

    Zudem hatte Intrepid ja schon darauf hingewiesen, dass der Gläubiger sich über die Vorpfändung nach §845 ZPO seinen Rang sichern kann.


    Manchmal brauchen Geschäftsstellen ja auch länger bis sie die Neuanträge erfassen. Antworten auf Zwischenverfügungen werden mit Bearbeitung der Post ja direkt zur Akte beigefügt und diese dann auch sofort vorgelegt.

    Wenn es so ist, dann liegt es im normalen Geschäftsgang des Gerichtes und begründet m.E. keine Haftung.

    Aber ohne eine Regelung wie §13 Abs. 2 S.2 GBO ist eure Handhabung ohnehin nicht perfekt umzusetzen. Die Abteilung hat ja keinen Einfluss darauf wie lange es braucht bis Schriftsätze im Haus zur Abteilung gelangen. Oder lasst ihr Eingänge die per Fax direkt in die Abteilung kommen pauschal liegen, weil ja noch andere Eingänge postalisch oder elektronisch früher eingegangen sein könnten?

  • Ne, sobald ein Posteingang auf eine Zwischenverfügung kommt(Fax, Post, elektonisch egal), wird dieser zur Akte genommen und um die Akte wird die entsprechende Datumsmappe des Eingangs der Antwort gemacht und dann auch direkt vorgelegt.
    Es liegen mir dann Mappen betreffend dem gleichen Datum auch an unterschiedlichen Tagen vor.

    Beim raus schicken durch die Geschäftstellen, die hierbei regelmäßig einen entsprechenden Bearbeitungsstau haben, wird dann aber darauf geachtet, dass diejenigen PÜ's, die einem Datum zugeordnet sind, einheitlich raus gehen.

    Es kann dann auch durchaus sein, dass die PÜ's einer Mappe unterscheidliche Erlassdaten haben, aber auf jeden Fall in einem alle raus gegangen sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!