Vergleicht man die Konstellation mal mit einer Zivilklage:Da ist es vom Gesetzgeber ja wohl nicht gewollt, dass lediglich die Klageschrift durch den RA elektronisch übermittelt wird und die Anlagen zu dieser per Post (ggf. eine Woche später) eingereicht dürfen.
Ich denke der Vergleich mit der Klageschrift hinkt, da auf diese zumindest die Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden sind (§ 253 Abs. 4 ZPO), wenn die Klageschrift selbst nicht sogar einen vorbereitenden Schriftsatz darstellt (§ 588 Abs. 1 ZPO).
Nimmt man § 130d ZPO also wörtlich, so müssten nach m.E. Anlagen zu Anträgen nicht elektronisch übersandt werden...