Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022

  • Du schreibst ja selber, dass die Akten bei euch nach Buchstaben verteilt sind (so auch sinnigerweise bei uns). Dann ergibt sich diese Problematik für mein Dafürhalten nicht. Neuanträge und Antworten auf Zwischenverfügungen, die am selben Tag eingehen, werden mir auch am selben Tag vorgelegt und von mir bearbeitet. Wenn mal Pfändungen gegen den gleichen Schuldner dabei sind, bearbeite ich die natürlich dann auch am gleichen Tag. Aber dafür bedarf es ja keines gesonderten "Mappen-Systems"... :)


    Das sehe ich auch so.

    Ein weiterer Aspekt, den man auch nicht beeinflussen kann, ist der Zeitpunkt der Zustellung durch die Gerichtsvollzieher.

    Das mag beim gleichen Gerichtsvollzieher noch funktionieren, zumindest wenn die Geschäftsstellen bei der Weitergabe der Pfübse darauf achten (würden/könnten). Das setzt aber voraus, dass deren Zuständigkeit nach den selben Buchstaben wie bei den Rechtspflegern verteilt ist.

    Aber spätestens, wenn sich Gläubiger den erlassenen Pfüb zur Selbstzustellung zusenden lassen oder statt der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher die postalische Zustellung wählen, kann keine Reihenfolge mehr eingehalten werden.

  • [...]

    Hier kommt es durchaus vor, dass im Vertretungsfall (krank + Urlaub) länger keine Neuanträge erfasst werden, aber die Post wird täglich beigefügt.
    Dann kommt es ja immer zu der Problematik, dass PÜ's schneller erlassen und zur Zustellung weitergeleitet werden und damit dann auch schneller den Pfändungsrang erhalten, owohl eventuell ein anderer Gläubiger eigentlich zuvor einen entscheidungsreifen Antrag eingereicht hatte.

    Das Mappensystem soll gewährleisten, dass die erlassenen PÜ's nach dem entscheidungsreifen Eingang gleichermaßen weitergeleitet werden.

    Mir deucht, dass ist eine grundsätzliche Fragestellung der Geschäftsstelle, die d. Rechtspfleger/in mittragen soll.

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Muss eine Stadtverwaltung, die einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung aus Kostenersatz für nicht zurückgegebene Bücher stellt, ebenfalls einen elektronischen Antrag hierher einreichen?

    M.E. schon, weil sie als Behörde zählt. :gruebel:

  • Muss eine Stadtverwaltung, die einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung aus Kostenersatz für nicht zurückgegebene Bücher stellt, ebenfalls einen elektronischen Antrag hierher einreichen?

    M.E. schon, weil sie als Behörde zählt. :gruebel:

    Wieso gibst du dir Antworten auf deine eigenen Fragen?! :confused::D

    Und ja, m.E. muss die Stadtverwaltung als Behörde einen elektronischen Antrag nach § 130d ZPO stellen.

  • Ich habe mal ne Frage aus Sicht des Drittschuldners:

    Durch die Änderung des § 840 ZPO und die Möglichkeiten des § 193 a ZPO kann die Pfändung den Kreditinstituten, welche als
    Anstalt öffentlichen Rechts oder Körperschaft öffentlichen Rechts firmieren, elektronisch mittels besonderem Behördenpostfach zugestellt werden.

    Inwieweit ist das aus eurer Sicht eine Verpflichtung? Also wer entscheidet, ob die Pfändung in Papier persönlich oder elektronisch zugestellt wird?

    Aktuell ist die Quote 99,9 % Zustellung in Papier. Wie ist das bei den anderen?

  • Und gibt es bei ausländischen Rechtsanwälten Besonderheiten?
    Ein RA aus Österreich bezieht sich auf eine angebliche Auskunft der RA Kammer Bayern, wonach er nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen muss.

    Kanzlei im Ausland, aber Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland? Dann beA-Pflicht und Pflicht zu einem Zustellungsbevollmächtigten.

    Keine Zulassung bei einer hiesigen Kammer, sondern in Österreich? Dann keine beA-Pflicht.

    Siehe § 31a BRAO (und zum Zustellungsbevollmächtigten § 30 BRAO).

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Würde mal tippen, der GV entscheidet.

    Zumindest im Anklang dazu: S. 39 aus BT Drucks. 19/28399: In § 753 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E wird geregelt, dass die elektronische Zustellung elektronischer Dokumente auch im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann, wenn eines der in § 753 Absatz 4 Satz 1 genannten Dokumente elektronisch an den Gerichtsvollzieher übermittelt wurde; darüber hinaus wird § 173 für entsprechend anwendbar erklärt. Mit dieser Regelung wird zunächst klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren elektronische Dokumente elektronisch zustellen kann, unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder auf Betreiben der Parteien (§§ 191 ff. ZPO) erfolgt. Gleichzeitig regelt § 753 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die in § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO genannten elektronischen Dokumente erstreckt. Hierzu zählen neben den ausdrücklich in § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO genannten Dokumenten (schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter) auch die zuzustellenden Dokumente (etwa ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO; vergleiche Wittschier in Musielak/Voit/Wittschier, 17. Auflage 2020, ZPO § 192, Randnummer 2). Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass lediglich in den Fällen, in denen dem Gerichtsvollzieher die genannten Dokumente elektronisch übermittelt worden sind, eine Zustellung nach § 173 ZPO-E in Betracht kommt. Es soll insbesondere verhindert werden, dass der Gerichtsvollzieher selbst elektronische Dokumente herstellen muss.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • .... Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass lediglich in den Fällen, in denen dem Gerichtsvollzieher die genannten Dokumente elektronisch übermittelt worden sind, eine Zustellung nach § 173 ZPO-E in Betracht kommt. Es soll insbesondere verhindert werden, dass der Gerichtsvollzieher selbst elektronische Dokumente herstellen muss.[/I]

    Das ist aus meiner Sicht die entscheidende Stelle der BT-Drucksache.

    Wenn der Gerichtsvollzieher den Pfüb als Papier erhält, kommt eine elektronische Zustellung nicht in Betracht.

  • Vom dortigen Wortlaut richtig, nur sieht § 193a ZPO das im eigenen Regelungsinhalt anders. Da ist ausdrücklich normiert, dass auch der GV digitalisieren könnte!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • [quote='Herbst','RE: Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022 gibt es bei ausländischen Rechtsanwälten Besonderheiten?
    Ein RA aus Österreich bezieht sich auf eine angebliche Auskunft der RA Kammer Bayern, wonach er nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen muss.

    Kanzlei im Ausland, aber Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland? Dann beA-Pflicht und Pflicht zu einem Zustellungsbevollmächtigten.

    Keine Zulassung bei einer hiesigen Kammer, sondern in Österreich? Dann keine beA-Pflicht.

    Siehe § 31a BRAO (und zum Zustellungsbevollmächtigten § 30 BRAO).[/QUO

    Kann ich leider weder aus dem Inhalt des Schreibens noch aus dem Briefkopf her erkennen, ob hier eine Zulassung besteht.
    Aber selbst, wenn nicht: das beA bekäme der RA auch über § 27a EuRAG. In §31aBRAO steht ja nicht, dass hier nicht zugelassene Rechtsanwälte von der Pflicht z. elektronischen Rechtsverkehr ausgenommen sind.

  • Und gibt es bei ausländischen Rechtsanwälten Besonderheiten?
    Ein RA aus Österreich bezieht sich auf eine angebliche Auskunft der RA Kammer Bayern, wonach er nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen muss.

    Kanzlei im Ausland, aber Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland? Dann beA-Pflicht und Pflicht zu einem Zustellungsbevollmächtigten.

    Keine Zulassung bei einer hiesigen Kammer, sondern in Österreich? Dann keine beA-Pflicht.

    Siehe § 31a BRAO (und zum Zustellungsbevollmächtigten § 30 BRAO).

    Ganz unabhängig vom Bestehen einer beA-Pflicht wird der betreffende RA sich wohl auch an die Anforderungen des § 130d ZPO halten müssen, oder?

  • Ich habe jetzt 3 Akten hier und 3 unterschiedliche Prüfvermerke.
    Um überhaupt etwas durchzublicken habe ich den Aufsatz in MDR 2019, 1 - von Bacher gelesen und hoffe nun, der Inhalt ist nicht komplett überholt.
    Habe ich das jetzt richtig verstanden?
    1) elektronische Übersendung+ qeS, ohne Unterschrift, nur Angabe des Namens am Ende des Textes =formrichtig
    2) Übersendung per beA oder beBPo, qeS nicht erforderlich, ebenso nicht Unterschrift = formrichtig
    3) Übersendung per EGVP, qeS erforderlich.

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