Zum 01.01.2022 tritt der neue § 130d ZPO in Kraft:
§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden [in Kraft ab 1.1.2022]
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Demnach werden RAe, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Stadtsparkassen, Rundfunkanstalten etc.) dazu verpflichtet, Anträge bei Gericht elektronisch einzureichen. Eingeschränkt wird die Einreichung eines PfÜB-Antrags durch den bereits existierenden § 829a ZPO, sodass die elektronische Einreichung nur bei Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids unter 5.000,00 € möglich ist.
In letzter Zeit häufen sich bei mir die Anrufe von Gläubigern, die regelmäßig PfÜB-Anträge stellen, in welcher Form sie ab 01.01.2022 die Anträge einreichen sollen, wenn ein anderer Titel vorliegt (VB über 5.000,00 €; KFB; Urteil etc.). Einerseits wird die elektronische Einreichung durch § 130d ZPO vorgeschrieben, andererseits gibt es weiterhin die Einschränkung des § 829a ZPO.
Über eine Änderung/Ergänzung/Streichung des § 829a ZPO ist mir nichts bekannt.
Zu dieser Problematik habe ich leider nicht viel finden können, auch meine Kollegen sind am rätseln, wie ab dem 01.01.2022 zu verfahren ist. Es dürfte ja auch wenig Sinn machen, wenn zwar der Antrag elektronisch eingereicht wird, der Titel (z. B. KFB) auf dem Postweg nachgereicht wird.
Weiß jemand hierzu genaueres?