• ich habe eine wahrscheinlich echt blöde Frage, möchte mich aber trotzdem absichern:
    Das Landesamt für Finanzen Abteilung Rückgriff Unterhaltsvorschuss stellt einen Antrag im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren. Kein Problem, aber: der AG wohnt in Serbien, somit muss der Antrag (für 3 Kinder), unser Anschreiben usw. in Serbien zugestellt werden. Hierfür muss alles übersetzt werden. Die Kosten für den Übersetzer dürften erheblich sein.
    Leider hat das Landesamt Kostenfreiheit, ich kann also keinen Vorschuss anfordern. Ist doch richtig so, oder?

  • ich habe eine wahrscheinlich echt blöde Frage, möchte mich aber trotzdem absichern:
    Das Landesamt für Finanzen Abteilung Rückgriff Unterhaltsvorschuss stellt einen Antrag im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren. Kein Problem, aber: der AG wohnt in Serbien, somit muss der Antrag (für 3 Kinder), unser Anschreiben usw. in Serbien zugestellt werden. Hierfür muss alles übersetzt werden. Die Kosten für den Übersetzer dürften erheblich sein.
    Leider hat das Landesamt Kostenfreiheit, ich kann also keinen Vorschuss anfordern. Ist doch richtig so, oder?

    Ja. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Oder komplizierter: Antragsteller ist das Bundesland (nicht das Landesamt), von dem nach § 20 Abs. 6 KostVfg als Gebietskörperschaft keine Auslagenvorschüsse zu erheben sind. Hat mit der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 FamGKG nichts zu tun ;)

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