Anwaltsbetreuer: Interessenkonflikt?

  • Zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den vorherigen Betreuer“ wurde berufsmäßig ein Rechtsanwalt bestellt.
    In der Folge wurde dann der Anspruch des Betreuten gegen den vorherigen Betreuer außergerichtlich geltend gemacht. Da nicht gezahlt wurde, beabsichtigt der Anwaltsbetreuer Klage einzureichen. Es geht um einen Anspruch von ca. 80.000 €. Ich als Schmalspurjurist kann die Erfolgsaussichten der Klage überhaupt nicht einschätzen, der Anwaltsbetreuer meinte aber, die Aussichten seien gut. Eine Rechtsschutzversicherung habe der Betreute nicht.
    Was ich mich in diesem Zusammenhang frage: Besteht beim dem Anwaltsbetreuer eine Interessenkonflikt? Also bei dem Streitwert erhält er ja Gebühren in nicht unerheblicher Höhe, so dass vielleicht „eher gute Erfolgsaussichten gesehen werden“… Ihr wisst was ich meine. Ich will dem Anwaltsbetreuer nichts unterstellen, aber der Gedanke kam mir halt.
    Muss ich das in der Akte problematisieren? Ich tendiere eher zu nein, da ja ausdrücklich ein Anwalt zum Betreuer für auch „ggf. Geltendmachung“ dieser Ansprüche bestellt worden ist. Dies umfasst ja mangels genauerer Eingrenzung sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Geltendmachung, so dass meine Bedenken auf der anderen Seite irgendwie unbegründet erscheinen. Oder?
    Ich danke Euch. :)

  • Wenn du jetzt nicht gerade Anhaltspunkte dafür hast, dass der Anwalt aktiv für die eigene Tasche wirtschaftet, dürfte das unter den Bereich "allgemeines Lebensrisiko" fallen. Letztendlich kannst du die Befürchtung ja auch nicht ausschließen, wenn ein zwischengeschalteter (vermutlich noch weniger rechtskundiger?) Betreuer damit zum Anwalt geht.

  • Sehe auch kein Problem, insbesondere wenn es die sonstige Vermögenslage hergibt. Wenn der Betreute z. B. noch 100 TEUR auf der hohen Kante hat, kann er es verschmerzen, sich wegen eines vermeintlichen Anspruchs von 80 TEUR auf ein Kostenrisiko von vielleich 5-10 TEUR einzulassen.

    Wenn der Betreute sonst kaum Vermögen hat, kann es anders aussehen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Sehe auch kein Problem, insbesondere wenn es die sonstige Vermögenslage hergibt. Wenn der Betreute z. B. noch 100 TEUR auf der hohen Kante hat, kann er es verschmerzen, sich wegen eines vermeintlichen Anspruchs von 80 TEUR auf ein Kostenrisiko von vielleich 5-10 TEUR einzulassen.

    Wenn der Betreute sonst kaum Vermögen hat, kann es anders aussehen...

    Du bist zu billig 😉. Für die erste Instanz liegt das Kostenrisiko bei über 11.300 Euro. Wenn es damit gut ist, Ok. Mit zweiter Instanzwären wir dann schon bei fast 25.000 Euro.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Du bist zu billig 😉. Für die erste Instanz liegt das Kostenrisiko bei über 11.300 Euro. Wenn es damit gut ist, Ok. Mit zweiter Instanzwären wir dann schon bei fast 25.000 Euro.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dann plädiere ich für ein Mahnverfahren ;)

    Im Ernst: Ich hatte bei der Antwort meine Gebührentabellen nicht rausgeholt, das war nur so eine Schätzung aus dem Bauch raus. Bei 10.000 EUR <> 11.300 EUR lag ich ja gar nicht so schlecht. Und die eigentliche crux sind ja die Anwaltskosten. Wenn, ja wenn der böse Anwaltszwang nicht wäre...

    Wenn der Betreute schon in einem entsprechenden Alter und evtl. im Heim ist bzw. sich dieses abzeichnet, kann man ohnehin ohne Hemmungen prozessieren, denn ob das Geld beim Prozeß draufgeht oder der Betreute ein Jahr später über die Heimkosten abgezogen wird, dürfte egal sein.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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