Neuer Kostenfestsetzungsantrag innerhalb Rechtsmittelfrist

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    Festsetzungsantrag nach § 11 RVG gegen die eigene Partei.
    Die Anwältin macht u.a. eine Terminsgebühr geltend, die ihr vorliegend nicht zusteht, ebenso macht sie Gebühren nach neuem Recht statt altem Recht geltend (§60 RVG).
    Ich habe den Schuldner (Mandanten) angehört und auch die Anwältin zur nicht korrekten Gebühr und zur falschen Gebührentabelle. Anhörungsfrist 2 Wochen.
    Nachdem nichts kommt und ich 1 Monat gewartet habe, setze ich fest (Gebühren nach alter Tabelle, Terminsgebühr abgelehnt und diese begründet).
    Zwei Tage nach meinem Beschluss antwortet sie zu meinem Anhörungsschreiben, stellt einen neuen Antrag mit den (richtigen) "alten" Gebühren, hält aber an der Terminsgebühr fest.
    Wiederum zwei Tage später merkt sie, dass ich ihr einen Beschluss zugestellt habe. Sie schreibt dann, dass mein Beschluss wegen ihres wohl neuen Antrags gegenstandslos wäre und ich ihn aufheben
    müsste, weil Sie ja nach meinem Beschluss einen neuen Antrag gestellt hätte. Andernfalls bittet sie um einen Hinweis, wenn sie Rechtsmittel einlegen müsste.
    Natürlich erteile ich ihr keinen Hinweis, als Juristin sollte sie selbst wissen, wann sie was zu tun hätte.
    Nun ist der Beschluss rechtskräftig und sie moniert, ich hätte meinen Beschluss aufheben müssen, dieser ist nicht gültig, denn sie hätte ja einen neuen Antrag gestellt. Dabei wäre es egal, ob zu der Zeit
    schon ein Beschluss ergangen wäre. Das Gericht müsste den Beschluss von sich aus aufheben und über ihren neuen Antrag entscheiden.

    Wie würdet ihr das beurteilen? Danke!

  • Nur mal am Rande:
    Warum hast du den Antrag nach § 11 RVG als Gericht geprüft?
    Gebührenrechtliche Einwendungen müsste die Partei geltend machen.
    Im Verfahren nach § 11 RVG prüfe ich gebührenrechtlich nichts, höre die Partei an und wenn keine Einwendungen kommen, wird festgesetzt.

    Weil sonst das ganze Festsetzungsverfahren sinnlos wäre. Man könnte analog zu den Notaren den Anwälten einfach gesetzlich die Befugnis einräumen, ihre Kostenrechnungen für vollstreckbar zu erklären...

    Zurück zur Sache:

    Der Beschluß ist natürlich nicht aufzuheben. Hinsichtlich der Gebührensätze schließt sie sich durch den neuen Antrag ja deiner Ansicht an. Hinsichtlich der Geschichte mit der Terminsgebühr hätte sie Rechtsbehelf einlegen müssen. Das hat sie nicht gemacht. Damit ist das Ding erledigt. Vielleicht könnte sie die Gebühr ja noch prozeßgerichtlich geltend machen. Denn nachdem das Festsetzungsverfahren ja erledigt ist, wird man ihr das Rechtsschutzbedürfnis nicht absprechen können. Eine besondere Hinweispflicht wegen der Postüberschneidung sehe ich bei einer Anwältin nicht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Natürlich besteht auch bei § 11 RVG eine Amtsprüfungspflicht...

    Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann ein Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Eine Ausnahme bilden nur § 269 Abs. 1 ZPO sowie Rechtsmittel (dort bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts).
    Insofern kleinlich sein, was genau hat sie in ihren neuen Antrag geschrieben? Dass der alte Antrag berichtigt wird, gar nichts oder dass der alte Antrag zurückgenommen wird?
    In Fall 1 und 2 hätte die Anwältin Pech, da hätte sie den Beschluss anfechten müssen. Auch ohne Hinweis.
    In Fall 3 wäre dein Beschluss aber in der Tat gegenstandlos geworden (ganz ohne Aufhebungsbeschluss) und du musst noch über den neuen Antrag entscheiden.

  • Hallo,
    also im 11er-Verfahren prüfen wir sehr wohl, ob und was dem Anwalt zusteht. Wie soll eine Privatperson beurteilen können, was dem Anwalt zusteht? Es ist ja gerade die gesetzliche Vergütung festzusetzen. Angenommen, ein Anwalt reicht Klage ein und nimmt sie wieder zurück. Nach der Einstellung beantragt er "mal eben" Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Erledigungsgebühr und Beweisgebühr. Soll ich das dann festsetzen, weil nach Anhörung der Kläger sich nicht äußert?

    Zu meinem Anliegen noch: Es wird eine Entscheidung des BGH (I ZB 47/10) vorgebracht, wonach die Anwältin der Meinung ist, dass die materielle Rechtskraft eines KFB einem erneuten KFA nur entgegensteht, soweit dieselben Beträge geltend gemacht werden. Da sie aber nun niedrigere Beträge fordert (ich hatte ihr ja § 60 RVG als Hausaufgabe bei der Anhörung genannt) meint sie nun, dass ich deswegen über ihren Antrag neu entscheiden müsste. In dieser BGH-Entscheidung ging es allerdings um eine Nachfestsetzung und um eine Gebühr, die im vorausgehenden Verfahren noch nicht Gegenstand des Festsetzungsverfahrens war.

    Freilich könnte ich ihren Antrag jetzt ablehnen, damit hätte sie aber erst Recht die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen.
    Ich will aber erreichen, dass ich ihren Antrag als unzulässig (und auch aus meiner Sicht rechtsmissbräuchlich) nicht bearbeiten muss.

    @Pugepy: In ihrem neuen Antrag schreibt sie: "Meinen Antrag vom xxxx berichtige ich wie folgt:" Dann folgt der Antrag genauso wie der alte Antrag, nur die Gebühren hat sie eben nach der richtigen (alten) Tabelle genommen. Sie hat ihren alten Antrag nicht zurückgenommen, hat ihn nur berichtigt.

  • Zu meinem Anliegen noch: Es wird eine Entscheidung des BGH (I ZB 47/10) vorgebracht, wonach die Anwältin der Meinung ist, dass die materielle Rechtskraft eines KFB einem erneuten KFA nur entgegensteht, soweit dieselben Beträge geltend gemacht werden. Da sie aber nun niedrigere Beträge fordert (ich hatte ihr ja § 60 RVG als Hausaufgabe bei der Anhörung genannt) meint sie nun, dass ich deswegen über ihren Antrag neu entscheiden müsste.
    Freilich könnte ich ihren Antrag jetzt ablehnen, damit hätte sie aber erst Recht die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen.
    Ich will aber erreichen, dass ich ihren Antrag als unzulässig (und auch aus meiner Sicht rechtsmissbräuchlich) nicht bearbeiten muss.

    Also irgendwas mit ihrem Antrag machen musst du so oder so. Bestenfalls als unzulässig zurückweisen.

    Die genannte Entscheidung geht hier ziemlich fehl. Das Argument des BGH zielt darauf ab, dass bisher in der Kostenfestsetzung zu wenig beantragt wurde. Damit hat das Gericht bisher nicht über den darüber hinausgehenden Betrag entschieden, weshalb eine Nachfestsetzung erfolgen kann.
    Hier hat die Anwältin aber sogar zu hohe Gebühren beantragt, damit liegt eine Entscheidung über den gesamten Betrag vor.

  • Zu meinem Anliegen noch: Es wird eine Entscheidung des BGH (I ZB 47/10) vorgebracht, wonach die Anwältin der Meinung ist, dass die materielle Rechtskraft eines KFB einem erneuten KFA nur entgegensteht, soweit dieselben Beträge geltend gemacht werden. Da sie aber nun niedrigere Beträge fordert (ich hatte ihr ja § 60 RVG als Hausaufgabe bei der Anhörung genannt) meint sie nun, dass ich deswegen über ihren Antrag neu entscheiden müsste. In dieser BGH-Entscheidung ging es allerdings um eine Nachfestsetzung und um eine Gebühr, die im vorausgehenden Verfahren noch nicht Gegenstand des Festsetzungsverfahrens war.

    Freilich könnte ich ihren Antrag jetzt ablehnen, damit hätte sie aber erst Recht die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen.
    Ich will aber erreichen, dass ich ihren Antrag als unzulässig (und auch aus meiner Sicht rechtsmissbräuchlich) nicht bearbeiten muss.

    Meines Erachtens kannst du den (neuen) Antrag nicht einfach ignorieren und schon gar nicht, wenn ausdrücklich um rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten wird.
    Wenn du der Meinung bist, er ist unzulässig, weise ihn mit entsprechender Begründung zurück. Über die angemeldeten Kosten ist bereits abschließend entschieden, Rechtsmittel wurde nicht eingelegt... fertig
    Offen gestanden ist das wieder so ein Fall, wo man sich vielleicht mit einem einfachen Hinweis im Vorfeld viel Arbeit und Gehirnschmalz hätte sparen können.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat

    Offen gestanden ist das wieder so ein Fall, wo man sich vielleicht mit einem einfachen Hinweis im Vorfeld viel Arbeit und Gehirnschmalz hätte sparen können.

    Einfacher Hinweis im Vorfeld?

    Ich habe sie angehört, habe alles dargelegt (falsche Tabelle, Terminsgebühr nicht erstattungsfähig, "bitte ändern Sie Ihren Antrag"....), ich habe 4 Wochen zugewartet - es kam aber nix. Also habe ich festgesetzt. Was hättest du da noch für einen Hinweis gegeben?

  • ...
    ....
    Offen gestanden ist das wieder so ein Fall, wo man sich vielleicht mit einem einfachen Hinweis im Vorfeld viel Arbeit und Gehirnschmalz hätte sparen können.

    Ja wie denn, wenn die Anwältin nach erfolgter Festsetzung einfach ohne Ankündigung einen neuen Antrag stellt bzw. den entschiedenen berichtigt? :gruebel:

    Ich bezog mich auf die Bitte um Hinweis, falls Rechtsmittel eingelegt werden muss. Natürlich sollte einer Anwältin das klar sein, auch ohne dass man sie mit der Nase draufstösst, aber die Arbeit mit dem angerichteten Kuddelmuddel hat man halt leider am Ende selbst an der Backe.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der/die Rpfleger/in muß anhand der Akte prüfen, ob die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren entstanden sind. Daher ist er z. B. im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO auch befugt, statt einer beantragten eine andere Gebühr festzusetzen (Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 24. Aufl. 2021, Kap. 9 Rn. 26). Das hat also erst einmal nichts mit etwaigen Einwendungen des Antragsgegners zu tun, die insoweit (auch) gebührenrechtlicher, aber möglicherweise auch nur nichtgebührenrechtlicher Art (§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG) sein können.

    Wenn sich also aus der Akte die Entstehung der Terminsgebühr nicht ergibt und die RAin sie nicht glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), ist die Festsetzung abzulehnen.

    Was die Antragsänderung anbetrifft:

    Der insoweit teilweise Zurückweisungsbeschluß wurde zwar erst mit Zustellung (§ 329 Abs. 3 ZPO) wirksam, war aber bereits vor der Antragsänderung existent. Existent ist er zu dem Zeitpunkt, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dessen innerem Bereich gelangt und nach außen hin als erlassener Beschluss erkennbar wird. Zuvor handelt es sich nur um einen unverbindlichen Entwurf. Allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt waren eingehende Schriftsätze (hier: die Antragsänderung der RAin) noch berücksichtigen. Von dem Zeitpunkt der Existenzerlangung an liegt eine Entscheidung vor, die ggf. angefochten werden kann (Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 329 Rn. 18).

    Nun könnte man evtl. auch die Auffassung vertreten, daß ihr Schreiben nach Erhalt des Beschlusses möglicherweise als Rechtsmittel gegen diesen hätte ausgelegt werden können. Eine solche Auslegung ist hier m. E. aber gerade nicht möglich, weil sie mit diesem Schreiben erkennbar kein Rechtsmittel einlegen wollte. Denn sie bat insoweit um einen Hinweis, sollte sie ein solches einlegen müssen. Daher verbietet sich eine anderweitige Auslegung.

    Damit wäre der KFB dann rechtskräftig geworden.

    Ihr neuer Antrag, der ja allenfalls im Wege der Nachfestsetzung zulässig wäre, ist deshalb unzulässig. Denn sie begehrt damit eine erneute Entscheidung über diejenigen Kostenpositionen, über die bereits (rechtskräftig) entschieden wurde. Die formelle und materielle Rechtskraft des KFB steht also diesem erneuten Antrag entgegen. Im Übrigen hat die Rechtskraft auch die Wirkung, daß eine abweichende Entscheidung in einem Klageverfahren nicht möglich ist (Dörndorfer, a.a.O. , Rn. 53; BGH, JurBüro 1976, 1188 = Rpfleger 1976, 354).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hab ich das richtig verstanden? Du erteilst auf einen Kf-Antrag keinen Hinweis, obwohl dieser nach d.A. keine Aussicht auf Erfolg hat (wegen des KfB) und der An-st. explizit auf die Problematik hinweist, dass sie davon ausgeht, dass über den Antrag noch entschieden werden kann und wenn nicht, RM eingelegt werden könnte? (Die RM-frist läuft noch.)

    Wenn ja, geht gar nicht ! Unfair und ein klarer Verstoß gegen Hinweispflicht, die auch bei RAen gilt.

    In der Sache hoffe ich doch, dass sie RM eingelegt. Für den Erfolg (wenn die TG entstanden ist) gibt es gewichtige Gründe.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo und Danke für eure Beiträge.

    Nochmals zum Hergang:
    Nachdem mein Beschluss ergangen war ging ihr Antrag ein mit den Worten "hiermit berichtige ich meinen Antrag vom xxxx wie folgt:" und dann kamen 1:1 die gleichen Gebühren und Auslagen wie im alten Antrag, allerdings jetzt nach richtiger (alter) Kostentabelle.
    Ich hielt dann Rücksprache mit dem Revisor unserer Gerichtsbarkeit (ich mache erst seit 3 Jahren Festsetzungen), was zu tun wäre. Mir wurde gesagt, dass nichts zu tun wäre, da ich ja entschieden hätte. Ihr Antrag entspricht dem alten Antrag, eben nur jetzt mit richtig gestellten (alten) Gebührensätzen.
    Zur Terminsgebühr: Sie wurde aberkannt, da sie eine Terminsgebühr nach Gerichtsbescheid begehrte, sie gegen den GB aber mündliche Verhandlung beantragt hatte. Damit gilt der GB als nicht ergangen, der Verfahrensausgang ist offen. Ein neuer Anwalt ist für den Kläger eingetreten, verhandelt wird im Januar. Bis dahin ist jedenfalls diese Gebühr nicht entstanden - das ist aber jetzt wieder ein anderes Thema.

    Nachdem ihr wenige Tage später mein Beschluss zuging, schrieb sie wortwörtlich: "Da ich einen neuen Antrag gestellt habe, sehe ich es nicht als erforderlich, Ihren Beschluss anzufechten. Sofern Sie anderer Meinung sind, bitte ich um einen Hinweis samt Begründung".

    Aussage dazu des Revisors und meiner seit Jahrzehnten festsetzenden Kollegen: Nichts zu veranlassen, wir beraten hier keine Anwälte. Nebenbei bemerkt: Es handelt sich um eine Rechtsvertreterin, die wiederholt und sehr oft völlig sinnlose Anträge stellt (regelmäßig Befangenheitsanträge, Beschwerde gegen fast jeden 3. KFB), die ständig anruft, ins Telefon brüllt, einem überhaupt nicht zu Wort kommen lässt und dann einfach den Hörer auf die Gabel knallt. Bei manchen Anwälten ruft man ja gerne mal an und stellt Dinge klar ("Schau mal nochmal deinen Antrag an, da stimmt was nicht, bitte nochmal stellen") Aber eben nur bei MANCHEN.........

  • Nachtrag:
    Freilich könnte ich nun mit einem weiteren Beschluss auch über ihren "neuen" Antrag entscheiden.
    Diesen würde ich aber dann gleich mit zwei Gründen ablehnen:
    1. Über den Antrag ist bereits entschieden worden.
    2. Der Kläger hat zwischenzeitlich (nach Rechtskraft) Einwendungen erhoben und bestreitet die von der Anwältin angegeben Vorschüsse. Er habe die 3-fache Summe bereits an sie geleistet.
    Schon wegen 2.) hätte ich die Festsetzung im Gesamten ablehnen können, wenn der Kläger sich nach der Anhörung bereits gemeldet hätte und nicht erst nach Erhalt des Beschlusses.....

  • OK, da habe ich schon Verständnis, nur gerade bei solchen, sollten Entscheidungen RM-sicher sein. Außerdem hast du doch nix eingespart, da es von Anfang an klar war, dass du über den 2. KfA entscheiden musst (und dort wahrsch. ein RM kommt, Abhilfeprüfung ..) , also Hinweis auf RM und Akte hoch, wäre viel schneller gewesen.

    Allein auf Grund des 1. KfB hätte ich weiter Zweifel am Bestand an einer 2. Zurückweisung. Der KfA kann auch nach Entscheidung und ZU innerhalb der RM-frist zurückgenommen werden und der KfB wird damit gegenstandslos, vgl. OLG Dü.d., II 1 WF 50/16, steht also einer erneuten Festsetzung nicht entgegen, dies kann auch stillschweigend durch einen geänderten Antrag erfolgen, vgl. OLG ZB, 3 W 27/11.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ja, das hätte ich machen können..................hätte...............!
    Wurde allerdings wie beschrieben von Revisor und langjährigen Kollegen angewiesen, nichts zu unternehmen.
    Und: Sie hat den KFA nicht zurückgenommen sondern entsprechend Bezug zu meinen Ausführungen im Anhörungsschreiben lediglich die Gebühren korrigiert.

  • Anweisen können Revisor und Kollegen da nichts, nur dazu raten.
    Aber es ist wie immer: Man ärgert sich mal, macht deswegen nur das, was man muss, nicht das, was der "Surplus-Rundum-Sicher-Service "wäre und hinterher hat man den Salat. Ist mir auch schon (mehrfach) passiert. Ich versuche daraus zu lernen, dass ich nichts im ersten Ärger rausgehen lasse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sie hat auch keinen NEUEN Antrag gestellt.
    Ich habe sie zu ihrem 1. Antrag angehört und ihr geschrieben, dass a) die Gebührenhöhe nicht richtig ist und b) eine Terminsgebühr nicht angefallen sein dürfte. Nach 4 Wochen setzte ich fest, zwei Tage später schrieb sie in Bezug auf mein Anhörungsschreiben, dass sie ihren Antrag "wie folgt berichtigt" und dabei die Gebühren an die a) richtige Gebührentabelle und b) die Terminsgebühr mit berichtigter Gebührenhöhe weiter beanspruchte und mit der selben Begründung wie im 1. Antrag untermauerte, dazu aber im Hinblick auf mein Schreiben 3-4 Sätze mehr schrieb.
    Dieses Schreiben ist aus unserer Sicht kein Antrag. Sie nimmt weder ihren alten Antrag zurück noch lässt sie in irgendeiner anderen Art erkennen, dass der alte Antrag hinfällig/gegenstandslos wäre. Wäre dieses Schreiben von Ihr vor dem Erlass meines Beschlusses eingegangen, hätte ich auch nicht anders entschieden (lediglich die Kürzung der Gebührenhöhe hätte ich nicht begründen müssen).
    Mein Eingangspost war insofern "irreführend", als ich dort schrieb, sie hätte einen neuen Antrag gestellt.
    Nein, das hat sie nicht - sie hat in Bezug auf mein Anhörungsschreiben Ihren Antrag korrigiert (wortwörtlich).

    Ich werde mich nächste Woche mal mit unserem erfahrenen Kollegen beraten, wenn der wieder da ist. Dann sehe ich weiter und werde auch mal mit der Kammer reden, wie die das sehen.....

  • Jetzt mal in der Sache:
    Den Ablauf verstehe ich so, dass der Beschluss schon raus war, bevor sie den korrigierten Antrag gestellt hat. Damit hätte sie ins Rechtsmittel gehen müssen. Ein Rat dazu war nicht erforderlich, dazu ist sie Rechtsanwältin. Ihr Schreiben, wonach sie um begründete Mitteilung bitte, ist daher unbehelflich.
    Den neuen KfA würde ich jetzt als unzulässig zurückweisen, da der erste KfB rechtskräftig ist und der zweite Antrag auch nicht als Antrag auf Nachfestsetzung der Terminsgebühr behandelt werden kann, denn das war ja schon im ersten Antrag drin.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Natürlich wäre es sinnvoller gewesen, auf das Schreiben der RA'in hin wenigstens eine Formalantwort zu verfassen, etwa "Auf Ihr Schreiben vom teile ich mit, dass ich Ihre Rechtsauffassung nicht teile." (ohne Begründung)

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (7. Dezember 2021 um 10:24) aus folgendem Grund: P.S. angefügt

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