Neuer Kostenfestsetzungsantrag innerhalb Rechtsmittelfrist

  • Ja, das ist so korrekt dargestellt - genauso war der Ablauf.
    Die erfahrenen Kollegen und der Revisor sagten mir, ich müsste/bräuchte auf ihr Schreiben gar nicht antworten. Sie sei Rechtsanwältin und es bedürfe keines gerichtlichen Hinweises, was sie zu tun hätte oder was sie tun könne. Zumal sie einleitend in ihrem Schreiben angab, dass sie es nicht (dieses "nicht" hatte sie zudem unterstrichen!) für erforderlich sehe, ein Rechtsmittel einzulegen.

  • Heißt im Klartext, wenn das Gericht sieht, daß die Partei sich bei der Auswahl ihres Anwalts grandios vertan hat, muß das Gericht das ausgleichen und der Anwalt kassiert dafür die Gebühren?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das wird man so sehen können.

    Off Topic:
    Wenn man sich in der Rechtsprechung des BGH mal so ansieht, wann gerichtliche Hinweise/Handlungen erforderlich sind und wann nicht, dann finde zumindest ich da keine klare Linie. Mal reicht es aus, wenn der Gegner auf Probleme aufmerksam gemacht hat, mal ist es trotz mehrfachen "Darauf-Rumhackens" des Gegners ein ergänzender gerichtlicher Hinweis erforderlich gewesen. Mir scheint das eine Frage des Ergebnisses zu sein. Passt das Ergebnis, dann reicht auch die "kleine Münze" des Hinweises des Gegners, passt das Ergebnis nicht, dann hängt es am nicht erteilten (rein wiederholenden) gerichtlichen Hinweis. Wäre dieser Eindruck so zutreffend, dann würde es die Fallstricke obergerichtlicher Rechtsprechung zeigen. Und die Lehre daraus ist dann: Lieber einmal zuviel auf Nonsens reagieren als einmal zu wenig.

    Das allerdings wäre dann wieder der Bogen zurück zum konkreten Fall.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo,

    kurze Nachricht, wie die Sache weitergegangen/ausgegangen ist:

    Es folgte ein wiederholter Schriftwechsel. Die Anwältin hielt daran fest, dass ich über ihren (neuen) Antrag entscheiden müsse, da sie in dem Antrag andere Gebühren (reduzierte Sätze nach § 60 RVG) beantragt habe und damit ihr erster Antrag gegenstandslos sei. Ein Rechtsmittel müsse sie deshalb nicht einlegen. Ich entgegnete wiederholt, dass das Festsetzungsverfahren abgeschlossen sei.
    Sie legte dann Erinnerung gegen mein Schreiben ein, ich legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.

    Die Kammer wies die Erinnerung zurück. Zitat aus der Begründung des Beschlusses:
    Mithin wurde von der Einlegung eines Rechtsmittels bewusst abgesehen, da dies gerade nicht als erforderlich erachtet wurde. Entgegen des Vorbringens der Erinnerungsführerin hätte es jedoch der Einlegung eines solchen bedurft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die zutreffenden Darlegungen des Urkundsbeamten in seinem angegriffenen Schreiben vom 21. Dezember 2021 sowie seiner Vorlage an die Kammer vom 4. Januar 2022 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). In der Folge wurde der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2021 am 26. November 2021 bestandskräftig (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), weshalb die vorliegende Erinnerung ins Leere geht.

    Ich werde berichten, sobald Rechtskraft eintritt oder wie das Verfahren nach RM ausgehen wird. Man darf davon ausgehen, dass RM eingelegt wird und ich wäre nicht abgeneigt, hierzu dann eine Entscheidung der II. Instanz zu haben.

  • Abschließend möchte ich in dieser Sache noch berichten:

    Wie vermutet wurde Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss der Kammer eingelegt und das Verfahren ging zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof.

    Dort wurde letzte Woche die Beschwerde zurückgewiesen.

    Aus den Gründen:
    "Die ausdrückliche Erklärung der Erinnerungsführerin, gegen den Beschluss (Anm.: KFB des Kostenbeamten) kein Rechtmittel einlegen zu wollen, lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in sein Gegenteil als Einlegung eines Rechtsmittels umdeuten bzw. auslegen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, der Bitte um einen "rechtzeitigen Hinweis unter Angabe der Gründe" nachzukommen..............Entgegen dem Vorbringen lässt sich das Schreiben der Erinnerungsführerin nicht als Einlegung eines Rechtsmittels umdeuten, bzw. auslegen, da nach der ausdrücklichen Erklärung der rechtskundigen Erinnerungsführerin gerade kein Rechtsmittel für erforderlich erachtet wurde."

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