Verzinsung der Bietsicherheit § 49 Abs. 4 ZVG

  • Hierzu ein Fall aus der heutigen Praxis:
    Die Antragstellerin leistet die Bietsicherheit im Termin ordnungsgemäß durch Vorlage eines Barschecks in Höhe von 103.300 €. Nach Verkündung des Zuschlags am 09.11.2021 nimmt die Rechtspflegerin antragsgemäß folgenden Vermerk in das Protokoll auf: "Die Sicherheitsleistung soll auf das Meistgebot angerechnet werden. Die Ersteherin/Meistbietende verzichtet für den Fall der Zuschlagserteilung auf das Recht der Rücknahme". Die Schecksumme wurde offensichtlich erst am 16.11.2021 auf das Konto der LOK eingezahlt. Die Zinsen aus 103.300 € werden für die Zeit vom 09.11. bis 15.11.2021 nunmehr bei der Ersteherin angefordert, und zwar unter Bezugnahme auf § 362 BGB und den Hinweis "Das wird hier beim Gericht immer schon so gemacht". Es ist festzustellen dass die Ersteherin ab 09.11.2021 keine Verfügungsgewalt mehr über die Bietsicherheit hatte und seit dem Ausstellungstag des Schecks für den vollen Betrag über ihr Girokonto belastet worden ist. Wie wird an anderen Orten insoweit verfahren?

  • Selbstverständlich muss die Ersteherin für den Scheckbetrag keinerlei Zinsen mehr zahlen. Der Vermerk im Protokoll inkl. des Antrags der Ersteherin ist vollkommen ausreichend.
    Ich übergebe den Scheck immer direkt nach dem Termin mit Hinterlegungsantrag an die Kasse i.H., die das dann direkt buchen und an die Hinterlegungsstelle weiterleiten.
    Nur weil das Gericht langsam arbeitet und das Geld erst Tage später auf dem Konto eingegangen ist, kann das doch nicht zulasten der Ersteherin gehen.

  • Selbstverständlich muss die Ersteherin für den Scheckbetrag keinerlei Zinsen mehr zahlen. Der Vermerk im Protokoll inkl. des Antrags der Ersteherin ist vollkommen ausreichend.
    Ich übergebe den Scheck immer direkt nach dem Termin mit Hinterlegungsantrag an die Kasse i.H., die das dann direkt buchen und an die Hinterlegungsstelle weiterleiten.......

    Die Ersteherin hat keine Nachricht über eine evtl. Hinterlegung erhalten. Soll sie die von der Rechtspflegerin angeforderten Zinsen überweisen?

  • Selbstverständlich muss die Ersteherin für den Scheckbetrag keinerlei Zinsen mehr zahlen. Der Vermerk im Protokoll inkl. des Antrags der Ersteherin ist vollkommen ausreichend.
    Ich übergebe den Scheck immer direkt nach dem Termin mit Hinterlegungsantrag an die Kasse i.H., die das dann direkt buchen und an die Hinterlegungsstelle weiterleiten.......

    Die Ersteherin hat keine Nachricht über eine evtl. Hinterlegung erhalten. Soll sie die von der Rechtspflegerin angeforderten Zinsen überweisen?

    ich würde als Ersteherin die Rechtspflegerin anrufen oder anschreiben, den Sachverhalt schildern und um Rücknahme der Zinsanforderung bitten.

  • Durch Übergabe des Schecks ist keine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eingetreten - das soll lediglich eine Leistung erfüllungshalber darstellen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - III ZR 68/06). Erst wenn das Geld auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde, ist es "wirklich da" und damit die Erfüllung bewirkt. Ich halte die Vorgehensweise des Gerichts für richtig.

  • Soweit der Ersteher im Versteigerungstermin (§ 66) eine Sicherheitsleistung durch Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks oder durch vorherige Einzahlung/Überweisung erbracht hat, stellt dies für den Fall der Zuschlagserteilung an ihn eine Anrechnung auf seine zum Verteilungstermin (§ 115) zu erbringende Zahlungsverpflichtung dar. Es tritt insoweit eine Erfüllung gem. § 364 Abs. 1 BGB ein (→ § 107 Rn. 7) und die Verzinsung entfällt.


    (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 49 Rn. 6, beck-online)

    Wenn uns im Termin ein Scheck übergeben wird, dann wird von uns nach Erteilung des Zuschlags ein Hinterlegungsantrag gestellt und der Scheck hinterlegt.

  • Bis eben habe ich nicht gewusst, dass es Leute gibt, die den Betrag verzinsen, bis der Scheck eingelöst und der Betrag gutgeschrieben wurde. Damit ist auch klar, wie wir das handhaben. Für mich ist das Erbringen der Sicherheitsleistung maßgeblich (außer bei der Bürgschaft, die ist aber auch generell anders geregelt).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    Es tritt insoweit eine Erfüllung gem. § 364 Abs. 1 BGB ein (→ § 107 Rn. 7) ...

    Sieht der BGH anders.

    Der sich allerdings nicht mit dem Argument von Sievers auseinanderzusetzen hatte -> "Im ZVG wird jedoch vom Gesetzgeber die Annahme des Schecks ausdrücklich als zulässige Leistung angeordnet." (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 107 Rn. 8)

  • .....
    den Bieterscheck gebe ich direkt nach dem Termin in der Zahlstelle ab, dieser wird in das ScheckÜBuch eingetragen und zur ZZJ weitergeleitet. Dort wird dieser in Verwahr gebucht was einer förmlichen Hinterlegung gleichkommt. Einen separaten Hinterlegungsantrag stelle ich nicht.
    Und das läuft bei mir seit 25 Jahren so, ohne Probleme.
    Eine weiter Verzinsung nach Scheckübergabe im Termin des Meistbietenden erfolgt nicht....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Der Beitrag von rainer19652003 und der Verweis auf Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 107 Rn. 8 hat mich überzeugt:
    "Soweit die Sicherheit durch einen Scheck (§ 69 Abs. 2) erbracht wurde, besteht gleichfalls keine Verzinsungspflicht. Zwar führt bei Schecks idR erst die Einlösung zur Befriedigung: Ein Verrechnungsscheck wird dem Empfänger nur mit der Bedingung „Eingang vorbehalten“ gutgeschrieben, so dass die Erfüllungswirkung im Zweifel erst mit Honorierung des Schecks durch die bezogene Bank eintritt (§ 364 Abs. 2 BGB). Im ZVG wird jedoch vom Gesetzgeber die Annahme des Schecks ausdrücklich als zulässige Leistung angeordnet. Die Einlösung ist sicher, da vorgeschrieben ist, dass nicht ein Scheck des Bieters, sondern seiner Bank, bezogen auf ein Konto im Inland, vorgelegt werden muss. Im Fall der Sicherheitsleistung wird man daher die Annahme des Schecks, anders als im Regelfall des § 364 Abs. 2 BGB, als „Annahme einer Leistung an Erfüllung statt“ (§ 364 Abs. 1 BGB) ansehen müssen. Mit der Übergabe des Schecks an das Vollstreckungsgericht ist die Zahlungsverpflichtung des Bieters erfüllt; eine Verzinsung nach § 49 Abs. 2 kommt deshalb auch hier nicht mehr in Frage."
    Ich danke für die rege Beteiligung.

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