Verfügungen Gemeinschaftskonto gem. P-Konto-Fortentwicklungsgesetz

  • Nach der Pfändung eines Gemeinschaftskontos will der Pfändungsschuldner die Pfändung erledigen und weist die Bank zur Zahlung aus dem Guthaben des Gemeinschaftskontos an. Kann er gem. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz so vorgehen? Uns liegt eine Auffassung vor, wonach das nicht zulässig sein soll: Mit der Pfändung des Gemeinschaftskontos verlieren die Kontoinhaber die Verfügungsbefugnis über das Guthaben. Anders als bisher verlieren die Kontoinhaber die Verfügungsbefugnis angeblich nicht nur in Höhe des gepfändeten Betrages, sondern in Höhe des gesamten auf dem Gemeinschaftskonto zur Verfügung stehenden Guthabens. Hintergrund sei, dass § 850l ZPO auch den Nichtpfändungsschuldner als Mitkontoinhaber vor dem Zugriff auf sein kopfteiliges Guthaben schützen soll. Der Nichtpfändungsschuldner soll seinen Anteil am Gesamtguthaben nicht durch einseitige Verfügungen des Schuldners verlieren. Erst, wenn alle Kontoinhaber und das Kreditinstitut zustimmen, soll eine Zahlung möglich sein. Soweit so gut. Aber: dies soll selbst dann gelten, wenn der gepfändete Betrag geringer als das Guthaben des Gemeinschaftskontos, gegebenenfalls somit auch geringer als der auf der auf den Pfändungsschuldner entfallende Anteil am Guthaben ist.

  • "will der Pfändungsschuldner die Pfändung erledigen "

    Es kann hier nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass eine Vorschrift die zum Schutz des Gläubigers erstellt wurde dessen Befriedigung nunmehr vereitelt.

    Daher: Der darf das.

    Wer soll sich auch beschweren?
    Der Gläubiger, der sein Geld erhält ?Nein.
    Der Schuldner, dessen Willen ausgeführt wird? Nein.


  • Wenn der zu schützende Mitkontoinhaber noch mitwirkte, gäbe es doch nichts mehr zu schützen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der zu schützende Mitkontoinhaber noch mitwirkte, gäbe es doch nichts mehr zu schützen...

    ...genau, auf den kommt es an, da der Mitkontoinhaber aus § 850l Abs. 3 ZPO einen eigenen Rechtsanspruch darauf hat den Kopfteil des auf dem Gemeinschaftskonto gepfändeten Guthabens auf eine neues eigenes Konto zu übertragen, auf dem sich die Wirkung der Pfändung nicht fortsetzt.

    Daher dürfte ein Kontoinhaber allein die Pfändung auf diese Art wohl nicht erledigen können, hat allerdings ja auch den Anspruch auf Übertragung auf ein neues Einzel-P-Konto und wenn der Kopfteil größer als der gepfändete Betrag ist, kann er ja von dort aus "freiwillig" zahlen.

    Ob Banken bei gemeinsamer Erklärung beider Kontoinhaber den Pfändungsbetrag vom gepfändeten Gemeinschaftsguthaben abführen dürfen / müssen.... das weiß bestimmt irgendein versierter Banker, hier ?

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