Aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung

  • Hallo,

    mir liegt folgender Sachverhalt vor:

    Zwei Ehegatten haben ein notarielles Testament errichtet, in dem Sie jeweils ihre Tochter A als alleinige Erbin eingesetzt haben. Gleichzeitig ordnen Sie Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehepartner an. Die Testamentsvollstreckung soll ruhen, solange der Testamentsvollstrecker das Amt nicht durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt annimmt und das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.
    Die Ehegatten sind zu jeweils 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragen, der Ehemann ist verstorben.

    Nun wird mir in der ersten Ordnungsnummer ein Vertrag eingereicht, in dem folgendes beantragt ist:
    1) die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Ehemannes und somit Umschreibung auf die Tochter A (Testamentsvollstreckung wird nicht genannt)
    2) Die Eintragung der Eigentumsumschreibung des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau (lebt noch) auf die Tochter A aufgrund Auflassung. - grundsätzlich unproblematisch
    3) die Eintragung einer RückAV an dem übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil der gem. Ziffer 2) von der Ehefrau auf die Tochter A übertragen wurde. - grundsätzlich unproblematisch
    4) die Eintragung eines Nießbrauchsrecht am gesamten Grundbesitz für die Ehefrau.

    In der nächsten Ordnungsnummer (später eingereicht) wird sodann die Eintragung einer Grundschuld beantragt. In der Grundschuldbestellungsurkunde hat lediglich die Tochter A die Erklärungen abgegeben.


    Mein Problem:

    Mit der Problematik der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bei einer aufschiebend bedingten Anordnung habe ich mich schon befasst. Ich tendiere dazu mich der Rechtsauffassung anzunehmen, den Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.

    Mein Problem ist eher die Verfügungsbefugnis. Eine Annahmeerklärung hinsichtlich der Testamentsvollstreckung wurde derzeit weder zum GBA (gem. Testament) noch zum Nachlassgericht eingereicht. Ein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist derzeit nicht zur Nachlassakte gereicht worden. Allerdings kann ja jederzeit die Annahmeerklärung erfolgen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis kann auch bereits beantragt sein (nur eventuell noch nicht vom Notar oder einer anderen Stelle beim Nachlassgericht eingereicht sein - es steht ja im Testament nicht, dass es gegenüber dem Nachlassgericht beantragt sein muss). Auch steht im Testament nicht, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis wirksam beantragt sein muss (es kann ja auch sein, dass die Ehefrau das Zeugnis formlos beantragt, weil sie es nicht besser weiß). Sodass mir ja kein Nachweis in der Form des § 29 GBO vorliegt, dass die Erbin wirklich verfügungsbefugt ist und somit die Bedingung nicht eingetreten ist.

    Über eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau, dass sie die Annahme nicht erklärt hat, habe ich auch schon nachgedacht, allerdings könnte sie diese ja nur bis zum Zeitpunkt der Abgabe der e.V. erklären. Diese muss allerdings ja erstmal noch beim Grundbuchamt eingereicht werden etc.. dann ist der Zeitraum zwischen Abgabe der e.V. und Eintragung im Grundbuch ja auch wieder nicht gedeckt. Auch ein Erbschein hilft mir bei der Problematik nicht weiter.

    Dass die Ehefrau/aufsch. bed. TV beim Vertrag der ersten Ordnungsnummer mitgewirkt hat, hilft mir auch nicht, da ich ja keinen Nachweis habe, dass sie Testamentsvollstreckerin ist (Bescheinigung über die Annahme nebst dem notariellen Testament).


    Habt ihr dazu vielleicht Ideen, wie ich die Kuh vom Eis bekomme ? Ich hoffe, dass es verständlich dargestellt ist.

    Vielen Dank bereits im Voraus für jede Hilfe.

  • .....Mit der Problematik der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bei einer aufschiebend bedingten Anordnung habe ich mich schon befasst. ....

    Ich habe mich noch nicht damit befasst, würde es aber für unlogisch halten, wenn jemand das Heft des Handelns dadurch aus der Hand gibt, dass er auch noch seinen eigenen, nicht von der Testamentsvollstreckung betroffenen Anteil überträgt. Für mich stellt sich das Ganze so dar, dass die Witwe von der bedingt angeordneten TV keinen Gebrauch gemacht hat.

    Das Problem scheint mir eher in der Rangfolge zu liegen. Wer hat denn den Nießbrauch zur Eintragung bewilligt und beantragt ? Waren das beide Vertragsteile, dann kann davon ausgegangen werden, dass er vor dem Eigentumswechsel und damit vor der Rück-AV einzutragen ist (siehe OLG Nürnberg, DNotZ 1967, 761; BGH, DNotZ 1971, 411), weil die Rück-AV wegen des Identitätsgebots zwischen Grundstückseigentümer und Verpflichtetem nur auf Bewilligung der Erwerberin hin eingetragen werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Würdest du dann also keine Nachweise verlangen, dass nicht doch die Testamentsvollstreckung angenommen wurde, weil es sich für dich aus den Umständen des Falles ergibt ?


    Danke, die Entscheidung mit den Rängen ist mir neu, damit werde ich mich jetzt mal befassen.

  • ..Würdest du dann also keine Nachweise verlangen, dass nicht doch die Testamentsvollstreckung angenommen wurde, weil es sich für dich aus den Umständen des Falles ergibt ?
    ...

    Ja.

    Das mit dem Rangverhältnis greift nur, wenn es keine abweichende Rangbestimmung gibt. Deiner Darstellung unter 1,2,3 und 4 konnte ich jedoch nicht entnehmen, ob mit der Ziffernfolge auch die Rangfolge wiedergegeben werden sollte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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