• Ich habe einen Nachlasspfleger aus dem Amt entlassen und bereits vor der Entlassung ein Zwangsgeld festgesetzt, welches bezahlt wurde. Nun habe ich einen neuen Nachlasspfleger bestellt. Der alte Nachlasspfleger reicht aber seinen Abschlussbericht immer noch nicht ein, obwohl auch der neue Pfleger bereits diesen Bericht vom alten Pfleger angefordert hat.
    Kann ich gegen den alten Nachlasspfleger nochmals ein Zwangsgeld festsetzt, obwohl er aus dem Amt entlassen wurde?
    Gibt es noch andere Zwangsmittel?
    Der neue Nachlasspfleger kann sonst nicht tätig werden.
    Danke für die Hilfe!

  • Hat der bisherige Nachlasspfleger bisher noch gar nichts eingereicht? Sonst kann der neue Nachlasspfleger ja zumindest darüber feststellen, wo er überall Nachlassvermögen vorfinden sollte und zumindest mal tätig werden.

    Zu den Zwangsmitteln:
    Die Verpflichtung zur Einreichung des Abschlussberichts entsteht sogar erst mit der Entlassung, der Abschlussbericht ist gegenüber dem Gericht einzureichen. Damit sind wir weiter im Anwendungsbereich für Zwangsmittel nach § 35 FamFG.
    Das vorher gegangene Zwangsgeld hindert dich aus zwei Gründen nicht:
    1. es war für eine andere Verpflichtung, da es bereits vor der Entlassung festgesetzt war
    2. es wurde bereits bezahlt und hat nicht den erwünschten Erfolg gebracht

    Dementsprechend kannst du ein weiteres Zwangsgeld, diesmal vielleicht höher, festsetzen.

    Die weiteren Zwangsmittel finden sich auch im § 35 FamFG. Zwangshaft (allerdings darf diese nur vom Richter angeordnet werden) oder auch Ersatzvornahme nach Abs. 4 (wobei man sich da erstmal überlegen muss ob die Einreichung des Schlussberichts jetzt persönlich erfolgen muss oder die Erstellung durch einen Dritten für den ehemaligen Nachlasspfleger ausreichend ist).

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