Widerspruch unerlaubte Handlung Belehrung

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    Antrag des Verwalters, dass nachträglicher Prüfungstermin anberaumt werden soll. Forderung aus vors. beg. un. Hdlg. wird geltend gemacht.
    Prüfungstermin wird anberaumt.
    Belehrung gem § 302 InsO ist nur an Schuldner zugestellt worden und nicht an den Vertreter:(
    Am Prüfungstermin liegt kein Widerspruch vor. Es wird in die Tabelle kein Widerspruch eingetragen
    Abschrift des Vermerks ging hier an Schuldnervertreter
    Jetzt kommt ein Schreiben des Vertreters, dass keine Belehrung erfolgt ist. Es wird Widerspruch eingelegt gegen unerl Handlung und es wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
    Was würdet ihr in diesem Fall tun?
    Eine Wiedereinsetzung hatte ich jetzt noch nie und der Widerspruch liegt ja jetzt schon vor.
    Ich würde jetzt einen Beschluss machen zur Wiedereinseztung gem. § 196, 233 ZPO, Begründung: Belehrung ging nur an Schuldner und nicht an Vertreter.
    Neuen PT bestimmen.
    Belehrung nachholen an Vertreter.
    und im neuen PT Widerspruch eintragen?
    oder ist das alles zu kompliziert und ich berichtige einfach die Tabelle indem ich den nunmehr eingelegten Widerspruch eintrage?

  • Läuft meines Erachtens genau so wie du beschrieben hast. Den Widerspruch muss er ja direkt einlegen, weil er die "versäumte Handlung" bei Wiedereinsetzung direkt nachholen muss.
    Tabelle einfach so berichtigen halt ich für falsch.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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