Änderung der Teilungserklärung - Zustimmung Gläubiger

  • Bei einer Änderung der Teilungserklärung differieren die in der Urkunde bewilligte Änderung und die tatsächliche Veränderung laut Vergleich des alten mit dem neuen Aufteilungsplan:

    Laut Urkunde soll (u.a.: auch neue Sondernutzungsrechte...) das Teileigentum an der Vierfachparkergarage gemäß § 8 WEG unterteilt werden in 3 Teileigentums-Einheiten, nämlich 3 Einzelgaragen. Aus den Plänen geht hervor, dass der Bereich der 3 Einzelgaragen nicht deckungsgleich mit dem Bereich der bisherigen Vierfachparkergarage ist.
    Da somit keine reine Unterteilung erfolgt, sondern auch neues Sondereigentum an bisherigem Gemeinschaftseigentum begründet wird, ist ein weiterer Nachtrag erforderlich, zu dem (u.a.) auch die Zustimmung aller Gläubiger nötig ist.

    Zur vorgelegten Urkunde wurden die Zustimmungen aller Grundschuldgläubiger, auch zu "weiteren Änderungen, Berichtigungen oder Klarstellungen, die zur Beseitigung etwaiger Vollzugshindernisse nach Angabe des Gerichts, des Grundbuchamts oder sonst vollziehender Behörden erfoderlich oder zweckdienlich sind" beigefügt.

    Würden euch diese Gläubiger-Zustimmungen auch für den weiteren Nachtrag ausreichen?

  • Mit einem weiteren Nachtrag und der Zustimmung der Gläubiger ist es nicht getan. Die Unterteilung kann nur Räume erfassen, die zum Sondereigentum des unterteilten Teileigentums gehört haben (BGH NJW 2004, 3413; OLG Karlsruhe ZMR 2014, 303; OLG Hamm ZMR 2012, 288, zitiert bei Hügel im BeckOK BGB, Hau/Poseck, Stand 01.11.2021, § 8 WEG RN 11). Denn es darf kein Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum oder Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum umgewandelt werden; hierzu bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form des § 4 Abs. 1 WEG (Hügel aaO unter Zitat BGH NZM 2004, 876; NJW 1998, 3711; BayObLG WE 1999, 24); Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021, Sonderbereich WEG RN 169 mwN)

    Und wenn nach Deiner Aussage „somit keine reine Unterteilung erfolgt, sondern auch neues Sondereigentum an bisherigem Gemeinschaftseigentum begründet wird“, dann setzt dies die Abgabe einer Auflassungserklärung aller Wohnungs- und Teileigentümer voraus. Zu dieser Abgabe kann aber keine Zwischenverfügung ergehen, weil diese keine Rückwirkung zeitigt (OLG München 34. Zivilsenat
    Beschluss vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17, Rz. 20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105160?hl=true
    OLG Braunschweig 1. Zivilsenat, Beschluss vom 16.04.2019, 1 W 59/17
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
    Rz. 19 ff.)

    Der Antrag ist daher -nach Anhörung- zurückzuweisen.

    Und zu der noch zu erklärenden Einigung über die Umwandlung von GemEig. in SE sind dann erneute Gläubigerzustimmungen vorzulegen (BeckOK GBO/Kral, RN 171 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe hierzu eine Frage und ich hoffe, dass jemand sie beantworten kann, denn ich habe hierzu nichts gefunden:

    Die WEG beschliesst die Änderung der Teilungserklärung (Inhalt ist für die Frage nicht relevant), die Gläubigerzustimmungen hierzu haben wir angefordert. Eine der Gläubigerinnen hat bereits vor Jahren eine Löschungsbewilligung erteilt und dem Eigentümer übersandt. Der Eigentümer möchte allerdings die Grundschuld nicht löschen lassen. Nach vorheriger telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin hatte diese erklärt, dass ihr die Vorlage der Löschungsbewilligung ausreichen würde und das Recht nicht gelöscht werden muss. Wir haben daraufhin alle Unterlagen eingereicht. Jetzt verlangt diese allerdings doch die Vorlage der Zustimmungserklärung.

    Gibt es hier jemanden, der mir so spontan die Frage beantworten kann, ob die Zustimmungserklärung unbedingt erforderlich ist, wenn die Gläubigerin Löschungsbewilligung erteilt hat aber der Eigentümer das Recht nicht löschen lassen möchte? (älterer Herr; er weigert sich... könnte man später ja noch gebrauchen... lässt sich nicht beraten)
    :nixweiss:

  • OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2012 – 15 W 66/12:

    Die Auslegung einer Bewilligung zur Löschung eines Grundpfandrechts, die noch nicht durch Löschung des Rechts im Grundbuch vollzogen worden ist, führt im Regelfall zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung auch eine nach den §§ 876, 877 BGB erforderliche Zustimmung zu einer Inhaltsänderung des Haftungsobjekts umfasst. (amtlicher Leitsatz)

  • OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2012 – 15 W 66/12:

    Die Auslegung einer Bewilligung zur Löschung eines Grundpfandrechts, die noch nicht durch Löschung des Rechts im Grundbuch vollzogen worden ist, führt im Regelfall zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung auch eine nach den §§ 876, 877 BGB erforderliche Zustimmung zu einer Inhaltsänderung des Haftungsobjekts umfasst. (amtlicher Leitsatz)

    :daumenrau Prima, vielen vielen DANK!!!!!

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