Ich habe in einem Verfahren zurUmgangspflegschaft eine Unstimmigkeit mit d. zust. Richter zum Verlauf derUmgangspflegschaft:
Mit Beschluss vom 24.02.2021 wurde Umgangspflegschaftangeordnet und bis 31.08.2021 befristet.
Erst am 26.10.2021 wurde ein weiterer Beschluss gefasst, indem der Richter die Umgangspflegschaft „verlängerte“. Ich legte ihm die Aktediesbezüglich wieder vor mit der Bitte um Prüfung, ob tatsächlich eine „Verlängerung“gewollt war oder ggf. eine Neuanordnung, da die Befristung bereits ausgelaufenwar.
Der Richter gab die Akte zurück mit dem Vermerk, dass eineVerlängerung möglich ist. Er verwies diesbezüglich auf den Beschluss des OLGFrankfurt v. 11.03.2021, AZ 6 UF 233/20, in welchem eine nachträglicheVerlängerung ebenfalls stattgefunden hat (siehe Rd-Nrn. 7, 14 gem. Juris).
Ich vertrete die Rechtsansicht, dass die (gesetzlichvorgeschriebene) Befristung bei nicht rechtzeitiger Verlängerung die Beendigungder Pflegschaft herbeiführt. Eine einmal beendete Pflegschaft, kann meines Erachtensnicht rückwirkend verlängert werden, frei dem Motto „Etwas, das es nicht gibt, kannich nicht verlängern“. Nun ist natürlich die Frage, inwieweit ich an denWortlaut des richterlichen Beschlusses „gebunden“ bin…Problematisch wird dieSituation bei Fragen wie:
- Müsste d. Pfleger:in neu verpflichtet werden(konstitutive Wirkung der Verpflichtung)
- Würde eine „Verlängerung“ nach Befristungzurückwirken und daraus entstehende Folgefragen wie:
- Erhält d. Pfleger:in Vergütung für den Zeitraumzwischen Befristung und Verlängerungsbeschluss
- Wer haftet ggf., wenn d. Pfleger:in nach Auslaufder Befristung nicht mehr tätig wird, im Zeitraum zwischen Befristung undVerlängerungsbeschluss etwas passiert und die Verlängerung nach ihrerRechtsnatur aber zurückwirken würde?
- Erhält d. Pfleger:in Vergütung für den Zeitraumzwischen Befristung und Verlängerungsbeschluss
Ideen? Anregungen? Erfahrungen?
Vielen Dank im Voraus!