Verlängerung ausgelaufender Umgangspflegschaft

  • Ich habe in einem Verfahren zurUmgangspflegschaft eine Unstimmigkeit mit d. zust. Richter zum Verlauf derUmgangspflegschaft:


    Mit Beschluss vom 24.02.2021 wurde Umgangspflegschaftangeordnet und bis 31.08.2021 befristet.

    Erst am 26.10.2021 wurde ein weiterer Beschluss gefasst, indem der Richter die Umgangspflegschaft „verlängerte“. Ich legte ihm die Aktediesbezüglich wieder vor mit der Bitte um Prüfung, ob tatsächlich eine „Verlängerung“gewollt war oder ggf. eine Neuanordnung, da die Befristung bereits ausgelaufenwar.


    Der Richter gab die Akte zurück mit dem Vermerk, dass eineVerlängerung möglich ist. Er verwies diesbezüglich auf den Beschluss des OLGFrankfurt v. 11.03.2021, AZ 6 UF 233/20, in welchem eine nachträglicheVerlängerung ebenfalls stattgefunden hat (siehe Rd-Nrn. 7, 14 gem. Juris).


    Ich vertrete die Rechtsansicht, dass die (gesetzlichvorgeschriebene) Befristung bei nicht rechtzeitiger Verlängerung die Beendigungder Pflegschaft herbeiführt. Eine einmal beendete Pflegschaft, kann meines Erachtensnicht rückwirkend verlängert werden, frei dem Motto „Etwas, das es nicht gibt, kannich nicht verlängern“. Nun ist natürlich die Frage, inwieweit ich an denWortlaut des richterlichen Beschlusses „gebunden“ bin…Problematisch wird dieSituation bei Fragen wie:


    • Müsste d. Pfleger:in neu verpflichtet werden(konstitutive Wirkung der Verpflichtung)
    • Würde eine „Verlängerung“ nach Befristungzurückwirken und daraus entstehende Folgefragen wie:
      • Erhält d. Pfleger:in Vergütung für den Zeitraumzwischen Befristung und Verlängerungsbeschluss
      • Wer haftet ggf., wenn d. Pfleger:in nach Auslaufder Befristung nicht mehr tätig wird, im Zeitraum zwischen Befristung undVerlängerungsbeschluss etwas passiert und die Verlängerung nach ihrerRechtsnatur aber zurückwirken würde?



    Ideen? Anregungen? Erfahrungen?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Was nicht mehr besteht, kann auch nicht verlängert werden, das ist nicht anders als bei einer befristet angeordneten vorläufigen Betreuung.

    Daran ändert auch nichts, dass irgendwann einmal ein OLG einen solchen Unsinn beschlossen hat.

    Die "Verlängerung" kann also nur als Neuanordnung interpretiert werden, die natürlich nur ex nunc wirkt. Also neue Pflegerverpflichtung und keine Vergütung für den vakanten Zwischenraum.

  • In dem Beschluss vom OLG werden nur keinerlei Gründe genannt, warum dies möglich sein sollte. Ich unterstelle, weil es keine gibt.

    Für die Folgen schließe ich mit den Vorrednern an, neue Pflegschaft mit allem was sich daraus ergibt.

    Zu deiner Frage für die Haftung in der Zeit zwischen den Pflegschaften:
    Selbst wenn man eine Rückwirkung unterstellt, zu diesem Zeitpunkt musste ja selbst der Pfleger davon ausgehen, nicht mehr bestellt zu sein. Damit kann man ihm definitiv keine Vorwürfe machen.
    Vielmehr wäre es hier Aufgabe des Gerichts (Richter) gewesen, mit einer rechtzeitigen Verlängerung für Klarheit/Handlungsfähigkeit zu sorgen.

  • Was nicht mehr besteht, kann auch nicht verlängert werden, das ist nicht anders als bei einer befristet angeordneten vorläufigen Betreuung.

    Daran ändert auch nichts, dass irgendwann einmal ein OLG einen solchen Unsinn beschlossen hat.

    Die "Verlängerung" kann also nur als Neuanordnung interpretiert werden, die natürlich nur ex nunc wirkt. Also neue Pflegerverpflichtung und keine Vergütung für den vakanten Zwischenraum.

    :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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