Notarielle Vereinbarung für 6000€

  • Mein Betreuter hat ein Testament gemacht und dies entsprechend im Zentralen Testamentsregister vermerkt.

    Es gab jetzt einen Zivilrechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht, vor dem Landgericht wegen einer Geldforderung. Seine Ex- Lebensgefährtin hat die Klage erhoben. Jetzt steht ein Vergleich im Raum. Mein Betreuter soll 12 000€ zahlen und eine notarielle Vereinbarung treffen, wonach die Tochter meines Betreuten im Todesfall 6000€ bekommt.

    Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um ein Vermächtnis handeln könnte?

    Nun ist fraglich, ob dies irgendwelche Auswirkungen auf das bisherige Testament haben könnte? Sein RA, welcher ihn vor dem LG vertritt war sich auch unsicher.

  • Je nach konkreter Ausgestaltung dürfte das entweder ein Fall von 2301 BGB sein (wenn zwingend erforderlich ist, dass die Tochter den Betreuten überlebt) und es wäre in der Form des Erbvertrags zu handhaben oder es ist eine aufschiebend bedingte Schenkung deren Erfüllung auf den Todeszeitpunkt des Schenkers verschoben ist (in dem Fall könnte die Tochter vorversterben und die Schenkung würde deren Erben anfallen).

  • Mein Betreuter soll 12 000€ zahlen und eine notarielle Vereinbarung treffen, wonach die Tochter meines Betreuten im Todesfall 6000€ bekommt.

    Wer hat sich denn das mit der notariellen Vereinbarung ausgedacht?
    Die Zuwendung von 6.000 € auf den Todesfall dürfte ein Vermächtnis sein. Dieses kann natürlich erbvertraglich vereinbart werden. Der Erbvertrag kann aber auch direkt durch einen gerichtlichen protokollierten Vergleich zustande kommen (§127a BGB). Die Erklärung muss vom Betreuten höchstpersönlich (und aus prozessualen Gründen auch übereinstimmend vom RA) abgegeben werden.

    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages o.ä. dürfte m.E. denselben Formvorschriften wie der Erbvertrag selbst unterliegen, um eine Umgehung der Form zu vermeiden (sofern eine solche Verpflichtung überhaupt zulässig ist).

    Eine Schenkung (von Todes wegen) würde ich ausschließen, da es hier offenbar eine Gegenleistung gab (die wohl schon erbracht wurde).

  • Mein Betreuter soll 12 000€ zahlen und eine notarielle Vereinbarung treffen, wonach die Tochter meines Betreuten im Todesfall 6000€ bekommt.

    Wer hat sich denn das mit der notariellen Vereinbarung ausgedacht?
    Die Zuwendung von 6.000 € auf den Todesfall dürfte ein Vermächtnis sein. Dieses kann natürlich erbvertraglich vereinbart werden. Der Erbvertrag kann aber auch direkt durch einen gerichtlichen protokollierten Vergleich zustande kommen (§127a BGB). Die Erklärung muss vom Betreuten höchstpersönlich (und aus prozessualen Gründen auch übereinstimmend vom RA) abgegeben werden.

    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages o.ä. dürfte m.E. denselben Formvorschriften wie der Erbvertrag selbst unterliegen, um eine Umgehung der Form zu vermeiden (sofern eine solche Verpflichtung überhaupt zulässig ist).

    Eine Schenkung (von Todes wegen) würde ich ausschließen, da es hier offenbar eine Gegenleistung gab (die wohl schon erbracht wurde).


    Wie siehst du das mit dem bereits jetzt vorliegenden Testament?

    Die Tochter der Lebensgefährtin (Klägerin) hat keine Gegenleistung erbracht.

    § 127a BGB ist echt eine gute Idee. Würde z.B. unter anderem die Notrargebühr ersparen.

    Den Vergleichsvorschlag wurde durch die RAin der Gegenseite unterbreitet.

  • Die Gerichte tun sich sehr schwer damit, selbst solche Sachen zu protokollieren, da sie dann in der Haftung sein könnten.

    Zum Thema Schenkung: Die Schenkung liegt im Verhältnis der Klägerin zur Tochter vor, nicht im Verhältnis des Beklagten zur Tochter.

  • Warum eigentlich dieser ganze Heckmeck mit dem Testament? Kann man nicht ein notarielles Schuldanerkenntnis auf Zahlung des Betrages machen mit Fälligkeit auf den Tod? Oder alternativ eine entsprechende Protokollierung im Vergleich? Denke ich da jetzt zu einfach?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Gerichte tun sich sehr schwer damit, selbst solche Sachen zu protokollieren, da sie dann in der Haftung sein könnten.

    Zum Thema Schenkung: Die Schenkung liegt im Verhältnis der Klägerin zur Tochter vor, nicht im Verhältnis des Beklagten zur Tochter.

    Worin soll denn die Haftung des Gerichts bestehen, wenn die Mutter ihren Betrag im Vergleich an die Tochter verschenkt, fällig zum Todestag und sich davon gleich noch eine vollstreckbare Ausfertigung geben lässt. Ich find die Idee gut.

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  • Die Gerichte tun sich sehr schwer damit, selbst solche Sachen zu protokollieren, da sie dann in der Haftung sein könnten.

    Zum Thema Schenkung: Die Schenkung liegt im Verhältnis der Klägerin zur Tochter vor, nicht im Verhältnis des Beklagten zur Tochter.

    Worin soll denn die Haftung des Gerichts bestehen, wenn die Mutter ihren Betrag im Vergleich an die Tochter verschenkt, fällig zum Todestag und sich davon gleich noch eine vollstreckbare Ausfertigung geben lässt. Ich find die Idee gut.

    Weil das noch weniger als § 2287 BGB davor schützt, dass die Mutter alles verjuxt. Wenn, dann mit Grundpfandrecht.

    Die Verfügung von Todes wegen wird von den Gerichten übrigens vor allem deshalb gescheut, weil es viele Möglichkeiten gibt, Verfügungen von Todes wegen zu verbaseln, wenn man das nicht regelmäßig macht. Ich habe in meinem Leben zwei (2) als Vergleich gerichtlich protokollierte Erbverträge gesehen. Beide waren unwirksam (einer als Beschlussvergleich = niemand persönlich anwesend = nichtig, und ein anderer, in dem nur einer der Verfügenden persönlich vor dem LG in der Verhandlung war, der andere genehmigte nach per vom Ortsgericht beglaubigter Erklärung = auch nichtig).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Könnte ein evtl. Vermächtnis, oder ein Erbvertrag im Rahmen des Vergleiches Auswirkungen auf das bereits seit Jahren errichtete Testament meines Betreuten haben?

    Verfügungen von Todes wegen des Betreuten (gar noch solche, die vor Einrichtung der Betreuung errichtet wurden) gehen den Betreuer erst mal gar nichts an. Von welchem Aufgabenkreis soll das denn erfasst sein?
    Davon einmal abgesehen kann jeder, der geschäftsfähig ist, Testamente jederzeit beliebig ändern oder aufheben (§ 2302 BGB).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sag mal Tom, kann es sein, dass du abends gern ein oder zwei Gläschen Wein trinkt?

    Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt ist beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 302 zur Gebrechlichkeitspflegschaft).

    Mein Betreuter hat ein Testament errichtet. An seiner Testierfähigkeit bestehen derzeit keine Zweifel. Er möchte, dass ein evtl. vor dem LG geschlossener Vergleich keine Auswirkungen auf sein Testment hat. Deshalb ist er an den ihn vertretenen RA, als auch an mich, mit der Frage herangetreten, ob er vor diesem Hintergrund den Vergleich schließen kann. Aus meiner Sicht eine durchaus berechtigte Frage. Der RA sagte, er sei sich nicht sicher, ich hatte geantwortet, dass ich es nicht weiß, werde aber versuchen es herauszufinden.

    Und ja, mir wurden die Aufgabenkreise erteilt und es geht mich etwas an.

    Vielleicht hast du ja hierzu auch einen sachdienlichen Beitrag? Anderfalls lasse es bitte. Danke.

  • Auf den Aufgabenkreis, der dem Betreuer Kompetenzen im Bereich der letztwilligen Verfügungen eines Betreuten zuweist, bin ich jetzt aber gespannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sag mal Tom, kann es sein, dass du abends gern ein oder zwei Gläschen Wein trinkt?

    (...)

    Vielleicht hast du ja hierzu auch einen sachdienlichen Beitrag? Anderfalls lasse es bitte. Danke.

    Unterstes Niveau. Und das nicht zum ersten Mal.
    Heute trinke ich übrigens Tee, dem Wetter und der Erkältungslage angemessen.

    Davon abgesehen: Du warst es, der im ersten Beitrag zu Diskussion gestellt hat, dass der Betreute sich zur Errichtung einer bestimmten Verfügung von Todes wegen verpflichten solle. Auf die extrem sachdienlichen Hinweise hierauf gehst Du nicht ein (und ja, dass Betreuung nicht bedeutet, dass Betreute geschäftsunfähig sind, ist mir bekannt).

    Zu guter Letzt ist die Behauptung, die Verfügungen von Todes wegen, die der Betreute errichtet hat oder ggf. noch errichten will, gingen Dich etwas an, ehrlich gesagt etwas abenteuerlich: Der Betreuer kann den Betreuten bei der Errichtung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen nicht vertreten (das ist allgemeine Meinung, aber falls jemand eine Fundstelle braucht: BGH, 2.10.2019, XII ZB 164/19) - es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Es kann keinen Aufgabenkreis geben, der hierzug ermächtigen würde. Wenn der Betreute noch geschäftsfähig ist, kann er selbst verfügen, und zwar nach seinem Willen, nicht nach dem Willen des Betreuers. Wenn er nicht mehr geschäftsfähig ist, dann kann er es eben nicht, oder nicht mehr. Vergleiche, die eine Verpflichtung zur Errichtung bestimmter Verfügungen von Todes wegen enthalten, sind mindestens insoweit nichtig, § 2302 BGB, können also weder vom Betreuer noch vom Betreuten wirksam abgeschlossen werden. Und was nach dem Tod des Betreuten mit dessen Vermögen geschieht, geht den Betreuer ebenfalls nichts an.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Manchmal weiß ich nicht, ob ich lachen, oder weinen soll. Und damit meine ich nicht die Fragen und Antworten, sondern den Umgang mit „gestandenen Forianern“, die viel Zeit hier für wirklich gute Antworten investieren und sich dafür dann „anmachen“ lassen müssen. Doch warum sollte es hier anders als im wahren Leben sein? Nur noch schwarz oder weiß. Obermoral und Diffamierung.

    By the way:
    Irgendwann bekommen wir so vielleicht auch noch einen Betreuer mit dem Wirkungskreis „Vertretung bei der Eheschließung“.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Sag mal Tom, kann es sein, dass du abends gern ein oder zwei Gläschen Wein trinkt?

    (...)

    Vielleicht hast du ja hierzu auch einen sachdienlichen Beitrag? Anderfalls lasse es bitte. Danke.


    Ein solche Tonlage ist schon im Allgemeinen meist unnötig -um nicht zu sagen überflüssig- und sie ist es im Besonderen im hiesigen Kontext und als Fragesteller noch viel mehr. Achte daher bitte auf Deine Wortwahl, danke!

  • Manchmal weiß ich nicht, ob ich lachen, oder weinen soll. Und damit meine ich nicht die Fragen und Antworten, sondern den Umgang mit „gestandenen Forianern“, die viel Zeit hier für wirklich gute Antworten investieren und sich dafür dann „anmachen“ lassen müssen. Doch warum sollte es hier anders als im wahren Leben sein? Nur noch schwarz oder weiß. Obermoral und Diffamierung.

    By the way:
    Irgendwann bekommen wir so vielleicht auch noch einen Betreuer mit dem Wirkungskreis „Vertretung bei der Eheschließung“.

    Zumindest funktioniert's bei der Ehescheidung ...:D

  • Auf den Aufgabenkreis, der dem Betreuer Kompetenzen im Bereich der letztwilligen Verfügungen eines Betreuten zuweist, bin ich jetzt aber gespannt.

    Ich auch. Da ich ja sowohl als auch bearbeite. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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