Ergänzungspflegschaft: Nachgenehmigung durch Übergabe Bestallung?

  • Guten Morgen,

    der Notar legt mir den beurkundeten Vertrag vor, mit dem Antrag Max Mustermann zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Herr Mustermann ist im Vertrag auch schon für das minderjährige Kind als „vom Gericht noch zu bestellender Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB“ aufgetreten.
    Weiter steht in der Urkunde:
    "In der Aushändigung des Bestallungsausweises an den Notar liegt die Nachgenehmigung des als Pfleger vorgesehenen Beteiligten zu den heute von ihm abgegebenen Erklärungen in seiner zukünftigen Eigenschaft als Pfleger."

    Ich hab im Beck’schen Notar-Handbuch (§ 5 Grundstückszuwendungen, RN 167f) genau diesen Satz mit folgenden Ausführungen gelesen:
    "Besteht nach den vorstehenden Grundsätzen ein Vertretungsausschluss, bedarf es einer Ergänzungspflegschaft, § 1909 BGB, (…)
    Soll der Pfleger erst durch das Gericht bestellt werden (so dass seine in der Urkunde abgegebenen Erklärungen an sich nach Bestellung zum Pfleger in dieser Eigenschaft zu wiederholen wären), erleichtert folgendes Verfahren, das schlüssiges Handeln mit Erklärungswert belegt, den Vollzug:
    Formulierungsbeispiel: Noch vorzunehmende Bestellung eines Pflegers
    Die Vertragsteile bevollmächtigen den Notar ferner, für sie die Bestellung des Pflegers anzuregen, sodann den Bestallungsausweis von ihm entgegenzunehmen, und hierüber befreit von § 181 BGB eine Eigenurkunde zu errichten. In der Aushändigung des Bestallungsausweises an den Notar liegt die Nachgenehmigung des als Pfleger vorgesehenen Beteiligten zu den heute von ihm abgegebenen Erklärungen in seiner künftigen Eigenschaft als Ergänzungspfleger."

    Geht das tatsächlich so? Oder muss nicht vielmehr der dann bestellte und verpflichtete Ergänzungspfleger die von ihm in der Urkunde bereits abgegebenen Erklärungen (notariell, da Grundstücksgeschäft) nachgenehmigen und das Familiengericht sodann diese Nachgenehmigung genehmigen?

    Vielen Dank!

  • Natürlich geht das nicht, ich halte das für eine Schnapsidee.

    An der förmlichen Nachgenehmigung des nunmehr verpflichteten Pflegers (unter Bestallungsvorlage) führt - wie auch sonst bei Nachgenehmigungen - kein Weg vorbei.

    Ein vergleichbares Problem besteht beim Gebrauchmachen von einer erteilten gerichtlichen Genehmigung. Hier genügt es ebenfalls nicht, wenn sich in der Urkunde der Passus findet, dass das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft mit dem Eingang der gerichtlichen Genehmigung beim Notariat wirksam werden soll.

    Im verlinkten Parallelthread ist hierzu bereits alles Erforderliche gesagt worden.

  • Wobei - am Rande gesagt - ich ohnehin nie einen von den Beteiligten vorgeschlagenen Ergänzungspfleger bestellt habe.

    Da kann man sich den Aufwand auch ganz sparen, so ist es gewiß nicht im Sinne des Erfinders.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wobei - am Rande gesagt - ich ohnehin nie einen von den Beteiligten vorgeschlagenen Ergänzungspfleger bestellt habe.

    ....

    Darf ich fragen mit welcher Begründung du vorgeschlagene Ergänzungspfleger generell ablehnst?

    Mir fällt es jedenfalls schwer zu sagen, dass der von den Beteiligten benannte RA xy per se parteiisch und damit ungeeignet wäre.

  • Wobei - am Rande gesagt - ich ohnehin nie einen von den Beteiligten vorgeschlagenen Ergänzungspfleger bestellt habe.

    ....

    Darf ich fragen mit welcher Begründung du vorgeschlagene Ergänzungspfleger generell ablehnst?

    Mir fällt es jedenfalls schwer zu sagen, dass der von den Beteiligten benannte RA xy per se parteiisch und damit ungeeignet wäre.

    Das will ich auch keinem der vorgeschlagenen Personen unterstellen, aber es besteht für mich jedenfalls per se der Verdacht, daß es so sein könnte. Und das reicht mir schon als Argument, eine neutrale, unbeteiligte Person auszuwählen, die zu den Beteiligten in keinerlei Beziehung steht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wobei - am Rande gesagt - ich ohnehin nie einen von den Beteiligten vorgeschlagenen Ergänzungspfleger bestellt habe.

    ....

    Darf ich fragen mit welcher Begründung du vorgeschlagene Ergänzungspfleger generell ablehnst?

    Mir fällt es jedenfalls schwer zu sagen, dass der von den Beteiligten benannte RA xy per se parteiisch und damit ungeeignet wäre.

    Das will ich auch keinem der vorgeschlagenen Personen unterstellen, aber es besteht für mich jedenfalls per se der Verdacht, daß es so sein könnte. Und das reicht mir schon als Argument, eine neutrale, unbeteiligte Person auszuwählen, die zu den Beteiligten in keinerlei Beziehung steht.

    Und das haben die Beteiligten dann immer so geschluckt?

  • Und das haben die Beteiligten dann immer so geschluckt?

    Ja.

    Mein Argument, daß man sich die Pflegschaft bei einer von den Beteiligten ausgewählten Person, die das Geschäft letztlich nur abnicken soll, auch ganz schenken kann, hat den Leuten eigentlich immer eingeleuchtet bzw. gab es nie Beschwerden deswegen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Und das haben die Beteiligten dann immer so geschluckt?

    Ja.

    Mein Argument, daß man sich die Pflegschaft bei einer von den Beteiligten ausgewählten Person, die das Geschäft letztlich nur abnicken soll, auch ganz schenken kann, hat den Leuten eigentlich immer eingeleuchtet bzw. gab es nie Beschwerden deswegen.

    Glück gehabt. ;)

    Hiesige Eltern mit entsprechendem Vermögen, die für Grundstücksübertragungen usw. Rechtsanwalt X als Ergänzungspfleger vorschlagen, würden es eher nicht akzeptieren, wenn ich stattdessen Rechtsanwalt Y bestelle. Zumal Rechtsanwalt X natürlich versichert, dass er noch nie für die Eltern tätig war und er auch Fachanwalt ist.

    In diesen Konstellationen die Eignung bzw. Unvorgenommenheit des vorgeschlagenen RA in Frage zu stellen, würde den Eltern "sauer aufstoßen".

  • Ich bin da eigentlich auch recht pingelig, ws die Eignung der Pfleger angeht und evtl. Näheverhältnis zu den Eltern. Aber per se jede vorgeschlagenene Person abzulehnen, finde ich schon sehr weitgehend. Da sind doch auch echt gute dabei...

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