Eigentümerrecht u. Löschungsanspruch § 1179 a BGB

  • Habe eine komplizierte Verteilung vor der Brust.
    Ein Problem von mehreren ist folgendes:

    Rechte III/2 bis III/4 sind alle durch Zuschlag erloschen.
    Alles Zwangshypotheken, zinslos!
    III 4 hat bereits vor dem Versteigerungstermin Löschungsanspruch gem. § 1179 a BGB gegenüber den Rechten III/2 + III/3 angemeldet.
    Nun teilt der Gläubiger der Rechte III/2 und III/3 formlos (maschinell ohne Unterschrift) mit, dass keine Forderungen aus den Rechten III/2 und III/3 mehr bestehen.

    Klar ist, dass mir dadurch nicht nachgewiesen, dass ein Eigentümerrecht entstanden ist, es könnte aber eins entstanden sein.

    Würdet Ihr gleichwohl an den Gläubiger III/2 und III/3 auszahlen? (im Übrigen die Gerichtskasse, wenn ich an die auszahle, geht das garantiert schief).

    Wenn der Gläubiger III/2, III/3 jetzt noch eine löschungsfähige Quittung mit Siegel einreicht, mache ich dann aufgrund des geltend gemachten Löschungsanspruch eine bedingte Zuteilung, da die Geltendmachung des Anspruchs als Widerspruch zu werten ist?

  • Schreiben ohne Unterschrift interessieren mich eher nicht. Wenn es "belanglose" Mitteilungen sind, ist mir das egal. Wird aber eine Erklärung zum Verfahren abgegeben, weise ich den Absender darauf hin, dass sein Schreiben in dieser Form unbeachtlich ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Schreiben ist ja von der Gerichtskasse und wie unsere Schreiben auch, ohne Unterschrift gültig.....

    Nur weil dieser Passus angefügt wird, bedeutet nicht, dass er richtig ist. Ich kenne keine Verordnung, die das zuließe.

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