PfÜB Insolvenzverfahren

  • Hallo zusammen,
    ich bräuchte mal eure Hilfe.
    Mir liegt ein Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 13.04.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Vollstreckt wird aus einem Beschluss des Familiengerichts vom 16.02.2021, mit dem gegen den Schuldner ein Zwangsgeld verhängt wurde (§ 888 ZPO, § 120 Abs. 1 FamFG) zur Erzwingung einer Auskunftserteilung.
    Ich habe den Gläubiger darauf hingewiesen, dass die Zwangsvollstreckung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 89 Abs. 1 InsO unzulässig ist.
    Der Gläubiger hat nun auf § 89 Abs. 2 InsO verwiesen, da es sich um einen Deliktanspruch handele.
    Ich war immer der Meinung, dass die Ausnahme des Abs. 2 nur für Neugläubiger gilt. Oder sehe ich das falsch?
    Danke schon mal für euer Hilfe :)

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