Hallo!
Ich habe folgenden Fall. Eine Strafvollstreckung wurde nach § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Der VU befindet sich in U- Haft in anderer Sache. Es erging in meinem Verfahren Sicherungshaftbefehl mit Ladung zur Anhörung zum HB. Der Haftbefehl wurde in diesem Termin dem VU eröffnet. Später erging der Bewährungswiderruf bezüglich des noch offenen Strafrests.
Ich habe jetzt das Problem, dass ich für die Strafzeitberechnung einen neuen Strafbeginn benötige. Ich gehe davon aus, dass der Sicherungshaftbefehl zum Strafbeginn führt. Doch welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? Der Erlass, die Zustellung der Ladung an den VU (hier hat er den HB nicht erhlaten) oder der Termin, in dem der HB eröffnet und auch übergeben wurde?
Vielen Dank schon einmal vorab für die Hilfe!