Im Nachlassverfahren besteht Streit über die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments der verstorbenen Betroffenen.
Erben sind minderjährige Neffen, beschwert mit VerwaltungsTV. Der ehemalige Betreuer (Rechtsanwalt) ist Verfahrensbevollmächtigter der Erben und des TV.
Ein enterbtes Kind (vertreten durch einen Rechtsanwalt) erhebt beim Nachlassgericht Einwendungen gegen das Testament (Testierfähigkeit wird bezweifelt).
Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindes beantragt beim Nachlassgericht Akteneinsicht, auch in die Betreuungsakten, ohne den Antrag zu begründen. Seine Vollmacht lautet auf Testamentssache.
Im Anordnungsverfahren wurden die Kinder der Betroffenen -aufgrund entsprechender Einlassung der Betroffenen- nicht beteiligt.
Wenn überhaupt dürfte ein Einsichtsrecht i.S. des § 13 Absatz 2 FamFG bestehen. Es fehlt aber die Darlegung des berechtigten Interesses. Auch die vorgelegte Vollmacht ist dürftig.
Spielt die Ablehnung der Verfahrensbeteiligung aufgrund der Ablehnung durch die Betroffene bei der Akteneinsicht nach dem Tod der Betroffenen noch eine Rolle?
Das anwaltlich vertretene Kind ist zwar pflichtteilsberechtigt. Aber es scheint, dass nur das evtl. Betreuungsgutachten für den Anwalt von Interesse sein dürfte. Es geht um die Gültigkeit des Testaments und somit um das evtl. Erbe. Nicht bzw. noch nicht um das Pflichtteilsrecht.
Antrag auf Akteneinsicht -bei Darlegung berechtigtes Interesse und Vorlage entsprechender Vollmacht- berechtigt? Einsicht (vollumfänglich) gewähren?
Danke für Antworten.