Akteneinsicht durch Anwalt eines enterbten Kindes

  • Im Nachlassverfahren besteht Streit über die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments der verstorbenen Betroffenen.

    Erben sind minderjährige Neffen, beschwert mit VerwaltungsTV. Der ehemalige Betreuer (Rechtsanwalt) ist Verfahrensbevollmächtigter der Erben und des TV.

    Ein enterbtes Kind (vertreten durch einen Rechtsanwalt) erhebt beim Nachlassgericht Einwendungen gegen das Testament (Testierfähigkeit wird bezweifelt).

    Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindes beantragt beim Nachlassgericht Akteneinsicht, auch in die Betreuungsakten, ohne den Antrag zu begründen. Seine Vollmacht lautet auf Testamentssache.

    Im Anordnungsverfahren wurden die Kinder der Betroffenen -aufgrund entsprechender Einlassung der Betroffenen- nicht beteiligt.

    Wenn überhaupt dürfte ein Einsichtsrecht i.S. des § 13 Absatz 2 FamFG bestehen. Es fehlt aber die Darlegung des berechtigten Interesses. Auch die vorgelegte Vollmacht ist dürftig.

    Spielt die Ablehnung der Verfahrensbeteiligung aufgrund der Ablehnung durch die Betroffene bei der Akteneinsicht nach dem Tod der Betroffenen noch eine Rolle?

    Das anwaltlich vertretene Kind ist zwar pflichtteilsberechtigt. Aber es scheint, dass nur das evtl. Betreuungsgutachten für den Anwalt von Interesse sein dürfte. Es geht um die Gültigkeit des Testaments und somit um das evtl. Erbe. Nicht bzw. noch nicht um das Pflichtteilsrecht.

    Antrag auf Akteneinsicht -bei Darlegung berechtigtes Interesse und Vorlage entsprechender Vollmacht- berechtigt? Einsicht (vollumfänglich) gewähren?

    Danke für Antworten.

  • Das Nachlaßgericht ist doch gar nicht befugt zur Gewährung von Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Da wäre bei mir der Ofen schon aus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Nachlaßgericht ist doch gar nicht befugt zur Gewährung von Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Da wäre bei mir der Ofen schon aus.

    Ich könnte mir vorstellen, dass Einstein beide Verfahren bearbeitet(e). Und selbst wenn er den Antrag mit der korrekten Begründung zurückweist, dass das Nachlassgericht nicht zuständig ist, fängt er sich im Zweifel als Betreuungsgericht das Problem wieder. Allerdings: bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet über die Einsicht doch die Amtsleitung? Oder hab ich das falsch im Kopf?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das Nachlaßgericht ist doch gar nicht befugt zur Gewährung von Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Da wäre bei mir der Ofen schon aus.

    Haben -nachdem sie ursprünglich Einsicht gewähren wollten, ich aber die vorgelegte Vollmacht "bemängelt" hatte- die Akte an mich zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts weitergeleitet. Nun muss ich entscheiden. Aus dieser Nummer komme ich nicht -mehr- raus.

  • Was ist mit dem -aus meiner Sicht berechtigtem- Einwand von noomi? Die Verwaltung muss (eigentlich) bei weggelegten/beendeten Verfahren über die Akteneinsicht entscheiden.
    Außerdem ist meines Erachtens dafür auch der Richter zuständig, da es ja nicht um die Einsicht in rechtspflegerische Entscheidungen/Zuständigkeiten geht.
    Aus Deinem Post entnehme ich, dass es um die Testierfähigkeit geht, also Einsicht in das Gutachten? Darüber entscheidet der Richter. Zumindest bei uns.
    Aber wie schon gesagt: in abgeschlossenen Sachen die Verwaltung. Es sei denn, es gibt bei Euch spezielle Regelungen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das Nachlaßgericht ist doch gar nicht befugt zur Gewährung von Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Da wäre bei mir der Ofen schon aus.

    Haben -nachdem sie ursprünglich Einsicht gewähren wollten, ich aber die vorgelegte Vollmacht "bemängelt" hatte- die Akte an mich zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts weitergeleitet. Nun muss ich entscheiden. Aus dieser Nummer komme ich nicht -mehr- raus.

    Weshalb? :gruebel:

    Normalerweise ist es zwingend, dass bei abgeschlossenen Verfahren bzw. Einsichtsgesuchen von Dritten die Verwaltung entscheidet.

  • Eine vollumfängliche Akteneinsicht sehe ich hier nicht. Zur Frage der Testierfähigkeit geben doch höchstens ein für diesen Zeitpunkt aussagefähiges Gutachten und Wahrnehmungen anläßlich einer Anhörung etwas her. Der Rest geht die Enterbten nichts an.

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