monatliche, vertragliche Abfindung - Pfändungsschutz

  • Huhu,

    ich habe einen Schuldner, der vom Arbeitgeber eine monatliche Abfindung bis zum 65. Lebensjahr erhält.
    (Genaue Grundlage liegt mir noch nicht vor)

    Dieser trägt nun vor, dass die Abfindung in Höhe von 1.500,00 € (beinhaltet noch einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflege- und Krankenversicherung) aufgrund einer bestehenden Pfändung vollständig abgeführt wird.

    Ich stehe gerade wirklich auf dem Schlau. Mir ist klar, dass für eine einmalige Pfändung § 850c ZPO nicht gilt und man Pfändungsschutz über § 850i ZPO erreichen kann.

    Wie ist das aber vorliegend? Dürfte hier überhaupt vollständige Pfändung erfolgen?

    LG

  • Der Schuldner war jetzt da. Dieser steht unter Betreuung.
    Nachdem ich dann die Akte vorliegen hatte, habe ich gesehen, dass der Betreuer schon zweimal einen völlig unsubstantiierten Erhöhungsantrag gestellt hatte.
    Nachdem ich diesem gleiche Fragen gestellt hatte, wurde der Antrag jedes Mal zurück genommen. Es konnte hier nie erläutert werden, was hier genau abgeführt wird.
    Teilweise lief noch eine Abtretung und Pfändung durch das Finanzamt..
    Der Sachverhalt ist einfach nicht klar und es wurde sich offensichtlich auch nicht um etwaige Aufklärung bemüht.
    Auch nach Durchsicht der Unterlagen kann ich nur sagen: Ich verstehe selbst nicht, was da gepfändet wird.
    Es wird eine monatliche Abfindung durch den Arbeitgeber ausgezahlt, daneben wird Betriebsrente gezahlt.
    Es werden die beiden Einkünfte wohl zusammen gerechnet. Aufgrund der Pfändung führt lediglich der ehemalige Arbeitgeber ab.
    Die Beträge die seitens des Arbeitgebers von der monatlichen Abfindung aufgrund der Pfändung abgeführt werden, kann ich nicht im Ansatz nachvollziehen... Weder aus der Tabelle nach § 850c ZPO, noch anderweitig.....
    Ich hab ihn jetzt zum Abklären auf Beratungshilfe verwiesen, da m.E. bei der Pfändung etwas schief läuft. :confused::eek:
    Ich sehe mich auf jeden Fall außer Stande, bei diesem Sachverhalt einen vernünftigen Antrag zu protokollieren...

    Danke trotzdem ;)

  • Bitte noch Hinweis für die Betreuungsakte - ggf. sollte dort mit dem Betreuer Rücksprache gehalten werden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Unbedingt. Das läßt mich gerade etwas an der Eignung des Betreuers zweifeln.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Personalie des Betreuers ist mir bekannt, die Zweifel teile ich.

    Ich habe persönlich mit dem Betreuer Rücksprache gehalten. Ich erwarte nicht, dass da etwas passiert.

    Der Betreute hat bereits Aufhebung der Betreuung beantragt.
    Laut Auskunft des Betreuers liegen die entsprechenden Voraussetzungen wohl auch vor, sodass sich das vermutlich von selbst erledigen wird....

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