Gerichtskosten

  • Hallo, ich bin neu hier und hoffe, dass mir die Gruppe hier helfen kann.
    Ich bin ein wenig verwirrt.

    Folgendes:
    Der Streitwert wurde im Verfahren auf 8.925 € festgesetzt, die Gerichtskosten wurden aber aus 9.604,10 € berechnet (was dem Wert in der Anspruchsbegründung entspricht). Ich bin der Meinung, dass die SW-Festsetzung bindend ist und die GK aus dem niedrigeren Wert berechnet werden müssten oder eben der SW auf den höheren Wert festgesetzt werden muss.
    Die Antwort vom Gericht auf meine Beschwerde irritiert mich nur noch mehr... weiß jemand Rat?
    Im Urteil wird zum SW wie folgt ausgeführt: ... bei den Inkassokosten, den Mahnkosten und den Auskunftskosten handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne von Paragraf 43 Abs. 1 GKG, die den SW nicht erhöhen.

    edit by Kai: Bitte keine Aktenbestandteile als Foto posten.

    Bereits jetzt schonmal Danke

  • Wurde der Streitwert für die gesamte Verfahrensdauer auf 8.925,00 € festgesetzt oder hat er sich im Laufe des Verfahrens mal verändert (Erweiterungen, Rücknahmen etc.)?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Kommt öfter mal vor, wenn ein Mahnverfahren vorausging. Das Mahngericht prüft nicht, was Hauptforderung und Nebenforderung ist, fordert aber dann die Vorauszahlung für die Abgabe aus dem Wert des Mahnverfahrens an. Erst im Streitverfahren stellt sich dann oft raus, dass da auch noch Nebenforderungen drin sind, die eben nicht streitwerterhöhend sind.

  • Wurde der Streitwert für die gesamte Verfahrensdauer auf 8.925,00 € festgesetzt oder hat er sich im Laufe des Verfahrens mal verändert (Erweiterungen, Rücknahmen etc.)?

    Nein, der SW war immer gleich. Die Kläger haben nur einfach ihre Nebenforderung als Hauptforderung geltend machen wollen. Es gab weder Erweiterungen noch Rücknahmen etc.

  • Kommt öfter mal vor, wenn ein Mahnverfahren vorausging. Das Mahngericht prüft nicht, was Hauptforderung und Nebenforderung ist, fordert aber dann die Vorauszahlung für die Abgabe aus dem Wert des Mahnverfahrens an. Erst im Streitverfahren stellt sich dann oft raus, dass da auch noch Nebenforderungen drin sind, die eben nicht streitwerterhöhend sind.

    In dem Fall war es aber schon das Prozessgericht ^^
    Ich verstehe es genau so, wie du es schreibst. Aber heißt es im Umkehrschluss dann nicht auch, dass bei der Schlusskostenrechnung eben eine Erstattung rauskommen müsste?

  • Aber heißt es im Umkehrschluss dann nicht auch, dass bei der Schlusskostenrechnung eben eine Erstattung rauskommen müsste?

    Die Fallschilderung klingt für mich auch so, als ob der maßgebliche Wert 8.925,00 € ist (auch für die Gerichtskosten) und ein Gebührensprung zwischen 8.925,00 € und 9.604,10 € ist ja doch dabei, was für eine Erstattung spräche. Von der Gegenseite geschuldete Gerichtskosten können da eigentlich nicht hinterstecken (nehme ich an...? Ich kann mir keine Konstellation vorstellen, in der ein runtergesetzter Streitwert nicht zu einer Erstattung führt).

    Im Dezember sind Jahresabschlüsse zu machen; kurz vor Weihnachten werden da (insbesondere für Erstattungen) "Buchungsstopps" ausgegeben. Ich kann mir vorstellen, dass ihr zeitlich jetzt in so einen Jahresabschluss reingeraten seid. Vielleicht hat sich d. KB einfach missverständlich ausgedrückt und meint nicht, "Ich kann das nicht erstatten", sondern "Ich kann das erst erstatten, wenn ich wieder buchen darf".

    Die Buchungsstopps sind (leider) buchhalterisch/technisch notwendig. Die ausgesetzten Buchungen werden aber alle im Januar nachgeholt, aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben.

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  • § 4 ZPO sagt: "Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden". Da Du schreibst, dass die Partei die Nebenkosten als Hauptforderung geltend machen wollte, hat sich der Kostenbeamte wahrscheinlich gedacht, dass er die Nebenforderungen hier dazurechnen muss. Allerdings ist die einschlägige Wertvorschrift § 43 GKG, wonach die Nebenforderungen nicht berücksichtigt werden, wenn auch der Hauptanspruch geltend gemacht wird. Außerdem ist der Streitwertbeschluss für die Kostenberechnung bindend; genau dafür wird er ja gemacht (§ 63 Abs. 2 GKG). Daher bin ich auch der Meinung, dass der geringere Streitwert maßgeblich sein müsste.

  • Aber heißt es im Umkehrschluss dann nicht auch, dass bei der Schlusskostenrechnung eben eine Erstattung rauskommen müsste?

    Die Fallschilderung klingt für mich auch so, als ob der maßgebliche Wert 8.925,00 € ist (auch für die Gerichtskosten) und ein Gebührensprung zwischen 8.925,00 € und 9.604,10 € ist ja doch dabei, was für eine Erstattung spräche. Von der Gegenseite geschuldete Gerichtskosten können da eigentlich nicht hinterstecken (nehme ich an...? Ich kann mir keine Konstellation vorstellen, in der ein runtergesetzter Streitwert nicht zu einer Erstattung führt).

    Im Dezember sind Jahresabschlüsse zu machen; kurz vor Weihnachten werden da (insbesondere für Erstattungen) "Buchungsstopps" ausgegeben. Ich kann mir vorstellen, dass ihr zeitlich jetzt in so einen Jahresabschluss reingeraten seid. Vielleicht hat sich d. KB einfach missverständlich ausgedrückt und meint nicht, "Ich kann das nicht erstatten", sondern "Ich kann das erst erstatten, wenn ich wieder buchen darf".

    Die Buchungsstopps sind (leider) buchhalterisch/technisch notwendig. Die ausgesetzten Buchungen werden aber alle im Januar nachgeholt, aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben.


    Hier ist es so, dass wir Beklagte sind und das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Lasten unserer Mandantin erlassen hat (trotz anhängigem Berufungsverfahren) und in dem KFB bereits die "falschen" Gerichtskosten festgesetzt sind,weswegen ich jetzt sof. Beschwerde gegen diesen eingelegt habe.

  • Meiner Meinung nach falsches RM , da der KFB nur die Gerichtskostenabrechnung übernimmt. Richtig wäre Erinnerung gegen den Kostansatz gem. § 66 GKG . Bei abhilfe müsste dann der KFB geändert werden


    Einspruch! Die Gerichtskostenrechnung bindet die/den Rechtspfleger/in nicht bei der Festsetzung. Sie/Er hat selbständig den (korrekten) Gerichtskostenansatz zu ermitteln und festzustellen, ob auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei die Gerichtskosten angefallen und von der Gegenseite auszugleichen sind (OLG Frankfurt, JurBüro 2020, 141).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Ich stimme Bolleff zu und werfe darüber hinaus noch zwei Entscheidungen in den Raum, die besagen, dass sich die durch den Gerichtskostenansatz beschwerte Partei nicht auf die Erinnerung nach § 66 GKG verweisen lassen muss, sondern dies auch im Kostenfestsetzungsverfahren rügen kann:
    OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 2 W 2/10 –, juris
    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 6 W 31/14 –, juris

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

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