Erbteilskauf-Voreintragung

  • Hallo,

    im Grundbuch ist x als Eigentümer eingetragen. Dieser ist verstorben. Erben sind A und B. Diese sind jedoch noch nicht im Grundbuch als Erbengemeinschaft nach X eingetragen. B verkauft nunmehr an A sein Erbanteil zur Alleinberechtigung mittels Erbteilskaufvertrag. Durch den Erbteilskauf ist das Grundbuch unrichtig geworden. A und B beantragen die Berichtigung des Grundbuchs. Es soll ein Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen werden und eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Veräußerin mit dem Vermerk, dass die Erbteilsübertragung auf den Erwerber auflösend bedingt durch den Rücktritt des Veräußerers ist.

    Grundsätzlich wäre ja beim Erbteilskauf nach § 40 GBO die Voreintragung der Erben erforderlich. Muss ich hier jetzt ebenfalls die Erbengemeinschaft voreintragen, um dann den Widerspruch und die Verfügungsbeschränkung in Abt. II zu vollziehen?

  • Zunächst einmal bleibt anzumerken, daß das Grundbuch nicht durch den Erbteilskauf, sondern vielmehr durch den Erbfall unrichtig wurde. ;)
    Wenn Du selbst die Voreintragung als Grundsatz beim Erbteilskauf bezeichnest, bleibt mir die Frage, weshalb Du hier von diesem Grundsatz abweichen willst?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ...Durch den Erbteilskauf ist das Grundbuch unrichtig geworden....

    Das Grundbuch wird erst durch die Erbteilsübertragung nach § 2033 Absatz 1 BGB unrichtig, nicht durch den Erbteilskauf nach § 2371 BGB. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB macht allerdings erst dann Sinn, wenn die Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB erfolgt ist. Dann aber können die Erben nach X nicht mehr in Erbengemeinschaft (vor-) eingetragen werden; siehe den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…231#post1182231
    genannten Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 03.09.2019, 1 W 171/19
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE229292019

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ausführlich hierzu Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 649 und FGPrax 2017, 105 (Voreintragung schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Miterbe eingetragen würde, der infolge Erbteilsübertragung nicht mehr Miterbe ist und das Grundbuch dadurch unrichtig würde). Diesen Erwägungen hatte sich das KG angeschlossen. Ebenso Lautner MittBayNot 2006, 497, 500 f.

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