Hallo,
ich habe soeben einen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung des Eigentümers (2/3 Anteil) eingetragen. Es wurde im Jahre 1993 die Übertragung des 1/3 Anteil auf den derzeitigen Eigentümer eingetragen. Für die weitere Übertragung des 2/3 Anteils gab es keine Auflassung, diese Übertragung wurde aber versehentlich auf Grundlage einer Auflassung vorgenommen, die nur andere Grundstücke betrifft. Die Übertragung des 2/3 Anteils hätte also nicht erfolgen dürfen.
Bevor dies aufgefallen ist, wurde bereits eine AV und eine GS für den Käufer eingetragen. Jetzt liegt der Eigentumsumschreibungsantrag auf die Käufer vor. Der Widerspruch selbst wirkt ja nicht wie eine Grundbuchsperre, sodass theoretisch die Eigentumsumschreibung möglich wäre.
Nun bin ich im Schöner/Stöber RNr. 413 aber darüber gestolpert, dass weitere Verfügungen nicht verhindert werden, "sofern nicht das Grundbuchamt den Widerspruch deshalb eingetragen hat, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv feststeht, nicht nur glaubhaft ist." Da die Grundlage (Auflassung) nicht existiert, habe ich doch positive Kenntnis von der Unrichtigkeit. Trage ich trotzdem die Käufer als neue Eigentümer ein?